{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-03_4_StR_205_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-03","aktenzeichen":"4 StR 205/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"e&\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_205/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hermann S EB aus EEE, geboren am\nEEE 19:2 in vB, zur Zeit in Haft,\n\n2. Manfred R EEE zus SEE dort geboren am\nGE 1939, zur zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIl\n\n-2- 68\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 3. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 15. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Zu bemerken ist jedoch\nfolgendes:\n\nDurch Urteil des Obersten Gerichts der DDR\nvom 6. September 1990 wurde das Urteil des\nBezirksgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli\n1990 - RS 9/90 -, soweit es den Angeklagten\nSchön betraf, mit der Maßgabe aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen,\ndaß die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten blieben. Der Schuldspruch wegen Diebstahls gegen den Mitangeklagten FÜ wurde rechtskräftig. Daran\nhat sich das Bezirksgericht Halle in seinem\nerneut angefochtenen Urteil vom 15. November\n1990 gehalten. Es hat lediglich die subjektive Tatseite des Diebstahls bei dem Angeklagten SEM neu erörtert und sich wiederum die\nÜberzeugung von der Zueignungsabsicht auch\n\n68\n\ndes Angeklagten SEE an der Beute verschafft. Seine Ausführungen hierzu sind frei\nvon Widersprüchen, Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Schlußfolgerungen sind möglich, sogar naheliegend, zwingend müssen sie nicht sein. Es bedarf deshalb\nkeines Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte Schön - seine rechtsfehlerfrei widerlegte Einlassung als wahr unterstellt - nicht\nwegen Anstiftung des Mitangeklagten REM\nzum Diebstahl hätte verurteilt und deshalb\nwie ein Täter bestraft werden müssen (§ 26\nStGB, S$S 22 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR). Im übrigen wäre Anstiftung auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Zielsetzung des Anstifters\nmit der des Angestifteten nicht nur nicht\nübereinstimmt, sondern diametral entgegengesetzt ist (vgl. Lehrbuch DDR-Strafrecht,\nAllg.Teil, Aufl. 1978 S. 381). Eine eigene\nZueignungsabsicht braucht der Anstifter nicht\nzu haben.\n\nIm übrigen wird, auch soweit es die Verfahrensrügen betrifft, auf die zutreffende\nStellungnahme des Generalbundesanwalts vom\n24. April 1991 verwiesen. Ein \"Weisungsrecht\"\ndes Obersten Gerichts der DDR an den Tatrichter, in einem bestimmten Sinn zu einem vorgegebenen rechtlichen Ergebnis hin die Beweise\nzu würdigen, gab es nicht (Strafprozeßrecht\nder DDR, 2. Aufl. 1987, S. 374); es wäre\n\n68\n\njetzt auch gegenstandslos. Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters, die er in richterlicher Unabhängigkeit,\nnur seinem Gewissen folgend, allein an Gesetz\nund Recht gebunden, vorzunehmen hat.\n\nDie ausgeworfenen Strafen entsprechen dem\nSchuldgehalt der Tat und berücksichtigen zutreffend die erheblichen, einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-205-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-205-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.840685+00:00"}}