{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-18_4_StR_518_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-18","aktenzeichen":"4 StR 518/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ur\nm\n\n>.\n9)\n\nStvo 1970 S 28 Abs. 1\n\nDie Bestimmung einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen nur angeleint geführt\nwerden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht (SS 1\n\nAbs. 2, 28 Abs. 1 StVO), sofern sie nicht verkehrsbezogenordnungsrechtliche Zwecke verfolgt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:\nVeröffentlichung:\n\nUr\nm\n\n>.\n9)\n\nStvo 1970 S 28 Abs. 1\n\nDie Bestimmung einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen nur angeleint geführt\nwerden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht (SS 1\n\nAbs. 2, 28 Abs. 1 StVO), sofern sie nicht verkehrsbezogenordnungsrechtliche Zwecke verfolgt.\n\nBGH, Beschluß vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 - AG Dortmund\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 518/90 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nPeter S EEE zu: DE, geboren arı u\n\n1941,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung in der Stadt Tu\n\nwıIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des\nBetroffenen am 18. April 1991 durch den Vizepräsidenten des\nBundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Maatz und Basdorf\nbeschlossen:\n\nDie Bestimmung 'einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung, nach der Hunde auf\nStraßen nur angeleint geführt werden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht (SS 1\nAbs. 2, 28 Abs. 1 StVO), sofern sie nicht\nverkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Zwecke\nverfolgt.\n\nGründe:\n\nI. Auf Straßen und in Anlagen der Stadt DB dürfen\nHunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt\nwerden. Das bestimmt S 16 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Du vom\n23. Februar 1983.\n\nZweckbestimmung der Verordnung ist nach § 1 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf\nStraßen und in Anlagen der Stadt DOEEREEEEED . Die Ermächtigung\nder örtlichen Ordnungsbehörde, Verordnungen zur Abwehr von\n\naan.\n\nGefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erlassen, ergibt sich aus S$S 27 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden\n\n- Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528). Die Verordnung beruht auf einem am 17. Februar 1983 gefaßten Beschluß des Rates der Stadt Dortmund, der nach § 27 Abs. 4 OBG zuständigen\nörtlichen Vertretung (SS 27 £ff der Gemeindeordnung für das\nLand Nordrhein-Westfalen, Art. 78 der Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen). Der weiteren Ermächtigung in S 31 OBG\nfolgend wird gemäß § 23 der Verordnung die vorsätzliche oder\nfahrlässige Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet.\n\nDer Betroffene hält den Leinenzwang für Hunde auf Straßen für unwirksam. Er beruft sich insbesondere auf die - wie\ner meint, entgegenstehende - bundesrechtliche. Regelung in\nS$S 28 Abs. 1 StVO, worin das Führen von Haustieren auf der\nStraße geregelt ist, ohne daß ein Leinenzwang für Hunde vorgeschrieben wird. In Kenntnis der entgegenstehenden Auffassung der Ordnungsbehörde, die sie auch einer Ordnungsverfügung zugrunde gelegt hatte, führte der Betroffene seinen\nRottweiler im Juni und Juli 1989 dreimal unangeleint auf\nöffentlichen Straßen in De. Das Amtsgericht Dortmund\nverurteilte ihn deshalb wegen fortgesetzten Verstoßes gegen\n§ 16 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zu einer\nGeldbuße von 250,-- DM.\n\nDas zur Entscheidung über die hiergegen eingelegte\nRechtsbeschwerde des Betroffenen berufene Oberlandesgericht\nHamm hält die in $S 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vorgeschriebene Anleinpflicht, auch. soweit sie sich auf Straßen\n\nerstreckt, für wirksam und nicht wegen einer entgegenstehenden erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung in der Straßenverkehrsordnung für nichtig. