{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-09_4_StR_107_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"4 StR 107/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 107/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Theodor ABB aus DEREN, geboren am EEE :°°\nin OD / A, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung ü.ä.\n\nwııl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. April 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren wird im Fall II 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dadurch im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n16. März 1990\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Verurteilung wegen vorsätzlichen\n\nVollrausches entfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nur\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im gesamten Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben.\n\nHingegen konnte der Einzelstrafausspruch im Fall II 5\nder Urteilsgründe wegen nach Urteilserlaß in Kraft getretenen milderen Rechts nicht bestehenbleiben ($S 354 a StPO, § 2\nAbs. 3 StGB). Seit Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gilt in Berlin das\nWaffengesetz (§ 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom\n25. September 1990, BGBl I 2106, in Verbindung mit der Bekanntmachung über sein Inkrafttreten vom 3. Oktober 1990,\nBGBl I 2153). Die Höchststrafe wegen vorsätzlichen Vollrausches vermindert sich damit angesichts der Rauschtat des unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 323 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 3\nNr. 1 a WaffG, SS 241 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auf drei\nJahre Freiheitsstrafe. Anstelle sonst gebotener Aufhebung\ndes Einzelstrafausspruchs erscheint es hier sachgerecht, das\nVerfahren im Fall II 5 der Urteilsgründe auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.\n\nDie Verfahrensweise zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Bei deren Neufestsetzung werden insbesondere\ndie Wirkungen der Dauer der Strafvollstreckung auf den Ange-\n\nklagten, dem längerer Strafvollzug auch noch in anderer Sache bevorsteht, zu beachten sein (vgl. BGH StV 1983, 456;\n\n1988, 103, 104).\n\nDa der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe\nnicht rechtsfehlerhaft war, sieht der Senat insoweit von\neiner Freistellung des Angeklagten von den in erster Instanz\nentstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 4 StPO ab\n(BGH NStZ 1991, 47, 48 a.E.).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-107-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-107-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.897713+00:00"}}