{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-03_4_StR_220_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-03","aktenzeichen":"4 StR 220/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 220/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilfried FEN aus mE, seporen am EEE 1936\nin WO. zur zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n14. Februar 1991 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\nBeischlaf zwischen Verwandten und Nötigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Auf seine\nRevision hatte der Senat den Strafausspruch aufgehoben und\n\ndie weiter gehende Revision verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat wiederum Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil, das sich nach Rechtskraft des\nSchuldspruchs allein mit der Straffrage zu befassen hatte,\nläßt die Wiedergabe der hierzu erforderlichen eigenen Feststellungen des Landgerichts vermissen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"In der Bezugnahme auf die Feststellungen des früheren\nUrteils zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 3) liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils nötigt (Hürxthal in KK StPO S 267 Rdn. 47;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO § 267 Rdn. 161).\nDiese Feststellungen aus dem Urteil vom 17. August 1990\ngehörten zum Strafausspruch. Sie sind durch den Beschluß des Senats vom 13. November 1990 - 4 StR\n\n497/90 - aufgehoben worden und konnten deshalb für das\nneue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (BGH NSt2Z\n1985, 309; bei Pfeiffer NStZ 1981, 296; Beschluß vom\n30. September 1980 - 1 StR 421/80; vom 31. Juli 1980\n\n- 4 StR 399/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Gollwitzer aaO\nS 267 Rdn. 29; Hürxthal aaO § 267 Rdn. 4). Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den\nUrteilsgründen mitzuteilen (BGH Beschluß vom 8. Januar\n1982 - 2 StR 730/81; BGHSt 24, 274, 275). Von diesem\nVerbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch Fälle\nerfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben\n\n70\n\nFeststellungen geführt (BGH Beschluß vom 8. Juli 1980\n- 5 Str 374/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Beschluß vom\n3. Mai 1977 - 1 StR 128/77; NJW 1977, 1247).\n\nDas Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage ab, zumal es\ninsoweit von den früheren Feststellungen abweicht, als\nim Urteil vom 17. August 1990 festgestellt ist (UA\n\nS. 4), der Angeklagte habe seiner Tochter damit gedroht, ’anderenfalls werde er sich und auch sie umbringen’, während das nun angefochtene Urteil vom 14. Februar 1991 dazu ausführt, der Angeklagte habe seiner\nTochter '’mit seinem oder ihrem Tod gedroht’ (UA S. 4).\n\nDie Voraussetzungen, unter denen Verweisungen auf ein\nvorangegangenes Urteil zulässig sind (BGHSt 33, 59, 60;\n30, 225, 227), liegen hier nicht vor.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-220-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-220-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.889096+00:00"}}