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sei keine straßenverkehrsrechtliche Regelung, sondern\ndiene der Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung. Zudem erstrecke sich der Regelungsgehalt des § 28 Abs. 1 StVO entsprechend dem Grundsatz des\n\nS 1 Abs. 2 StVO allein auf konkrete Gefährdungen und Belästigungen durch Hunde im Straßenverkehr; diese Vorschriften\nstünden einer ergänzenden Regelung nicht entgegen, mit der\nbereits im Vorfeld \"abstrakte Gefährdungen und Belästigun-\n\ngen\" abgewendet werden sollen.\n\nAn der deswegen beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember\n1982 (VerkMitt. 1983, 78) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Bestimmung der Straßenordnung der\nStadt Neuss, wonach Hunde auf 'Gehwegen an einer kurzen Leine\nzu führen sind, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Bundesrecht, nämlich die als abschließend erachteten Regelungen in\n§ 28 StVO und in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO, für\nnichtig erklärt. Mit Beschluß vom 18. Januar 1990 (NStZ\n1391, 44 = NZV 1991, 37) hat das Oberlandesgericht Hamm die\nSache daher gemäß $S 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\n\"Ist die Bestimmung einer kommunalen Ordnungsbehördlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen nur angeleint geführt werden dürfen, wegen Verstoßes gegen das\n\nhöherrangige Bundesrecht der Straßenverkehrsordnung\n(S§ 1 Abs. 2, 28 Abs. 1) nichtig?\"\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\n\n1. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf auf eine Vorschrift der\n\"Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in\nden angrenzenden bebauten Gebieten - Straßenordnung - der\nStadt Neuss\" bezieht und daß die in Frage stehende Rechtsnorm jener Verordnung den Leinenzwang im einzelnen abweichend von der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt\nDortmund ausgestaltet hat. Die Rechtsfrage, ob die Anordnung\neines Leinenzwangs für Hunde in einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung neben den bundesrechtlichen Regelungen\nder Straßenverkehrsordnung Bestand haben kann, ist identisch\nund bedarf einheitlicher Beantwortung (vgl. BGHSt 18, 279,\n281; 29, 252, 254; 34, 94, 96; ständ. Rechtspr.).\n\n2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm von der\nEntscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage ist vertretbar.\nSie begegnet insbesondere keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Bedeutung dieser Frage\nfür die Zulässigkeit der Vorlage: BGHSt 22, 94, 100; Schäfer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 121 GVG Rdn. 78). Eine\nVorschrift, die für den Bereich einer Stadt das Anleinen von\nHunden auf der Straße gebietet und Zuwiderhandlungen als\nOrdnungswidrigkeiten einstuft, hat inhaltlich vor dem Grundgesetz Bestand; sie ist namentlich mit Art. 2 Abs. 1 und\n\nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unterscheidungen oder Ausnahmen,\netwa nach Größe oder Gefährlichkeit des Hundes, können einer\numfassenden und effektiven Gewährung des bezweckten Schutzes\nvor unbeaufsichtigten Hunden entgegenstehen (vgl. OLG Hamm\nNStZ2 1988, 321; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 16). Dem Übermaßverbot kann durch sachgerechte Anwendung des § 47 OWiG genügt werden (vgl. zudem die in S 22 der ordnungsbehördlichen\nVerordnung der Stadt Dortmund vorgesehene Möglichkeit von\nAusnahmen).\n\nIII. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt weitgehend die Auffassung des vorlegenden Gerichts.\n\nAllgemeines Ordnungsrecht unterliegt landesrechtlicher\nNormgebungskompetenz. Die in Frage stehende Regelung könnte\nnur dann keinen Bestand haben, wenn damit die bundesrechtliche Straßenverkehrsordnung ergänzt oder erweitert würde. Das\nist jedoch nicht der Fall.\n\nl. a) Mit dem Straßenverkehrsrecht sollen die Teilnahme\nam Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und\nLeichtigkeit gewährleistet werden. Das Straßenverkehrsrecht\ndient der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder\ndurch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 40, 371,\n379 £f). Dieses sachlich begrenzte Ordnungsrecht ist nach\nArt. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes.