{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-18_4_StR_143_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-18","aktenzeichen":"4 StR 143/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 143/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Gustav M nn : s DEE, geboren\nm EEE 1961 in CE, zur zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 7. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ver-\n\nsagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"während der Strafausspruch keine Rechtsfehler enthält,\nhält die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung,\ndie das Landgericht lediglich auf eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB stützt,\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene\nUrteil läßt die zusätzlich gebotene Auseinandersetzung\nmit der gegenüber § 56 StGB erweiterten Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB vermissen. Danach kann die Vollstreckung einer wegen einer\nexhibitionistischen Handlung gemäß $S 176 Abs. 5 Nr. 1\nStGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst\nnach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird (vgl. auch\nBGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2). Die\nErörterung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser\nSonderregelung hier vorlagen, drängte sich schon deswegen auf, weil die Strafkammer festgestellt hat, daß der\ngeständige, in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte (§ 21 StGB) Angeklagte nicht unter einer Triebdeviation leide, seine sexuellen Störungen vielmehr in\nsein Persönlichkeitsdefizit fielen (UA S. 7). Wenn das\nLandgericht weiterhin feststellt, daß eine einschlägige\nVorstrafe bereits zehn Jahre zurückliegt und der Angeklagt nunmehr ‘echte Reue’ zeigte (UA S. 8), so liegt\nes nicht fern, daß es bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürze-\n\n-4-\n\nre) Heilbehandlung für erfolgversprechend gehalten und\ndeshalb Strafaussetzung - eventuell in Verbindung mit\neiner entsprechenden Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1\nStGB (vgl. hierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 1§ 3 StGB\nRdnr. 9; Dreher/Tröndle, 45. Aufl. § 1§ 3 StGB Rdnr. 10\nm.w.N.) - gewährt hätte.\"\n\nEine Erörterung des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB war hier auch nicht etwa im\nHinblick auf § 56 Abs. 3 StGB entbehrlich. Die Anwendbarkeit\ndieser Vorschrift ist auch bei exhibitionistischen Taten\nnicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 34, 150, 152).\nDie Jugendkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht die Auffassung\nder Jugendkammer zu entnehmen, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Eine solche Annahme liegt nach den Umständen\ndes Falles auch fern (zur Berücksichtigung generalpräventiver Zwecke in diesem Zusammenhang vgl. auch Schall JR 1987,\n\n397, 400 £).\n\nÜber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist\n\ndeshalb neu zu verhandeln.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf\n\nBi, Be","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-143-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-143-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.359927+00:00"}}