{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-18_4_StR_131_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-18","aktenzeichen":"4 StR 131/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 131/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Dieter C EEE aus DEE dort geboren am\nEEE 1964,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. April 1991 gemäß SS 348 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n12. Oktober 1990 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben. Im übrigen wird\ndie Revision verworfen, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten verurteilt worden ist.\nInsoweit hat der Beschwerdeführer die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil unzuständig, soweit sie\nsich gegen die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Amtsgerichts Dortmund vom\n31. Januar 1989 richtet.\n\nZuständig ist das Oberlandesgericht\nHamm.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht\n\nMonaten verurteilt. Es hat ferner auf die Berufung der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. Januar 1989, durch das der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und mit versuchter Nötigung zur Freiheitsstrafe\nvon sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, ausgesprochen, \"daß die Bewährungsaussetzung entfällt\". Aus den beiden Strafen hat das Landgericht\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der\nGesamtstrafe und zur Verweisung des das Berufungsverfahren\nbetreffenden Teils des Urteils an das Oberlandesgericht\n\nHamm.\n\nl. Die Strafkammer hatte das bei ihr anhängige erstinstanzliche Verfahren, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung angeklagt worden war, mit einem bei\neiner kleinen Strafkammer des Landgerichts anhängigen Berufungsverfahren \"zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\" verbunden. Eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1\nStPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 4 Rdn. 6), die\nzu einer Verschmelzung beider Verfahren zu einem einheitlichen erstinstanzlichen Verfahren führen würde (BGHSt 36,\n348; 37, 15, 18), kam hier jedoch nicht in Betracht, da im\namtsgerichtlichen Verfahren wegen der wirksamen Beschränkung\nder Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch\nbereits (horizontale) Teilrechtskraft eingetreten war (BGHSt\n\nso\n\n36, 348, 350; 37, 15, 17). Rechtsgrundlage der Verbindung\nkonnte daher nur § 237 StPO sein. Die Möglichkeit einer Verbindung eines bei einer kleinen Strafkammer anhängigen Berufungsverfahrens mit einem bei einer großen Strafkammer anhängigen erstinstanzlichen Verfahren desselben Gerichts nach\ndieser Vorschrift ist zwar in der Entscheidung BGHSt 26, 271\nbejaht worden. Ob an dieser Rechtsansicht in Anbetracht der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Verfahrensverbindungen festgehalten werden kann\n(vgl. dazu Meyer-Goßner DRiz 1990, 284, 286), hat der Senat\nhier nicht zu entscheiden; denn die Verbindung zweier Verfahren nach § 237 StPO läßt jedenfalls die Selbständigkeit\nbeider Verfahren unberührt (BGHSt 36, 348, 351). Da das Berufungsverfahren somit nicht in ein erstinstanzliches Verfahren übergegangen ist, war die Bildung einer Gesamtstrafe\naus der im erstinstanzlichen und der im Berufungsverfahren\nverhängten Strafe in diesem Verfahrensstadium unzulässig\n\n(BGHSt 37, 42).\n\nDer Gesamtstrafenausspruch mußte deshalb aufgehoben\nwerden. Zur Entscheidung über den das Berufungsverfahren\nbetreffenden Teil des Urteils ist der Bundesgerichtshof\nnicht zuständig ($S 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG). Zuständig ist\ninsoweit das Oberlandesgericht Hamm. Das hat der Senat gemäß\n\nSs 348 Abs. 1 StPO ausgesprochen.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung wendet, ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung, ob die deswegen\n\nverhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kam\nnicht in Betracht; das Landgericht hat nämlich rechtlich\nunbedenklich erklärt, daß weder die Erwartung bestehe, der\nAngeklagte werde sich auch ohne die Verbüßung von Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen,\nnoch daß besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\nvorlägen, die die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung rechfer-\n\ntigen könnten (UA 27).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-131-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/4-str-131-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.339080+00:00"}}