\n\nb) Soweit Tiere - die selbst nicht etwa Verkehrsteilnehmer im Sinne des S 1 StVO sind (vgl. Schmidt DAR 1962,\n232) - als mögliche Gefahrenquelle für den Straßenverkehr in\nBetracht kommen, wird diesem Umstand in § 28 Abs. 1 StVO\nRechnung getragen, der bestimmt:\n\n\"Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden\n\nkönnen, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort\nnur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen\nbegleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken\n\nkönnen. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen _\naus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde\ngeführt werden.\"\n\nVerstöße hiergegen werden nach § 24 StVG, S 49 Abs. 2 Nr. 3\nStVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet.\n\nWeder aus § 28 Abs. 1 StVO noch etwa ergänzend aus der\nGeneralklausel des S$S 1 Abs. 2 StVO ergibt sich eine\ngenerelle Verpflichtung, Hunde auf der Straße stets an der\nLeine zu führen (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur\nStraßenverkehrsordnung - VwV-StVO - zu § 28 Abs. 1, II;\nferner jeweils mit Rechtsprechungsnachw. Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 28 StVO Rdn. 10; Rüth in\nRüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 28 Stvo\nRdn. 10 ££).\n\nc) Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stehen\nallerdings einer weiter gehenden Regelung für Hunde in einem\nbegrenzten Bereich nicht zwingend entgegen. Ihnen ist nänlich insbesondere nicht zu entnehmen, daß Hunde in den aus\nSS 28 Abs. 1, 1 Abs. 2 StVO folgenden Grenzen ausnahmslos\nunangeleint auf Straßen geführt werden dürften. Der Bestand\n\nlandesrechtlicher Normen über eine Anleinpflicht scheitert\ndaher nicht bereits an einer unüberbrückbaren Kollision mit\nBundesrecht (vgl. BVerfGE 26, 116, 135), sondern hängt davon\nab, ob die bundesrechtliche Regelung abschließend und umfassend gelten soll (vgl. Bernhardt in BK-GG - Zweitbeärbeitung -— Art. 31 Rdn. 23).\n\nd) Das ist für die hier in Frage stehende straßenverkehrsrechtliche Regelung indes zu bejahen. Der Bund hat von\nder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu\ndessen Ausfüllung u.a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. Jagusch/\nHentschel aaO Einl. Rdn. 46; BVerfGE 32, 319, 326 ff). Das\ngilt auch für die Regelung über das Führen von Tieren auf\nder Straße. Sie ist in § 28 Abs. 1 StVO im einzelnen ausgestaltet und läßt auch keine landesrechtlichen Ausnahmebestimmungen zu. Für eine kommunale verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Verordnung, die zur weiter gehenden Abwehr von\nGefahren für den Straßenverkehr durch Hunde einen generellen\nLeinenzwang vorschriebe, wäre mithin wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG\nkein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f, 328; BayObLG VRS 65,\n78; VwV-StVO zu $S 1, III).\n\n2. Das gilt jedoch nur für eine landesrechtliche Norm\nauf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Anders ist es hingegen, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung, soweit\n\ndarin ein Leinenzwang für Hunde ausgesprochen wird, damit\n\nnicht straßenverkehrsrechtliche, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt. Nicht jede Norm, die für den\nBereich öffentlicher Straßen Verhaltens- oder Benutzungsregeln aufstellt, ist dem Straßenverkehrsrecht zuzurechnen.\nIn Betracht kommen daneben namentlich Normen des Wegerechts,\ndas weitgehend der Gesetzgebungsbefugnis der Länder unterliegt, aber auch sonstiges allgemeines Ordnungsrecht (vgl.\nBVerwGE 56, 56, 58; OLG Hamburg VRS 12, 280; DAR 1984, 325;\nOLG Stuttgart VRS 67, 60; BayObLG NZV 1988, 188; Jagusch/\nHentschel aaO Einl. Rdn. 47).\n\nDie ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Din\ngilt nicht allein im Bereich der Straßen, sondern gleichermaßen der Anlagen der Stadt. Sie hat damit die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Bereichen außerhalb geschlossener\nGebäude zum Inhalt. Ihre Vorschriften dienen vornehmlich der\nVerhinderung von Beschädigungen und Verunreinigungen in dem\ngeregelten Bereich sowie der Abwehr dort auftretender Gefährdungen und Belästigungen für die Öffentlichkeit, unabhängig von solchen, die den Straßenverkehr betreffen.