{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-25_4_StR_110_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-25","aktenzeichen":"4 StR 110/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 110/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Bruno willi GEN aus U, geboren am\nCE 1962 in EN. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. April 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\n\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus : EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte GEB in der verhandlung,\n\nJustizangestellte MW pei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 21. September 1990\n\nl. aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung verurteilt\nworden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die\nKosten und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt,\n\n2. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden\nist, dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist,\n\n3. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung der wegen\ndes Totschlags zu verhängenden Strafe an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels zu ent-\n\nscheiden.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nden.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\n-4-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe\nals Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im\nAlter von 18 Jahren seine 15 Jahre alte Schwester getötet.\nEr wurde deswegen 1983 wegen Totschlags sowie außerdem wegen\nVergewaltigung, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem MißB-\nbrauch von Kindern, wegen Raubes und wegen Diebstahls zu\neiner Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Einen großen\n\nTeil dieser Strafe hat er verbüßt.\n\nAm Abend des 13. März 1989 faßte er den Entschluß, mit\nGitta ME geschlechtlich zu verkehren. Er hatte Frau |\nüber seinen Fahrlehrer kennengelernt und ihr bei der Ein-\n‚richtung ihrer Wohnung geholfen, ohne daß es zu irgendwelchen \"Annäherungen oder Annäherungsversuchen seitens des Angeklagten gegenüber Frau “MER gekommen war (UA 15). Der\nAngeklagte verschaffte sich unter einem Vorwand Zutritt zur\nWohnung von Frau MÄR. Als er nach einiger Zeit zudringlich\nwurde, wich Frau ME vor ihm in den Schlafbereich ihrer\nEinzimmerwohnung zurück. Dort \"blieben beide so voreinander\nstehen, daß Frau MER diesen Bereich nicht mehr ohne den\nWillen des Angeklagten verlassen konnte\" (UA 15/ 16). Der\nAngeklagte erklärte Frau MM nun, daß er mit ihr\n\"schlafen\" wolle. \"Aus Angst vor dem Angeklagten ging\n\nFrau MR auf die Forderung des Angeklagten ein\" (UA 16),\nwobei sie aber zu ihm sagte: \"Laß das doch, ich will das\nnicht.\" Auf die Aufforderung des Angeklagten legte sie sich\nauf das Bett. Der Angeklagte führte sodann den Geschlechtsverkehr aus. Als er \"kurz vor dem Samenerguß war, stemmte\nsich die unter dem Angeklagten liegende Frau “MEER mit beiden Händen gegen den Angeklagten. Auch zog sie an den\nSchlaufen seines ’Blaumanns’. Beide Handlungen dienten dazu,\nden Angeklagten dazu zu bewegen, von der weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs abzusehen. Diesen von Frau\n“MEER ausgehenden körperlichen Widerstand, der von ihr dazu\neingesetzt wurde, den Angeklagten von der Durchführung des\nGeschlechtsverkehrs abzubringen, überwand der Angeklagte\ndadurch, daß er sich von oben der Abwehrhaltung der Frau\nMEER entgegenstemmte\". Nachdem der Angeklagte zum Samenerguß gekommen war, ließ er von Frau | ab. Sie begab\nsich zunächst ins Badezimmer. Als sie von dort in den\nSchlafbereich zurückkehrte, \"machte sie dem Angeklagten\nerhebliche Vorwürfe. Sie drohte damit, das vom Angeklagten\nverübte Tatgeschehen bei der Polizei anzuzeigen\" und es\nseiner Verlobten mitzuteilen. \"Beide Ankündigungen ... erregten im erheblichen Maße die Mißbilligung und den Unmut\ndes Angeklagten. Durch eine Anzeige bei der Polizei befürchtete er ein erneutes Strafverfahren verbunden mit dem Widerruf der ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung. Weil\nder Angeklagte seiner Verlobten ... keine Angaben über seine\nVorstrafen, insbesondere über die Verurteilungen wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen Totschlages gemacht hatte,\nging der Angeklagte, für den Fall, daß Frau MA ihre Ankündigung wahr machen würde, von einem Scheitern seiner\n\nBeziehung zu seiner Verlobten aus\" (UA 17). Er entschloß\n\nsich daher, Frau | zu töten. Er würgte sie und\nstrangulierte sie mit einem Seil, bis der Tod eintrat.