{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-04-09_4_StR_103_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"4 StR 103/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 103/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard M ED - v EEE aus CHE, seboren am\nMED 195 ir :EEEEEE ,\n\nwegen Betruges\n\nwıIl\n\nDer 4.\n\nGeneral\n\n- 2 -\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n,. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 19. September 1990 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n\ndrei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Re-\n\nvision des Angeklagten führt nur zur Aufhebung des Gesamt-\n\nstrafenausspruchs, da die Festsetzung der Einzelstrafen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\n\nläßt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat insofern ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat aus Einzelgeldstrafen von 150 und\n120 Tagessätzen zu je 30,-- DM sowie aus Einzelfreiheitsstrafen von 6 und 10 Monaten eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten gebildet (UA\nS. 17 bis 20), es dabei aber in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, erkennbar abzuwägen, warum es von der\nMöglichkeit, die verhängten Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen\n\n(s 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat.\nDie Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf\ninsbesondere dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn\nbei Bestehenlassen der Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGH Beschluß vom 18. Juli 1990 - 3 StR 234/90\nm.w.N.; StV 1986, 58; BGHR StGB S 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. September 1990 - 4 StR 406/90).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen (§ 337\nStPO). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die\nVoraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bei\nder Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1\nStGB) für gegeben erachtet (UA S. 20) und sich an einer\nsolchen Vergünstigung allein dadurch gehindert gesehen,\ndaß sie die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB meinte\nverneinen zu müssen (UA S. 20/21). Angesichts der mitgeteilten für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen sowie des Umstandes, daß die verhängte\n\nME\n\nLA\n\nGesamtfreiheitsstrafe die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB\nnur um vier Monate übersteigt, obgleich die beiden\nGeldstrafen neben den beiden Einzelfreiheitsstrafen von\n10 und 6 Monaten mit 5 bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe\nanzusetzen waren ($. 54 Abs. 3 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer nicht\nüber einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe gelangt\nwäre, wenn sie daneben auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe erkannt hätte, zumal der Tatrichter die Einbeziehung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB\nauch dann unterlassen kann, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu\nahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen\n(BGH Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 m.w.N.).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/4-str-103-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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