{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-05-14_4_StR_212_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-05-14","aktenzeichen":"4 StR 212/91","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYahya S mm aus BÜHNEN, geboren 1950 oder\n\n1951 in Beirut (Libanon),\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai\n1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n7. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\n‘des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn: Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.\n\nGemäß S$S 244 Abs. 2 StPO war die Jugendkammer hier verpflichtet, zur Frage der Glaubwürdigkeit des bei Tatbegehung\n13jährigen, jetzt 17jährigen Zeugen Uwe u, auf dessen\nAussage die Verurteilung des die Tat abstreitenden, nicht\neinschlägig vorbelasteten Angeklagten allein beruht, einen\nSachverständigen zu vernehmen. Die Aussage des Zeugen in der\nHauptverhandlung wich von seiner polizeilichen Vernehmung\n\nganz erheblich ab. Dabei könnte sein Bestreben, eine frühere\nFalschbelastung nicht umfassend eingestehen zu müssen, sie\nindes wenigstens abzuschwächen, ein - von der Jugendkammer\nvermißtes (UA 10) - nachvollziehbares Motiv des Zeugen für\neine Falschaussage gewesen sein. Hinzu kommen das Alter des\nin der Pubertät befindlichen Zeugen, die Sexualbezogenheit\ndes Aussagethemas und eingestandene andere homosexuelle\nErfahrungen des Zeugen, die er in seiner Aussage, wie die\nKammer selbst erwogen hat, auf die Person des Angeklagten\nübertragen haben könnte. Schließlich ist der Zeuge mit einem\netwa gleichaltrigen Jungen, der seinerseits ersichtlich\nnicht als hinreichend glaubhaft erachtete Angaben über\nwiederholten homosexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten\ngemacht hatte, freundschaftlich verbunden; über eine\nmögliche Absprache der Aussagen hat die Kammer ebenfalls\nErwägungen angestellt. Bei dieser Sachlage mußte sich die\nJugendkammer auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ge-\n\ndrängt sehen.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts (UA 10 f) gibt im\nübrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht durch sonst unbestätigte Angaben desselben Zeugen zerstreut werden dürfen (\"Kreisschluß\";\n\nvgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 47; Niemöller\nStv 1984, 431, 436; jeweils m.w.N.).\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-14/4-str-212-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-14/4-str-212-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.983079+00:00"}}