{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-30_4_StR_140_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-30","aktenzeichen":"4 StR 140/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 140/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSefa DaB aus D , geboren am EEE 1963\nin CE (TEE). zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nAa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n30. August 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Dagegen\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. März 1991\nzu Recht darlegt. Die Auffassung des Schwurgerichts, die\n\nVoraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB lägen\nnicht vor, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nNach dieser Bestimmung liegt ein minder schwerer Fall\ndes Totschlags u.a. dann vor, wenn der Täter ohne eigene\nSchuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem\nspäter Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der\nStelle zur Tat hingerissen wird. Das Schwurgericht verneint\ndie \"Schwere\" der dem Angeklagten zugefügten Beleidigung.\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen wurde die Lebensgefährtin des\nAngeklagten und Mutter der beiden gemeinsamen Kleinkinder\nnachts von ihrem Geliebten nach Hause gebracht. Auf die Vorhaltungen des Angeklagten eröffnete sie diesem, sie komme\ngerade von ihrem neuen Freund und habe gerade mit ihm geschlafen - möglicherweise verwendete sie dabei auch den Ausdruck \"gefickt\". Zu Recht geht das Schwurgericht zunächst\ndavon aus, daß die Frage, ob eine Beleidigung als schwerwiegend zu beurteilen ist, sich nach den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und nach ihrem Umgang miteinander entscheidet. Zutreffend ist ferner die Erwägung,\ndaß eine danach als nicht schwer einzustufende Beleidigung\ndann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer\nReihe von Kränkungen der \"Tropfen\" war, der \"das Faß zum\nÜberlaufen\" gebracht hat (ständ. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983,\n365, 366). Soweit das Schwurgericht dies hier verneint und\nvon einer \"an sich unbedeutenden Kränkung\" des Angeklagten\nausgeht, sind seine Erwägungen nicht nachvollziehbar.\n\nNach den Feststellungen gab es zwischen dem eifersüch-\n\ntigen Angeklagten und seiner Lebensgefährtin bereits seit\n\n00\n\ndem Jahre 1985 \"ständig Streit\", der seine Ursache u.a.\ndarin hatte, daß sie häufig Kontakte zu anderen Männern\nknüpfte. Ende des Jahres 1986 schlug der Angeklagte ihr bei\neiner dieser Auseinandersetzungen heftig ins Gesicht. Im\nJahre 1988 trennte sich der Angeklagte von ihr, kehrte aber\nnach etwa einem halben Jahr auf ihre Bitte hin wieder zu ihr\nund den Kindern zurück, nachdem sie ihm \"auf das Leben ihrer\nGroßmutter und ihrer Kinder geschworen\" hatte, sich zu ändern. Trotz dieser Zusage setzte sie ihr Verhalten fort. Im\nSommer 1989 kam es deshalb vorübergehend dazu, daß der Angeklagte innerhalb des Hauses von seiner Partnerin getrennt\nlebte. Im Herbst 1989 kündigte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin erneut an, daß er sich von ihr trennen und am\n\n20. Oktober 1989 ausziehen wolle. In der Zeit nach dieser\nAnkündigung, die der Angeklagte alsbald wieder zurückgängig\nmachte, ging sie ein intimes Verhältnis zu einem türkischen\nLandsmann des Angeklagten ein, mit dem sie in der Folgezeit\nnahezu sämtliche Nächte verbrachte;sie kehrte jeweils erst\nheim, wenn der Angeklagte sich zur Arbeit fertigmachte. Als\nVorwand für ihre Abwesenheit gab sie an, ihren Bruder oder\nihre Freundin aufgesucht zu haben. Gewißheit über ihr erneutes \"Fremdgehen\" erhielt der Angeklagte durch eine Mitteilung seines Schwagers und das Auffinden eines Fotos in\nihrer Handtasche. Diese Erkenntnis \"kränkte den Angeklagten\nsehr und stachelte seinen Zorn\" auf sie \"weiter an\" (UA 7).