{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-09_4_StR_158_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"4 StR 158/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 158/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Mm EEE aus UM, dort geboren am MEERE\n\n1944,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwıIl\n\nZe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. April 1991 beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Dortmund vom\n5. Februar 1991 wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die\nRevision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dessen Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des\nS 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen sei.\n\nDer hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der\nBeschwerdeführer hat die Begründungsfrist nicht versäumt, da\ndiese bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Nach\n§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils. Diese ist zwar am\n4. Januar 1991 bewirkt worden. Sie ist jedoch wegen Versto-Bes gegen § 273 Abs. 4 StPO nicht wirksam. Nach dieser Bestimmung darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das\nProtokoll fertiggestellt ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Protokoll mit der letzten seinen Inhalt\ndeckenden Unterschrift versehen ist (Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 56). Wechselt der Urkundsbeamte während der Hauptverhandlung, so hat jeder Protokollierende den von ihm beurkundeten Teil zu unterschrei-\n\nben und damit abzuschließen (Gollwitzer aaO § 271 Rdn. 12;\nEngelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 271 Rdn. 9; Kleinknecht/\nMeyer StPO 39. Aufl. S 271 Rdn. 13).\n\nDaran fehlt es hier. In der Hauptverhandlung vom\n13. November 1990 hat ein solcher Wechsel des Protokollbeamten stattgefunden. Die abgelöste Protokollführerin hat den\nvon ihr protokollierten Teil der Hauptverhandlung nicht unterschrieben (Bl. 153 R d.A. Bd. III).\n\nNach allem liegt eine wirksame Urteilszustellung bisher\nnicht vor, so daß die Revisionsbegründungsfrist bisher nicht\nin Lauf gesetzt worden ist. Der angefochtene Beschluß ist\n\ndeshalb aufzuheben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-158-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-158-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.954547+00:00"}}