{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-09_4_StR_120_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"4 StR 120/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 120/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard B CE zus PER. dort geboren am EEE\n\n1959, zur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 29. November 1990 im Schuld- und\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nmit Ausnahme derjenigen zum äußeren\nTatgeschehen, die bestehenbleiben,\naufgehoben. Die Anordnung der Maßregel\nbleibt bestehen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDas Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer\nWeise auseinandergesetzt, die rechtlicher Nachprüfung standhält. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei dem\nAngeklagten in beiden Fällen das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Sie ist dabei dem Sachverständigen gefolgt, der dem Angeklagten \"eine infantil primitive Persönlichkeit mit Tendenz zur Debilität\" bescheinigt hat, die \"den Grad einer\ndauerhaften 'anderen schweren seelischen Abartigkeit’ erreicht und zu einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens geführt\" habe (UA 10/11). Sie hat sich ferner der\nAuffassung des Sachverständigen angeschlossen, \"gegenüber\nder allgemeinen Persönlichkeitsstörung sei die Alkoholproblematik des Angeklagten nur sekundär\" (UA aa0). Ob die\nSchuldfähigkeit vollständig ausgeschlossen war, hat das\nLandgericht nicht erörtert. Hierzu bestand jedoch Anlaß,\nweil die Jugendkammer weitere Umstände festgestellt hat, die\nim Zusammenwirken mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten auch einen vollständigen Ausschluß des\nSteuerungsvermögens des Angeklagten nahelegen könnten. Bei\nder am 12. März 1990 begangenen Tat stand der Angeklagte\n\"unter einer BAK von knapp über 2 %0\" (UA 11; die genaue\nRückrechnung aufgrund der entnommenen Blutprobe - zur Berechnungsmethode siehe Salger DRiZ 1989, 174 - ergibt eine\nTatzeit-BAK von 2,22 %0). Eine solche Alkoholisierung ist\nbereits für sich genommen ein Umstand, der nach gesicherter\n\nwissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des zweifelssatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB führt (Senatsurteil vom 22. November\n1990 - 4 StR 117/90 -, DRiZ 1991, 56, zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt). Der Tatrichter hat es versäumt, die vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsverformung des Angeklagten, die für sich alleine noch keinen\nAusschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeigeführt hat, zusammen mit seiner Alkoholisierung in einer\nGesanmntbetrachtung zu würdigen (vgl. BGHR\nStGB § 21 Ursachen, mehrere 3). Eine solche Gesamtbetrachtung war aber geboten, weil beide Faktoren (Alkoholisierung\nund Persönlichkeitsstörung) im Zusammenwirken zum vollständigen Ausschluß der Schuldfähigkeit geführt haben können.\nEine solche Annahme liegt hier auch deshalb nicht fern,\n\nweil es dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur \"nur um die sofortige Befriedigung gegenwärtiger\nBedürfnisse und eigener Interessen, die er zu Lasten anderer\nzu erfüllen bereit ist\", geht (UA 12). Auf diesem Hintergrund könnte deshalb für eine vollständige Aufhebung des\nHemmungsvermögens auch sprechen, daß der Angeklagte am\n\n12. März 1990 sich an seiner Stieftochter verging, obwohl er\nwußte, daß er von zwei jungen Männern beobachtet wurde.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des\nSchuldspruchs auch im Fall 2 der Urteilsgründe. Denn angesichts der bestehenden Alkoholproblematik des Angeklagten\nund seiner \"zumindest\" (UA 11) für die letzte Tat festgestellten Alkoholisierung könnte es der Zweifelssatz gebie-\n\nten, eine gleichhohe Alkoholisierung auch für die weitere\n\neinschlägige Straftat anzunehmen.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der\n\nEinzelstrafaussprüche und des Ausspruches über die Gesamt-\n\nstrafe nach sich.\n\nDagegen wird der Maßregelausspruch von dem aufgezeigten\nRechtsfehler nicht berührt. Die rechtsfehlerfrei getroffene\nAnordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann deshalb bestehenbleiben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich\nauf folgendes hin: Sollte die neu zur Entscheidung berufene\nJugendkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher ausschließen und wiederum zu der Auffassung\ngelangen, daß der Angeklagte im Zustande lediglich erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, so wird sie den\nAngeklagten von den nicht nachgewiesenen Teilakten der ihm\nin der unverändert zugelassenen Anklage vom 24. April 1990\nzur Last gelegten fortgesetzten Handlung freisprechen müssen\n(vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 m.w.Nachw.;\nHürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 22). Auch wird in\ndiesem Fall der Tatrichter den von ihm zugrunde gelegten\nStrafrahmen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise\nzu bestimmen haben und dabei erkennen lassen müssen, daß er\nsich der rechtlichen Möglichkeit bewußt ist, wegen des Vorliegens des \"vertypten\" Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB\ntrotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 176 Abs. 3\nNr. 1 StGB den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB\n\nanzuwenden und im Hinblick auf die zu der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hinzutretende Alkoholbeeinflussung\nauch einen minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 8\nm.w.Nachw.). Der Grundgedanke des § 50 StGB steht der für\ndie Schuldschwerebeurteilung gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten nicht\nentgegen (vgl. BGHR StGB S 50 Mehrfachmilderung 2 und $S 176\nAbs. 3 Strafrahmenwahl 4; BGH, Beschluß vom 11. Dezember\n1990 - 1 StR 626/90).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-120-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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