{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-13_4_StR_231_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-13","aktenzeichen":"4 StR 231/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 231/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Norbert F MEER seborener EEE aus St. Vüiiil,\ndort geboren am EEE 1957, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Juni 1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n15. Februar 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Freiheitsberaubung in\nTateinheit mit Körperverletzung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer\n\nÄnderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe\nvon acht Monaten. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1991, die durch die Gegenerklärung\nder Verteidigung vom 12. Juni 1991 nicht entkräftet wird,\nzutreffend dargelegt hat.\n\nDer rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, zwischen\nder Vergewaltigung zum Nachteil von Daniela DEE und der\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung bestehe Tatmehrheit, kann nicht gefolgt werden.\nDie Dauerstraftat der Freiheitsberaubung hat das gesamte\nVerhalten des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten zu\neinem einheitlichen Tatgeschehen (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 2 und\n16). Im übrigen wirkte auch die vom Angeklagten angewendete\nGewalt fort, da die Geschädigte sich wegen \"weiterer von ihr\nbefürchteter Schläge\" (UA 7) gegen den Angeklagten nicht\nmehr körperlich wehrte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September\n1984 - 4 StR 535/84). Der Annahme von Tateinheit steht nicht\nentgegen, daß das Verbrechen der Vergewaltigung schwerer\nwiegt als die Vergehen der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung (vgl. BGHSt 31, 29, 31).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß sich der Angeklagte insofern wirksamer als bisher\nhätte verteidigen können.\n\nMit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die wegen\nFreiheitsberaubung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten. Dies hat hier keinen Einfluß auf\ndie Gesamtstrafe: Zum einen ist der Schuldgehalt der Tat\ndurch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht gemindert; zum anderen hat die Strafkammer nur deswegen auf die\n- im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB\nniedrige - Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe erkannt, weil der Angeklagte \"noch die Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren wird verbüßen müssen\" (UA 16).\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-13/4-str-231-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-13/4-str-231-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.493663+00:00"}}