\n\n2. Das Landgericht hält den Angeklagten der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB) für schuldig. Es geht dabei zutreffend davon aus, daß der Angeklagte zunächst gegenüber\nFrau MM weder Gewalt angewendet noch sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat, um sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Allein daraus, daß er zudringlich wurde, dann vor ihr stand und von ihr - ohne gewalttätig zu werden oder sie zu bedrohen - den Geschlechtsverkehr\nverlangte, kann - entgegen der schriftlichen Äußerung des\nGeneralbundesanwalts - noch nicht geschlossen werden, \"der\nAngeklagte (habe) sich von Anfang an mit körperlicher Gewalt\ndem Opfer genähert\" und damit bereits den Tatbestand des\n§ 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Auch wenn Frau MEER dem Ansinnen\ndes Angeklagten \"aus Angst\" keinen widerstand entgegensetzte, so ergibt sich daraus noch nicht, daß der Angeklagte\nsie bewußt in einen Angstzustand versetzen wollte, um einen\nerwarteten Widerstand zu brechen und unter Ausnutzung einer\nso geschaffenen Zwangslage den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Nur dann aber, wenn sich aus dem Verhalten des\nAngeklagten objektiv der Schluß ergeben hätte, er werde bei\nGegenwehr seine körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen, und wenn der Angeklagte diesen Eindruck hervorrufen\nwollte, käme eine Verurteilung nach § 177 StGB in Betracht\n(vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90 - mit\nweit. Nachweisen). Derartige Feststellungen hat das Land-\n\ngericht jedoch nicht getroffen.\n\nDas Schwurgericht hält allerdings den Tatbestand des\n\n§ 177 Abs. 1 StGB deswegen für gegeben, weil der Angeklagte\nden Geschlechtsverkehr kurz vor dem Samenerguß nicht abgebrochen, sondern den Widerstand von Frau | nunmehr durch\neine \"letzthin geringfügige Gewaltanwendung\" (UA 62) gebrochen habe. Zwar ist es zutreffend, daß auch die durch Gewalt\nerzwungene Fortsetzung eines zunächst gewaltlos begonnenen\naußerehelichen Beischlafs eine Vergewaltigung darstellt (BGH\nGA 1970, 57 mit weit. Nachweisen). Insoweit scheitert hier\naber eine Verurteilung nach § 177 StGB an der Feststellung\n\ndes inneren Tatbestandes.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten,\nFrau MÄR zum Beischlaf gezwungen zu haben. Er hat zwar\nhier - wie auch in früheren polizeilichen und richterlichen\nVernehmungen, deren Inhalt die Strafkammer in den Urteilsgründen mitteilt (UA 38, 44, 47/48) - eingeräumt, \"nicht sogleich von ihr abgelassen, und den Geschlechtsverkehr bis\nzum Samenerguß durchgeführt\" zu haben (UA 20). Das Urteil\nenthält jedoch keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte\ndiesen von ihm erkannten Widerstand von Frau MB gegen die\nDurchführung des Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguß mit\nGewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder ob ihm\nwenigstens der Widerstand gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen (bedingter Vorsatz). Daß dem Angeklagten das fehlende Einverständnis von Frau | bewußt war, besagt noch nichts darüber,\nob er deren Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl.\nBGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84) und ob er\nzu diesem Zweck seine Körperkräfte bewußt einsetzte oder ob\n\n26\n\nes ihm in diesem Augenblick nicht nur um - wie er esin\nseiner richterlichen Vernehmung vom 21. März 1989 (UA 47)\nbekundete - die gewaltlose Erreichung des \"Höhepunkts\" ging,\nnachdem er \"schon ganz kurz davor\" war (polizeiliche\nVernehmung vom 17. März 1989, UA 38).\n\nDie Verurteilung wegen Vergewaltigung aufgrund des gewaltsam fortgesetzten, zunächst gewaltlos begonnenen Geschlechtsverkehrs kann daher wegen unzureichender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand keinen Bestand haben. Der\nSenat schließt in Anbetracht der Tatsache, daß lediglich der\nAngeklagte hierzu Angaben machen könnte und sich aus den\nfrüheren Vernehmungen des Angeklagten insoweit keine Anhaltspunkte ergeben, aus, daß noch weitere, ausreichende\nFeststellungen in dieser Beziehung getroffen werden können.