{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-11_4_StR_142_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-11","aktenzeichen":"4 StR 142/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 142/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard x ME aus SEE, dort geboren am\nCE 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwııl\n\n-2- Z\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n13. September 1990 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes\n- begangen in den Tatformen der Heimtücke und der Tötung aus\nniedrigen Beweggründen - zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat 1988 aufgehoben\n(stv 1988, 384). In der erneuten Hauptverhandlung hatte das\nLandgericht den Angeklagten wegen Mordes - begangen in der\nTatform zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - ebenfalls\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auch dieses Urteil hatte der Senat aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der\nFeststellungen zum äußeren Tathergang (JR 1990, 119 m. Anm.\n\nBlau).\n\nAuf Grund der nunmehr durchgeführten Hauptverhandlung\nhat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat angenommen,\ndaß er aus niedrigen Beweggründen und unter den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt\nhabe, eine zeitige Freiheitsstrafe aber nicht in Betracht\nkomme. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat auch dieses Mal\n\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nl. Der Senat hatte die in der zweiten Hauptverhandlung\ngetroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Sie waren daher für das Landgericht bindend. Der\nneue Tatrichter durfte zwar ergänzende Feststellungen treffen, jedoch nicht solche, welche zu dem bindenden Sachverhalt in Widerspruch stehen (Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 354\nRdn. 42). Hiergegen hat das Landgericht verstoßen.\n\nNach dem maßgebenden Tathergang schleppte der Angeklagte sein Opfer Gregor BEE auf eine Lichtung, warf es zu\nBoden und führte den Analverkehr aus. Danach brachte er dem\n\"leblos gewordenen\" Opfer eine Reihe von Verletzungen im Genitalbereich bei, drückte eine brennende Zigarette auf seiner Haut aus und erschlug es schließlich mit einem knüppelartigen Ast. In seinem neuen Urteil stellt das Landgericht\nfest, der Angeklagte habe, auf der Lichtung angekommen, sein\nOpfer weiterhin stranguliert, es geschlagen und getreten,\nsodann einen Holzknüppel ergriffen und Gregor EEE damit\nerschlagen. \"An der Leiche des Jungen fanden sich später\nweitere Spuren, die auf einen sexuellen Mißbrauch des Opfers\n\n28\n\nhinweisen\" (UA 9); ob und wann ein Mißbrauch stattgefunden\nhat, läßt das Landgericht offen.\n\nDie beiden Tatschilderungen sind nicht miteinander vereinbar. Der Widerspruch entzieht dem Senat die Grundlage für\ndie revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils, das daher\n\nkeinen Bestand hat.\n\n2. Durchgreifende Bedenken wären auch gegen die Erwägungen zu erheben, mit denen das Landgericht die Verhängung\nder lebenslangen Freiheitsstrafe trotz des Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 21 StGB begründet hat.\n\nDie nach den §§ 21, 49 StGB mögliche Strafmilderung\nsteht nicht im Belieben des Tatrichters. Sie darf nur versagt werden, wenn das an sich geringere Maß der Schuld,\nwelches sich aus der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ergibt, durch andere, erschwerende Umstände aufgewogen\nwird. Solche Umstände zeigt das Landgericht - auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts - nicht auf.\nSeine Darlegungen erschöpfen sich im wesentlichen in einer\nnochmaligen Schilderung der Tat und des Nachtatverhaltens.\nDie Gefühllosigkeit, Brutalität und Unbarmherzigkeit des\nVorgehens des Angeklagten, welche das Landgericht hierbei\nbetont, sind nach seinen Ausführungen zur Haßmotivation und\nzur Affektivität des Angeklagten bei der Tat Folgen gerade\ndes Zustandes, welcher die verminderte Schuldfähigkeit begründet hat. Diese Umstände können daher hier nicht straferschwerend wirken (BGHSt 16, 360, 364; st. Rspr.). Damit,\ndaß der Angeklagte aus nichtigem Anlaß handelte, hat das\n\nLandgericht die Mordqualifikation begründet (UA 14); auch\ndieser Umstand ist daher nicht geeignet, die besondere\nSchuldschwere darzutun (§ 46 Abs. 3 StGB). Das Nachtatverhalten ist hierzu ebensowenig geeignet. Daß der Angeklagte\numsichtig Spuren beseitigte, läßt einen Schluß auf seine\nEinstellung bei der Tat nicht ohne weiteres zu; fehlendes\nEntsetzen über die Tat ist kein Strafzumessungsgrund.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Richter dem Sachverständigen den Sachverhalt\nmitteilen muß, von dem dieser auszugehen hat. Der Sachverständige wird seinem Gutachten deshalb die bindenden Feststellungen zum äußeren Tathergang zugrunde zu legen haben.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-11/4-str-142-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-11/4-str-142-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.071522+00:00"}}