{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-09_4_StR_138_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"4 StR 138/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 138/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus ven der L OEM aus He, geboren am\nGERN 1555 in SEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwımıII\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht\nBocholt vom 18. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"zweifachen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon einmal in Tateinheit\n\nmit sexueller Nötigung\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und acht Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand. Das\nLandgericht hat nämlich sowohl bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob minder schwere Fälle nach S$S 176 Abs. 1\nund § 178 Abs. 2 StGB vorlägen, als auch bei der Zumessung\nder Einzelstrafen erklärt, daß \"nicht übersehen werden\n(dürfe), daß den hier abgeurteilten Taten ein besonderes Gewicht beikommt, weil sie auch im Kontext weiterer, derzeit\nnicht konkretisierter einschlägiger Straftaten gesehen werden müssen\" (UA 10). Gegen derartige Erwägungen bestehen\njedoch durchgreifende rechtliche Bedenken:\n\nZwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209,\n210/211; BGH NStZ 1981, 99). Voraussetzung dafür ist aber,\ndaß diese weiteren Straftaten prozeßordnungsgemäß festgestellt sind; d.h. es muß einwandfrei feststehen, welche\nweiteren Straftaten der Angeklagte begangen hat (vgl. dazu\nBruns NStZ 1981, 81, 82 mit weit. Nachw.). Hier erklärt das\nLandgericht jedoch selbst, daß die Straftaten \"nicht konkretisiert\" seien; es bleibt demnach offen, ob, welche und wieviele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten\nbeiden Taten hinaus noch begangen haben soll. Im übrigen\nstellt das Landgericht bei der Einzelstrafbemessung fest,\n\"daß der Angeklagte sich nachhaltig um die aus seiner Sicht\nmögliche Schonung der Opfer bemüht hat und sich entsprechend\nbei der Gewaltanwendung bzw. der sexuellen Betätigung mit\n\nAS\n-4 -\n\nden Kindern Zurückhaltung auferlegte\" (ua 10/11). Es ist\ndemnach nicht nur zweifelhaft, ob der Angeklagte bei den\nweiteren, von ihm angeblich begangenen Straftaten Gewalt im\nSinne des § 178 Abs. 1 StGB angewendet hat, sondern auch, ob\ndie ihm insoweit angelasteten sexuellen Handlungen jeweils\ndie Schwelle des § 184 c StGB überschritten hatten. Nach\nalledem hat die Jugendkammer hier allein deswegen gegen den\nAngeklagten höhere Strafen verhängt, weil der Verdacht der\nBegehung weiterer von ihm begangener Straftaten bestand. Das\n\nwar unzulässig.\n\nDie Strafe muß daher neu zugemessen werden. Der Senat\nweist im übrigen darauf hin, daß auch die Erwägungen der\nJugendkammer zu § 56 Abs. 2 StGB rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist nicht verständlich, wieso der Angeklagte auch\nbei Strafaussetzung zur Bewährung in ähnlicher Weise wie bei\neiner Vollstreckung der Strafe damit rechnen müsse, \"daß ihn\nim sozialen und partnerschaftlichen Bereich Rückschläge\ntreffen\" (UA 13). Vor allem aber hängt die Entscheidung nach\ng 56 Abs. 2 StGB nur von einer Gesamtwürdigung von Tat und\nPersönlichkeit des Angeklagten ab. Wie die vom Angeklagten\nbei einer Strafvollstreckung zu verbüßende Strafe vollzogen\nwird, - insbesondere, ob die Strafvollzugsbehörde den Voll-\n\nzug \"anspruchsvoll\" gestalten wird (UA 13) -, kann hierbei\nkeine Rolle spielen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaätz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-138-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-138-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.934630+00:00"}}