\nWeil das Verhalten des Angeklagten aus denselben Gründen\nauch keine Verurteilung nach § 240 StGB oder nach einer\nanderen Strafvorschrift rechtfertigt, hat der Senat den\n\nAngeklagten insoweit freigesprochen.\n\n3. Dies hat zur Folge, daß der Schuldspruch wegen Mordes in einen solchen wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB)\n\ngeändert werden muß.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\ngetötet, um eine andere Straftat - die vorhergegangene Vergewaltigung - zu verdecken. Tatsächlich kann das Vorliegen\neiner Vergewaltigung mangels ausreichender Feststellungen\n\nzum subjektiven Tatbestand - wie dargelegt - jedoch nicht\nangenommen werden. Nun steht zwar auch die irrige Annahme\ndes Täters, eine Straftat begangen zu haben, der Verurteilung wegen Verdeckungsmordes nicht entgegen (BGHSt 11, 226).\nDaß der Angeklagte diese Vorstellung gehabt und sein Opfer\ndeswegen getötet hat, belegen die Feststellungen jedoch\nebenfalls nicht: Danach befürchtete der Angeklagte allerdings außer dem Scheitern seiner Beziehung zu seiner Verlobten bei deren Kenntnis von seinem Geschlechtsverkehr mit\nFrau MÄR auch \"ein neues Strafverfahren mit dem Widerruf\nder ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung\". Wie sich\naus den früheren Angaben des Angeklagten, soweit er\n\ndort nicht nur auf die befürchtete Mitteilung an seine Verlobte abstellt, ergibt (in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Tötung von Frau MER als das Ergebnis einer\ntätlichen Auseinandersetzung bezeichnet, vgl. UA 20), war\nder Angeklagte dabei aber gerade der Ansicht, daß ihm niemand glauben werde, wenn Frau “MÄR ihn anzeigen und behaupten werde, er habe sie vergewaltigt (UA 41). Danach\nging der Angeklagte gerade nicht irrig davon aus, eine\nStraftat begangen zu haben, sondern tötete Frau MB (auch)\ndeswegen, um einer nach seiner Meinung unberechtigten\n\nAnzeige zu entgehen.\n\nDa ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nsonstigen Alternative des § 211 Abs. 2 StGB nicht gegeben\nund auch insoweit keine weiteren: Feststellungen zu erwarten\nsind, ändert der Senat die Verurteilung von Mord auf Totschlag ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n677\n\n- 10 -\n\n4. Der teilweise Freispruch und die Änderung des\nSchuldspruchs ziehen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Es ist nunmehr nur noch eine Strafe wegen\n\nTotschlags festzusetzen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB zu prüfen sein\nwird. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags ist anzunehmen, wenn das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (BGH NStZ 1982, 114, 115). Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Tatrichter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände,\nschulderhöhende 2; BGH, Urteile vom 13. März 1975 - 4 StR\n557/74 - und vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 = bei Holtz\nMDR 1977, 638), der im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat\nund Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1) zu beurteilen hat, ob trotz Nichterfüllung des Mordtatbestandes sonstige unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen, die die Verhängung einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe rechtfertigen (BGH NStZ 1984, 311, 312).\nDabei wird hier zu bedenken sein, daß der Angeklagte u.a.\nwegen Totschlags vorbestraft ist und daß er sich selbst in\ndie nach seiner Meinung nur durch den Tod von Frau “MM zu\nlösende Situation gebracht hatte, indem er den Entschluß gefaßt hatte, sich unter einem Vorwand Zutritt zu deren Wohnung zu verschaffen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\nDaß der Angeklagte somit zwar nicht zur Verdeckung einer\nStraftat, wohl aber zur Verdeckung eines ihm später unangenehmen, von ihm selbst provozierten Geschehens handelte,\nkann - neben seiner einschlägigen Vorstrafe - ein gewichti-\n\n- 11 -\n\nger Umstand sein, der eine dem Mordvorwurf gleichkommende\nStrafwürdigkeit begründen könnte (BGHR StGB § 212 Abs. 2\nUmstände, schulderhöhende 2 mit weit. Nachweisen).\n\nSalger , Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/4-str-110-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/4-str-110-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.382944+00:00"}}