{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-05-16_4_StR_201_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-05-16","aktenzeichen":"4 StR 201/91","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFortunato Antonio C EEE aus KÜEEEE ,\ngeboren am EEE 1966 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\n1.\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Januar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt.\n\nII. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz\ngeforderten Form ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler\nzum Schuldspruch nicht auf.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht hat seiner Strafbemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und die Voraussetzungen sowohl der 1. als auch der 2. Alternative des\n§ 213 StGB verneint. Soweit es die 1. Alternative des § 213\nStGB betrifft, sind Rechtsfehler nicht erkennbar.\n\nDie Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall des\nTotschlags (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, läßt allerdings wesentliche Umstände außer acht, die in die Gesamtwürdigung hätten einbezogen werden müssen.\n\nDie Kammer führt zur Ablehnung dieses Strafmilderungsgrundes aus, daß bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und\nsubjektiver Hinsicht die Tat des Angeklagten nicht derart\nvon den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags abweiche, daß der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB unter\nBerücksichtigung der Milderungsmöglichkeit nach SS 21, 49\nAbs. 1 StGB nicht schuldangemessen erscheint.\n\nDiese Würdigung ist in Anbetracht der Häufung der von\nder Kammer festgestellten strafmildernden Umstände nicht\nohne weiteres nachvollziehbar. Nicht eingeflossen sind in\ndie Gesamtwürdigung weitere für den Angeklagten sprechende\n\n63\n\nUmstände, insbesondere die Vorgeschichte der Tat. Nach den\nFeststellungen der Kammer hatte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin zwei Jahre zuvor geholfen, sich aus der Drogenszene zu lösen. Nur ihr zuliebe hatte er - entgegen dem\nRat seiner Eltern - seine Heimat verlassen und war mit ihr\nnach Deutschland gezogen. Diese Vorgeschichte der Tat stellt\neinen wesentlichen Umstand dar, der zur Beurteilung der\n\ndie Tat auslösenden Äußerung der Lebensgefährtin, sie wolle\nkünftig mit einem anderen Mann zusammenleben, und der Reaktion des Angeklagten hierauf heranzuziehen ist. Im übrigen\nweist der Angeklagte eine beträchtliche Persönlichkeitsstörung auf, die möglicherweise bereits für sich allein die\nVoraussetzungen einer der biologischen Komponenten des § 20\nStGB erfüllt. Außerdem handelte er in einem affektiven Ausnahmezustand, der wiederum für sich allein zur erheblichen\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann.\nZudem war er erheblich alkoholisiert. Die Frage, ob der Angeklagte bereits allein aufgrund der Alkoholisierung vermindert schuldfähig war, hat die Kammer ebenfalls nicht erörtert, obwohl nach ihren Feststellungen der Angeklagte mehr\nals seine Lebensgefährtin getrunken hatte, bei der ein Blutalkoholwert von 1,6 %0 festgestellt wurde. Gerade aufgrund\ndes Nachtatverhaltens des Angeklagten (er erwachte am\n\n26. Juni 1990 am Boden liegend und die Leiche seiner Lebensgefährtin in den Armen haltend) lag es nahe, anzunehmen, daß\ndie Alkoholisierung den Bereich der verminderten Schuldfähigkeit erreicht hatte.\n\nIm Hinblick auf diese besonderen Tatumstände, die von\nden sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags erheblich\n\nabweichen, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer\n- bei vollständiger Berücksichtigung dieser Umstände - einen\nminder schweren Fall im Sinne des § 213 2. Alternative StGB\n\nangenommen hätte.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-16/4-str-201-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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