{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-05-16_4_StR_183_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-05-16","aktenzeichen":"4 StR 183/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 183/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Hans-Hermann S aus SCHE, geboren\nam 1943 in st ‚ zur Zeit in Haft,\n\n. Karl-Heinz M aus CB seboren am\nGE 1949 in N ‚, zur Zeit in Haft,\n\nEllen O0 ur geborene HM aus ODE, seboren\n\nam 1956 in EM,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nWIII\n\n-2-\n\n4‘\nEs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n16. Mai 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\n\nSCHE »i <<\n\nII.\n\nIII.\n\nl.\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n10. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch zu II 2 dahin\ngeändert, daß hinsichtlich der\nWaffendelikte die Worte \"in drei\nFällen\" wegfallen,\n\nunter Aufhebung der wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten\ndrei Einzelstrafen die Einzelstrafe\ninsoweit. auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten SEE und die Revisionen der\n\nAngeklagten MB und OB sesen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n10. August 1990 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\ner\n\nGründe:\n\nAuf die von dem Angeklagten SÜÜEEEE erhobene Sachrüge\nist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit es\nihn betrifft, teilweise abzuändern. Die Strafkammer hat zwar\ndie Verstöße gegen das Waffengesetz rechtlich zutreffend gewertet, das Konkurrenzverhältnis aber nicht richtig beurteilt. Der Angeklagte kaufte zwischen September 1987 und\nFrühjahr 1988 bei drei Gelegenheiten je eine Schußwaffe. Die\ndrei Waffen wurden bei seiner Festnahme in seiner Wohnung\nsichergestellt (UA 27). Mit ihrer Auffassung, der Angeklagte\nhabe insoweit \"drei selbständige Taten (verwirklicht), da\nein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein Gesamtvorsatz nicht feststellbar war\" (UA 42), verkennt die Strafkammer, daß die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen zur Folge hat, daß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (BGHR WaffG § 53\nAbs. 1 Nr. 3 a Konkurrenzen 2 m.w.Nachw.). Der Senat hat\nden Schuldspruch demgemäß geändert und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe unter Aufhebung der von dem Landgericht wegen der Vergehen gegen das\nWaffengesetz verhängten drei Einzelstrafen auf fünf Monate\nFreiheitsstrafe festgesetzt. Der Senat schließt aus, daß die\nStrafkammer, die bezüglich jedes der drei Waffendelikte eine\nEinzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für geboten\nerachtet hat, bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenz-\n\nverhältnisses auf eine geringere als um wenigstens einen\n\nMonat erhöhte Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Aufhebung\nder Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten ist\nnicht geboten. Angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten und der weiteren Einzelstrafe von fünf\nJahren Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, wenn es wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz nur\nauf eine Einzelstrafe von fünf Monten Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten SEEN\nund die Revisionen der Angeklagten ME und OB sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit geben die Einzelausführungen zur Sachrüge des Angeklagten SEE dem Senat lediglich Anlaß zu folgender Bemerkung: Die Annahme der Strafkammer, zwischen Einfuhr und Handeltreiben mit Haschisch einerseits und Einfuhr und Abgabe\nvon Kokain und Heroin andererseits bestehe Tatmehrheit, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß der\nAngeklagte die Haschischlieferungen und die Übergabe von\nHeroin und Kokain zeitlich aufeinander abgestimmt hat, liegt\nangesichts seiner Eigenschaft als Drogengroßhändler, der\ntypischerweise das mit dem \"Bunkern\" von Betäubungsmitteln\nverbundene erhöhte Entdeckungsrisiko vermeidet (vgl. Körner\nBtMG 3. Aufl. $S 29 Rdn. 259, 260), nicht nahe.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten MB\nvom 10. Mai 1991 hat dem Senat vorgelegen.\n\ner\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß in dem schriftlichen\nUrteil, soweit es den Schuldspruch der Angeklagten ER betrifft, vor \"Abgabe von Kokain\" die Worte \"Einfuhr sowie zum\nunerlaubten Erwerb und zur\" einzufügen sein werden.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-16/4-str-183-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-16/4-str-183-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.116555+00:00"}}