{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-18_4_StR_181_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-18","aktenzeichen":"4 StR 181/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 181/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Theodor > EEE zus DEE. geboren an\nGE :» ven,\n\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. April 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 31. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten, fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen, fortgesetzter versuchter\nNötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner 19jährigen Tochter Sonja und seiner 15jährigen\nTochter Kirsten ordnungsgemäß nach § 247 Satz 1 StPO vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen. Nach der Vernehmung der Zeuginnen gestaltete sich das weitere Verfahren\n\nwie folgt:\n\n\"Die Zeugin Kirsten Brinkmann blieb gemäß S 60 Ziffer 1\nStPO als eidesunmündig unvereidigt.\n\nNach allseitigem Verzicht blieb die Zeugin Sonja\nBrinkmann nach § 61 Ziffer 5 StPO unvereidigt.\n\nBeide Zeuginnen wurden in allseitigem Einverständnis\n\nentlassen.\nDie Hauptverhandlung wurde ... unterbrochen ...\nNun erschien der Angeklagte wieder.\n\nDer Vorsitzende unterrichtete den Angeklagten vom\nwesentlichen Inhalt der Aussagen der beiden Zeugin-\n\nnen.\"\n\nDieses Vorgehen verstieß gegen § 230 Abs. 1 StPO. Nach\nständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die\nVereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen,\nwährend derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 247\nAbwesenheit 1 = NSt2Z 1987, 335 jeweils m.w.Nachw.).\n\n-4-\n\nDer Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten\nnach § 230 Abs. 1, § 247 StPO begründet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom\n10. April 1991 die Revision nicht nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen der zum Nachteil seiner\nTochter Sonja begangenen Straftat, sondern führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Zwar bildet die Abwesenheit des\nAngeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung\ndann keinen Revisionsgrund gemäß S 338 Nr. 5 StpO, wenn der\nZeuge - wie hier die Tochter Kirsten - das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb eine Vereidigung gemäß S 60 Nr. 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist\n(ständ. Rechtspr.; BGH aa0). Das entbindet jedoch nicht von\nder Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die\nEntlassung des Zeugen wieder vorzulassen, ihn gemäß S 247\nSatz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit\neinzuräumen, Fragen an den Zeugen zU stellen oder - falls\nerneut Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist - stellen zu\nlassen (BGH aa0; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1990\n- 5 StR 445/90).\n\nDas Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich\ndarauf hin, daß die neu zur Entscheidung berufene Jugendkanmer mehr als bisher die Anforderungen zu beachten haben\nwird, die der Bundesgerichtshof an die Feststellung eines\nGesamtvorsatzes bei Sexualdelikten stellt (vgl. BGHR StGB\nvor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 15, 24; § 176\nAbs. 1 Konkurrenzen 5). Aber auch bei Annahme einer fortge-\n\nsetzten Handlung müssen die einzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden\n(Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - 4 StR 35/91). Insbesondere wird die neue Jugendkammer genaue Feststellungen\ndarüber zu treffen haben, wie viele Einzelhandlungen des\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen der Angeklagte\nzum Nachteil seiner Tochter Sonja vor dem 30. Mai 1989 begangen hat. Denn später begangene sexuelle Handlungen werden\nvon § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die darin bestimmte Altersgrenze von achtzehn Jahren nicht erfaßt und\nkönnen deshalb bei der Strafzumessung nur unter den engeren\nVoraussetzungen der zudem milderen Strafvorschrift des § 173\nAbs. 1 StGB berücksichtigt werden. Soweit die Jugendkammer\nden Angeklagten lediglich dr versuchten, tateinheitlich begangenen Nötigung zum Nachteil seiner beiden\nTöchter für schuldig befunden hat, bemerkt der Senat, daß es\nfür die Vollendung der Nötigung ausreicht, daß sich der Betroffene dem Zwang entsprechend über einen nicht ganz unbedeutenden Zeitraum verhält (Lackner StGB 18. Aufl. § 240\nAnm. 7). Daß in den Fällen der Nötigung zu einer Unterlas-\n\nsung das Opfer auf Dauer dem Willen des Täters\n\nwird nicht vorausgesetzt.\n\nSalger Meyer-Goßner\nMaatz Basdorf\n\nentspricht,\n\nSteindorf\n\n024","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-181-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-181-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.385304+00:00"}}