{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-05-16_4_StR_204_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-05-16","aktenzeichen":"4 StR 204/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Peter A EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ME 1967 in nE, Zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 19. November 1990 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Diebstahls\nin zwölf Fällen, davon in drei Fällen versucht, in einem\nweiteren Falle in Tateinheit mit Brandstiftung und in noch\neinem weiteren Falle mit Zerstörung eines Bauwerkes sowie\nwegen Sachbeschädigung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der\nRevision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit beim Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen.\n\nNach Auffassung der Strafkammer war bei Begehung der\nTaten \"die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht\nin das Unrecht der Tat zu handeln, vermindert, aber nicht\nerheblich\", und zwar lediglich \"durch eine dauerhafte Persönlichkeitsdisposition, seelische Spannungen aggressiv abzubauen sowie durch eine mangelhafte Übung, sich eigenverantwortlich zu verhalten\"; sowohl die Diebstähle als auch\ndie Schadensstiftungen durch Feuer seien bei ihm Formen\naggressiven Spannungsabbaus, ohne daß eine krankhafte seelische Störung vorliege (UA 16).\n\nDiese knappen Ausführungen der Strafkammer ermöglichen\ndem Senat nicht die Nachprüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB zu Recht verneint worden sind. Zunächst läßt das Urteil bereits eine eingehende Darstellung\ndes Zustandes des Angeklagten zu den Tatzeiten unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen vermissen. Dazu hätte hier besondere Veranlassung bestanden, da\nder Angeklagte bereits früher durch eine Serie von Brandstiftungen aufgefallen war. Des weiteren enthält das Urteil\nkeine klare Zuordnung, auf welche der in § 20 StGB abschließend genannten seelischen Störungen die dem Angeklagten zugebilligte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückzuführen ist. Aus dem Sinnzusammenhang des Urteils ist indessen\nzu erschließen, daß die Strafkammer von dem Vorliegen einer\n\n\"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" ausgeht, da eine\nkrankhafte seelische Störung ausgeschlossen wird und für die\nAnnahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder von\nSchwachsinn Anhaltspunkte nicht vorliegen.\n\nIst somit eine \"schwere andere seelische Abartigkeit\"\nden Erörterungen zugrunde gelegt worden (vgl. hierzu BGHSt\n34, 22, 24), die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt,\nwenn sie eben diese \"Schwere\" aufweist, so liegt es nahe,\ndieser Form der seelischen Störung, wenn sie nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, sondern nur zu\nderen Verminderung führt, die Wirkung einer von § 21 StGB\ngeforderten \"erheblichen\" Verminderung der Schuldfähigkeit\nzuzusprechen. Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich\nin den Fällen, in denen eine \"tiefgreifende\" Bewußtseinsstörung festgestellt und geprüft wird, ob sie zu einer \"erheblichen\" Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat (vgl.\nBGHR § 21 StGB Bewußtseinsstörung 2; Salger in Festschrift\nfür Tröndle [1989] S. 201, 214).\n\nWenn die Strafkammer trotz der Annahme verminderter\nSchuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen\nAbartigkeit eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit annehmen will, so hätte sie diese Ausnahme eingehender als geschehen in nachvollziehbarer Weise\nbegründen müssen. Dem Senat fehlen deshalb die Grundlagen,\ndie Frage der \"Erheblichkeit\" (vgl. BGHSt 8, 113, 124) zu\nüberprüfen.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird die Frage\nzu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach\n§ 63 StGB anzuordnen ist; das Verschlechterungsverbot würde\ndem nicht entgegenstehen ($S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-16/4-str-204-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-16/4-str-204-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.157156+00:00"}}