{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-13_4_StR_208_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-13","aktenzeichen":"4 StR 208/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 208/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael H CE , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nCE 195% in VER zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIII\n\n-2- 7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n2. November 1990\n\na) im Einzelstrafausspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\n\n7\n\nEbenfalls 1986 wurde er wegen einer vorsätzlich begangenen\nRauschtat verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im November\n1989 trieb er sich nach Stadtstreicherart herum. Deshalb\nund weil die Geschädigte gegenüber dem Arzt Dr. vB\n\n- den sie ein oder zwei Tage nach der Tat aufgesucht hatte -\nselbst geäußert hatte, \"sie sei von Betrunkenen vergewaltigt\nworden\" (UA 17), war hier die Erörterung, ob und in welchem\nMaße der Angeklagte angetrunken war, notwendig. Daß der Angeklagte sich selbst als \"ziemlich nüchtern\" bezeichnet hatte (UA 12), fiel demgegenüber nicht ins Gewicht. Es ist\nfraglich, welchen Zustand der alkoholgewohnte Angeklagte\nhiermit bezeichnet, wobei einer solchen Selbsteinschätzung\nohnehin kaum ein Beweiswert zukommt, zumal dann, wenn gruppendynamische Enthemmungen mitgewirkt haben (vgl. Kunkel,\nMitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im\nDeutschen Anwaltverein, 4/90, S. 50); auch ging das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten dahin, sich selbst als\nnüchtern, die Geschädigte aber als erheblich betrunken hinzustellen.\n\n3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur\nFolge. Die wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten\nDiebstahls verhängten - verhältnismäßig geringfügigen -\nEinzelstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und\nkönnen daher bestehenbleiben.\n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird versuchen\nmüssen, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zu be-\n\nDiebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 16. August 1990 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls sowie gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung richtet, ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern\nwird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. April 1991 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen hat der die Verurteilung nach S§ 178, 223,\n223 a, 52 StGB betreffende Einzelstrafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich in diesem Fall nicht geprüft, ob der Angeklagte bei der Tat alkoholbedingt enthemmt\noder möglicherweise wegen genossenen Alkohols sogar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB)\n\nwar, obwohl hierzu besonderer Anlaß bestand:\n\nDie Tat spielte sich in einer Gaststätte ab, in der\nsich der Angeklagte wiederholt aufzuhalten pflegte. Der Angeklagte trinkt seit etwa 1984 Alkohol, oftmals in erheblichen Mengen. So beging er 1986 Straftaten, bei denen er einmal 2,29 %0o, das andere Mal 1,81 %0 Alkohol im Blut hatte.\n\nstimmen. Grundsätzlich ist der Tatrichter gehalten, die\nBlutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\n\n- selbst wenn dies schwierig erscheint - zu berechnen (vgl.\ndazu Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 =\nDRiZ 1991, 58, zum Abdruck in BGHSt 37, 231 bestimmt).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-13/4-str-208-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-13/4-str-208-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.472508+00:00"}}