\n\nwährend frei laufende Hunde im Straßenverkehr vor allem\ndurch unkontrollierte Bewegungsabläufe den fließenden Verkehr behindern und gefährden können, kommen sie im Anwendungsbereich der hier in Frage stehenden ordnungsbehördlichen Verordnung als Gefahrenquelle in vielfältiger anderer\nWeise in Betracht: unmittelbar für dort anwesende Menschen,\ndie sie verletzen, beschmutzen oder auch nur erschrecken und\nbedrängen können; ferner für deren Kleidung sowie mitgeführte und abgestellte Sachen, die sie zerstören, beschädigen\n\n- 10 -\n\nund unkontrolliert verunreinigen können; für sonstige Tiere,\n\nnamentlich auch andere Hunde; schließlich für die Sauberkeit\n\nöffentlicher und angrenzender Flächen und Wege. Der letztge-\n\nnannte Bereich ist dem allgemeinen Ordnungs- bzw. dem Wegerecht zuzuordnen und unterliegt landesrechtlicher Normsetzungsbefugnis (vgl. OLG Düsseldorf JMBl NW 1962, 86). Abgesehen davon sind die betroffenen Personen zwar weitgehend\nals Fußgänger auch Verkehrsteilnehmer (vgl. § 25 StVO).\nSchon das gilt jedoch nicht ausnahmslos: Durch auf der Stra-Be frei laufende Hunde sind auch Personen gefährdet, die\nsich in unmittelbar an die Straße angrenzendem, nicht abgeschlossenem Gelände aufhalten - beispielsweise in einem Vorgarten spielende Kinder -. Abgesehen davon hält sich üblicherweise im Bereich der Straße als öffentlich zugänglichem\nRaum - nicht anders als in Anlagen - eine Vielzahl von Menschen auch zu anderen Zwecken als denen der bloßen Fortbewegung, d.h. der eigentlichen Teilnahme am Straßenverkehr,\nauf. Normen, die zu deren Schutz dienen sollen, sind nicht\nals straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen anzusehen. Für\nden Schutz von Fußgängern gilt nichts anderes, soweit nicht\nspezifische Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit\nihrer Fortbewegung gebannt werden sollen. Betrifft die\nRegelung hingegen die Abwehr von Gefahren, die ihnen lediglich bei Gelegenheit ihrer Teilnahme am Verkehr als\nFußgänger begegnen, liegt keine verkehrsrechtliche, sondern\neine allgemeine ordnungsrechtliche Regelung vor.\n\nDaß der hier in Frage stehende Leinenzwang nicht aus\nverkehrsbezogen-ordnungsrechtlichen Gründen normiert ist,\nsondern dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzurechnen ist, läßt\n\n- 11-.\n\nsich auch aus folgendem ableiten: Polizeiliche Maßnahmen,\nmit denen Gefährdungen von Personen oder Sachen durch auf\nder Straße frei laufende Hunde abgewehrt werden sollen, sind\nkeine verkehrspolizeilichen Aufgaben, sondern gehören zur\nallgemeinen Gefahrenabwehr. Schädigungen von Fußgängern\ndurch Hunde gelten regelmäßig nicht als Verkehrsunfälle im\nSinne von § 34 StVO, S$S 142 StGB (vgl. BayObLG StVE § 142\nStGB Nr. 21).\n\nDie Entscheidung, ob in einer Gemeinde aus allgemeinen .\nordnungsrechtlichen Belangen ein Leinenzwang für Hunde auf\nStraßen normiert werden soll, obliegt der demokratisch legitimierten Gemeindevertretung. Der Gültigkeit einer entsprechenden kommunalen Verordnung steht die bundesrechtliche Regelung in der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Das\nbundeseinheitliche Straßenverkehrsrecht verhindert nicht den\nErlaß solcher landesrechtlicher Vorschriften, die ein Einschreiten aus anderen als straßenverkehrsrechtlichen, z.B.\n\naus straßenbenutzungsrechtlichen Gründen vorsehen.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage daher wie aus\ndem Tenor ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Generalbun-\n\ndesanwalt, der beantragt hat zu beschließen:\n\n- 12 -\n\n\"Die Bestimmung einer kommunalen, nicht verkehrsbezogen-ordnungsrechtlichen Verordnung, nach der Hunde auf\nStraßen nur angeleint geführt werden dürfen, ist nicht\nwegen Verstoßes gegen das höherrangige Bundesrecht der\nStraßenverkehrsordnung ($S 1 Abs. 2, 28 Abs. 1) nichtig.\"\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf\n\nERBE I","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-518-90","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-518-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.406650+00:00"}}