{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-18_4_StR_100_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-18","aktenzeichen":"4 StR 100/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 100/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S EEE aus DEM dort geboren am\nCE 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıIl\n\nLo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. März 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\n‘des Revisionsgerichts wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 13. November\n1990 \"wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei jeweils\nfortgesetzten Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom\n8. Januar 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder\nder Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der\nVerteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt\n\noder die Revision begründet haben.\n\nDer gegen diesen Beschluß vom Angeklagten eingelegte\n\"Einspruch\", in dem er erklärt, daß er \"keine Revisionsbegründung mitteilen\" konnte, da er seinen \"Verteidiger abgestoßen habe und jetzt mit einem anderen Verteidiger arbeite\", ist gemäß S 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO\n\naufzufassen.\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revi-\n\nsionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision\n\nentgegen S$S 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat\nsie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwor-\n\nfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 5. Dezember 1990 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom\n16. August 1990 - 4 StR 366/90). Der (frühere) Verteidiger\ndes Angeklagten hat vielmehr bereits am 3. Januar 1991 dem\nLandgericht mitgeteilt, daß er die eingelegte Revision \"nach\nRücksprache mit dem Mandanten\" nicht begründen werde und die\n\nSache \"daher hier abgeschlossen\" sei.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-18/4-str-100-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-18/4-str-100-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.368984+00:00"}}