\n\nAls sie in der Tatnacht gegen 1.50 Uhr in die Wohnung\nzum Angeklagten zurückkehrte, gab sie im Laufe des immer erregter geführten Streitgespräches ihre neue \"feste\" Beziehung zu. Der Angeklagte versuchte vergeblich, sie - auch\nim Hinblick auf die gemeinsamen Kinder - dazu zu bewegen,\n\nmit ihm zusammenzubleiben. Die Auseinandersetzung gipfelte\nschließlich in ihrer Äußerung, sie habe gerade mit ihrem\nneuen Freund geschlafen.\n\nAngesichts dieser Gesamtentwicklung der Beziehungen ist\nnicht ersichtlich, warum dem nunmehr einsetzenden \"Durchbruch seiner über einen langen Zeitraum angestauten Wutund Aggressionsgefühle\" mit der Folge der Einengung seines\nBewußtseins auf die \"augenblicklichen Gefühle des Hasses,\nder Rache, der Vergeltung und Vernichtung\" (UA 12) die Wirkung abzusprechen sein sollte, das \"Faß zum Überlaufen\" gebracht zu haben.\n\nDie in § 213 StGB vorgesehene mildere Beurteilung eines\nTötungsdelikts ist allerdings als Ausnahmebestimmung ausweitender Auslegung, etwa durch Betrachtung der Umstände\nvorwiegend aus der Sicht des Täters, nicht zugänglich. Es\nkommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten des späteren\nOpfers auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände objektiv\nals schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGHR StGB § 213\n1. Alt. Beleidigung 4 m.weit.Nachw.). Dies kann hier indessen nicht - wie das Schwurgericht meint - mit der Erwägung\nverneint werden, dem Angeklagten sei das \"Fremdgehen\" seiner\nLebensgefährtin seit langem bekannt gewesen; er habe sich\nimmer wieder mit ihr versöhnt. Wie das Schwurgericht in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen ausführt, hat\neine echte Versöhnung nie stattgefunden; denn in diesem\nFalle hätten sich nicht \"über einen langen Zeitraum angestaute Wut- und Aggressionsgefühle\" ansammeln können. Der\nAngeklagte hat vielmehr immer wieder um den Fortbestand der\n\"Familie\" gekämpft und im Hinblick auf die Erreichung dieses\n\nZieles zunächst vieles \"geschluckt\". Nach den Feststellungen\nhat er aber zu keiner Zeit die Untreue seiner Lebensgefährtin toleriert oder sich damit abgefunden. Im Hinblick darauf\nist deren von unbedingter Trennungsabsicht bestimmte Eröffnung, sie habe gerade mit ihrem neuen Freund geschlafen, gegenüber dem \"einfach strukturierten\" und im türkischen Lebenskreis verhafteten Angeklagten auch nach objektiven Maßstäben eine schwerwiegende Beleidigung, weil sie auf einen\nAdressaten traf, der sich erkennbar auf Grund der vorausgegangenen Vorfälle in einem \"hochgradigen Affektzustand\" (UA\n11) befand. Deshalb lag in der Äußerung des Opfers gegenüber\nihrem Lebenspartner nicht nur eine \"unbedeutende Kränkung\",\nsondern - nach allem - eine diesen in schwerwiegender Weise\nverletzende Beleidigung.\n\nDiese enge Verknüpfung zwischen der Beleidigung und der\ninneren Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit, die nach\nobjektiven Gesichtspunkten der Beleidigung erst ihre Schwere\nverleiht, dürfte hier indessen - im Gegensatz zur Auffassung\ndes Generalbundesanwalts - zur Folge haben, daß die vom\nSchwurgericht festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht noch einmal neben der Annahme\neines minder schweren Falles zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden kann.\n\nDer Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-30/4-str-140-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-30/4-str-140-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.566494+00:00"}}