{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-05-21_4_StR_144_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-05-21","aktenzeichen":"4 StR 144/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 144/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Wilhelm s EN zus st. seboren\nam EEE 1945 in 1m,\n\nwegen Betruges\n\nwımlI\n\nGe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGollwitzer\nDr. Meyer-Goßner\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EM aus r NEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n4. Dezember 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 14. Mai 1990\nwegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten (Einzelstrafen: 150 Tagessätze, zehn Monate und ein Jahr acht Monate) verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs\nin sieben Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist,\nund im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Einzelstrafen: zweimal 120 Tagessätze, je zweimal sechs und\nacht Monate, zehn Monate und ein Jahr) verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die der\nGesamtstrafe weisen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch zwischen\nden rechtskräftigen Feststellungen des ersten und denjenigen\ndes jetzt angefochtenen Urteils im Fall 9 der Urteilsgründe\nbesteht nicht. Die Bezeichnung der Tat als \"raffiniert\" ist\neine Wertung, die von der nun entscheidenden Strafkammer\nvorgenommen werden durfte. Zur Motivation des Angeklagten in\ndiesem Fall hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei lediglich darauf hingewiesen, daß das vom Angeklagten behauptete Motiv für die übrigen Taten (seiner schwerkranken Ehefrau etwas \"bieten\" zu wollen) hier nicht mehr zutraf und\neine andere (strafmildernde) Motivation nicht erkennbar\nsei.\n\nAus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß\nder Angeklagte für die Fälle 4 bis 9 statt der bisherigen\nEinheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nun zu Einzelstrafen mit einer Gesamtsumme von drei Jahren und acht\nMonaten verurteilt worden ist. Es entspricht feststehender\nRechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot ($s 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt\nist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer\nder neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten\nGesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV\n1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR\n710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67,\n236, 241). Ein Verstoß gegen das Veschlechterungsverbot bei\nFestsetzung der Einzelstrafen scheidet hier schon deswegen\naus, weil bisher für die einzelnen - zunächst rechtsfehlerhaft als eine Tat angesehenen - Straftaten noch gar keine\nStrafen zugemessen worden waren (vgl. Ruß in KK-StPO\n2. Aufl. § 331 Rdn. 3 mit weit. Nachw.). Zwar besteht die\n\n66\n\nGefahr, daß bei Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung\nder Einzelstrafen in andere Gesamtstrafen oder bei Wegfall\neiniger Einzelstrafen im Wiederaufnahmeverfahren eine Benachteiligung des Angeklagten eintritt (vgl. RGSt 26, 167,\n169). Dieser Gefahr kann jedoch im vorliegenden Verfahren\nnicht begegnet werden; ihr wird aber bei einer erneuten,\nanderweitigen Gesamtstrafenbildung, falls sie sich einmal\nals notwendig erweisen sollte, Rechnung zu tragen sein.\n\n2. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat\ndem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt (§ 56\nAbs. 1 StGB); es ist jedoch aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters zu der\nAuffassung gelangt, daß besondere Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB nicht vorliegen. Dabei hat es zu Recht darauf\nhingewiesen, daß die besonderen Umstände um so gewichtiger\nsein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Obergrenze\nvon zwei Jahren liegt (BGH NStZ 1987, 21; ständ. Rechtspr.).\nDie Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht\nhinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter\nzustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum\numgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich\nmöglich wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3;\nUrteil des Senats vom 14. März 1991 - 4 StR 76/91).\n\nDas Landgericht hat bei der Gesamtwürdigung sämtliche\nfür den Angeklagten sprechenden Umstände, die es als \"bedeutsam\" bezeichnet hat, bedacht (UA 14). Es ist jedoch bei\nder gebotenen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, \"der lange\n\nTatzeitraum, die beträchtliche Anzahl der Einzeltaten und\nder erhebliche Schadensumfang (gäben) dem Tatgeschehen in\nder Gesamtschau unter Berücksichtigung des Interesses der\nSolidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer an einem wirksamen Schutz vor der Bereicherung Einzelner mittels fingierter Unfälle ein dermaßen negatives Gepräge, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gerechtfertigt erschien\" (UA\n14). Diese Wertung, die auch anklingen läßt, die Verteidigung der Rechtsordnung könne der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, sie\n\ndurch eine eigene, andere Wertung zu ersetzen.\n\nJähnke Gollwitzer Meyer-Goßner\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-21/4-str-144-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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