{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-25_4_StR_156_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-25","aktenzeichen":"4 StR 156/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 156/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard s EEE aus SCRREEE, geboren am\nCE 1961 in :ı EEE,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nwIlI\n\n“\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. April 1991 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n3. Dezember 1990 aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\n\nversagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schöffen-\n\ngericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen verschiedener\nVerstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im\n\nübrigen freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht in der gesetzlich\nvorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt\n\nund deshalb unzulässig.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe betrifft. Dagegen kann die Entscheidung, die\nVollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung auszu-\n\nsetzen, keinen Bestand haben.\n\n' Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem\nim wesentlichen geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten stützt die Strafkammer auf folgende Erwägungen: \"Die\nKammer erwartet bereits nicht, daß sich der Angeklagte die\nVerurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne\ndie Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat bei dem Handel mit Waffen\nüber einen langen Zeitraum eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Darüber hinaus sind keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten zu\nerkennen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat weder\naus einer Notlage heraus noch mit sonst erkennbar besonders\nmilderungswürdiger Motivation mit Waffen gehandelt.\"\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar\nobliegt es dem Tatrichter, die erforderliche Prognose für\nden Angeklagten zu erstellen. Die Verneinung einer günstigen\nSozialprognose bedarf aber bei einem nicht vorbestraften und\nim wesentlichen geständigen Täter näherer Darlegungen (BGH\n\nStV 1986, 293). Daran fehlt es hier. Als Begründung führt\ndie Strafkammer lediglich an, daß er \"über einen langen\nZeitraum\" bei dem Handel mit Waffen eine \"erhebliche kriminelle Energie entwickelt\" habe. Erforderlich wäre indessen\neine Gesamtwürdigung, die alle wesentlichen Umstände des\nFalles erfaßt und so gestaltet ist, daß sie dem Revisionsgericht eine Überprüfung gestattet (BGH, Beschluß vom 6. Mai\n1988 - 2 StR 159/88). Hierbei würde insbesondere auf die\nPersönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben einzugehen\nsein. Was das Urteil hierzu mitteilt, rechtfertigt den von\nder Strafkammer gezogenen Schluß auf eine negative Sozialprognose nicht. Danach hat der Angeklagte trotz schwieriger\nKindheit eine Maler- und Lackiererlehre abgeschlossen und\nspäter das Abitur in Abendkursen nachgeholt. Auch über seine\nberufliche Tätigkeit als Selbständiger wird nichts Negatives\nmitgeteilt. Die Tatsache, daß er mit einer eigenen Firma im\n\"DDR-Geschäft\" tätig ist, läßt darauf schließen, daß er\n\nsozial eingeordnet lebt.\n\nUnzureichend sind auch die Darlegungen des Urteils zu\n§ 56 Abs. 2 StGB. Voraussetzung für die Gewährung von Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ist weder, daß der Angeklagte aus einer Notlage heraus gehandelt hat, noch, daß er\nbei seinen Taten von einer besonders milderungwürdigen Motivation geleitet worden ist. Auch hier läßt das Urteil die\nerforderliche Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden\nUmstände vermissen. Die ausgeworfenen Einzelstrafen von neun\nMonaten, dreimal sechs Monaten und 60 Tagessätzen lassen erkennen, daß die Strafkammer das Unrecht der Tat nicht allzu\nhoch bewertet. Die daraus gebildete Gesamtstrafe von einem\n\nJahr und vier Monaten Freiheitsstrafe liegt im unteren Mittelbereich der nach § 56 Abs. 2 StGB zu beurteilenden Strafen. Dies hat der Tatrichter bei seiner Wertung zu berücksichtigen, so daß \"besondere Umstände\" um so gewichtiger\nsein müssen, je näher die Strafe an die Obergrenze von zwei\nJahren heranreicht (BGHR StGB § 56 II Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Darüber hinaus lassen die Urteilsausführungen\ninsgesamt besorgen, daß die Strafkammer bei der Beurteilung\ndes Vorliegens \"besonderer Umstände\" einen unzutreffenden\nrechtlichen Maßstab angelegt hat. Wichtige Umstände, die bei\nder Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen das\nGewicht besonderer Umstände erlangen. Vor allem hätte das\nLandgericht auf die Besonderheit eingehen müssen, daß die in\ndie Gesamtstrafe einbezogenen Strafen zum einen eine\nGeldstrafe war und zum anderen als Freiheitsstrafen für sich\nallein genommen sämtlich unter den erleichterten\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hätten zur\nBewährung ausgesetzt werden können (BGHR StGB S 56 II\n\nGesamtwürdigung, unzureichende 7).\n\nSL\n\nNach allem unterliegt das Urteil, soweit dem Angeklag-\n\nten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, der\nAufhebung.\nSalger Jähnke j Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/4-str-156-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/4-str-156-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.417168+00:00"}}