{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-14_4_StR_84_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-14","aktenzeichen":"4 StR 84/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Veröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 Ss 20, 21\n\nDie Bestimmung eines sog. \"individuellen Blutalkoholabbau-\n\nwertes\" für forensische Zwecke (hier: Rückrechnung aufgrund\nzweier Blutproben) ist ohne Beweiswert, solange gesicherte\n\nwissenschäftliche Erkenntnisse hierzu fehlen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\"Veröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 Ss 20, 21\n\nDie Bestimmung eines sog. \"individuellen Blutalkoholabbau-\n\nwertes\" für forensische Zwecke (hier: Rückrechnung aufgrund\nzweier Blutproben) ist ohne Beweiswert, solange gesicherte\n\nwissenschäftliche Erkenntnisse hierzu fehlen.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 1991 - 4 StR 84/91 - LG Bochum\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n» [7\n\n4 StR 84/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich Friedrich Ag aus Hi, geboren ar > in\nNE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.ä.\n\nwIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\n\"he\n\nvom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt HR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Ham\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gr\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas ‚Urteil des Landgerichts Bochum vom\n13. September 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\nDie erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 1991). Die Überprüfung\ndes Urteils aufgrund der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen -\nBestand. | . j\n\nDas Landgericht hat eine alkoholbedingte erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\nausgeschlossen. Es ist dabei von einer Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von 1,81 %0 ausgegangen, die\nweder für sich allein noch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des\ns$s 21 StGB begründen könne. Von der Höhe der Tatzeitblutalkoholkonzentration hat sich die Strafkammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt:\n\nDem Angeklagten waren zwei Blutproben entnommen worden,\ndie erste acht Stunden und: fünfzehn Minuten, die zweite acht\nStunden und fünfundvierzig Minuten nach der Tat. Die Auswertung ergab für die erste Probe einen Mittelwert von 0,49 %0\nund für die zweite von 0,41 %0. Das Landgericht ermittelte\nhieraus einen individuellen stündlichen Abbauwert von\n0,16 %0o und stellte - sachverständig beraten - fest, daß es'\nsich hierbei \"um den höchstmöglichen Abbau der Leber des Angeklagten pro Stunde handelt, da die Leber konstant arbeitet\nund Einflüsse auf den Abbau nicht möglich seien\" (UA 16). In\nAbweichung von dem Sachverständigen, der für die ersten beiden Stunden nach Trinkende einen noch niedrigeren Abbauwert\n\"ansetzte, rechnete das Landgericht mit dem konstanten Abbauwert von 0,16 %0o pro Stunde vom Zeitpunkt der ersten Blutentnahme bis zum Tatzeitpunkt zurück und gelangte so zu\neiner Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,81 %0.\n\nDiese Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft..\n\nl. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen,\n\"daß es bisher noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die die Bestimmung eines sog. \"individuellen Alkoholabbauwertes\" zuließen (BGHSt 34, 29, 32 £; BGH\nNSt2 1986, 114; BGH VRS 71, 176, 360). Es ist daher, wenn\nzur Prüfung einer möglichen alkoholbedingten Einschränkung\nder Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten aus dem Ergebnis\neiner Blutprobe auf die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\nzurückzurechnen ist, der dem Angeklagten nach gesicherten\nnaturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen günstigste\nAbbauwert zugrunde zu legen, Dieser beträgt nach gefestigter\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise\nbei Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. $S 20 Rdn. 9 £) 0,2 %o pro\nStunde zuzüglich eines einmaligen zuschlags von 0,2 %0 für\ndie ersten beiden Stunden des Rückrechnungszeitraumes. Bei\nAnsatz dieses Wertes ist eine Benachteiligung des Angeklag-.\nten mit 99 %iger Sicherheit ausgeschlossen (Gerchow u.a. BA\n1985, 77, 91 £).\n\nAuch aus zwei nach der Tat mit zeitlichem Abstand genommenen Blutproben kann ein dem Angeklagten ungünstigerer,\nniedrigerer sog, \"individueller Abbauwert\" nicht zuverlässig\nermittelt werden. Dies scheitert bereits an der unvermeidlichen, methodisch bedingten Streuung der Ergebnisse der\nBlutalkoholanalyse (Schwerd, Rechtsmedizin 4. Aufl. S. 115).\nDer Senat hat in seinem Beschluß vom 28. Juni 1990 - 4.$tR\n. 297/90 - zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntauglichkeit von Kraftfahrern (BGHSt 37, 89) darauf hingewiesen, daß trotz der erheblich gestiegenen Meßgenauigkeit\n. der Verfahren zur Blutalkoholbestimmung weiterhin ein Sicherheitszuschlag von 0,1 %0 angezeigt ist, um eine durch\n\nMeßfehler bedingte Benachteiligung des eines Trunkenheitsde-\n'Nikts beschuldigten Angeklagten mit äüsreichender Sicherheit\nzu vermeiden. Können aber Meßfehler in der dargestellten\nGrößenordnung nicht ausgeschlossen werden, so ist es nicht\nmöglich, aus - wie hier - nur um 0,08 %0 voneinander abweichenden Ergebnissen zweier mit halbstündigem Abstand entnommener Blutproben zu Lasten des Angeklagten einen \"individuellen Abbauwert\" zu errechnen, der um 0,04 %0 unter dem\nnach naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen\nhöchstmöglichen Abbauwert liegt. Eine derartige Vorgehens-\n\nweise verstieße gegen den Zweifelssatz.\n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration hält aber auch deswegen rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der angenommene \"individuelle Abbauwert\"” konstant für den gesamten Rückrechnungszeitraum zwischen Tat und erster Blutentnahme in Ansatz\ngebracht wurde.\n\nDas Landgericht hat keine näheren Feststellungen zu\nTrinkverlauf, Trinkende, möglicher Nahrungsaufnahme des Angeklagten und demgemäß dazu getroffen, ob und gegebenenfalls\nwann vor der Tatbegehung die Alkoholresorption beim Angeklagten abgeschlossen war. Es ist daher nicht auszuschlie-Ben, daß das Resorptionsende und damit der Gipfelpunkt der\nBlutalkoholkurve unmittelbar vor der Tat erreicht war. Dann\nliegt dem Rückrechnungsverfahren des Landgerichts aber - unausgesprochen - die Anwendung eines naturwissenschaftlichmedizinischen Erfahrungssatzes des Inhalts zugrunde, der\nAbbau des Alkohols im menschlichen Körper verlaufe stets\n\nlinear vom höchsten Punkt der Alkoholkurve bei Abschluß der\nResorption Bis zu deren Nullpunkt bei vollständiger Elimination des Alkohols, Ein derartiger Erfahrungssatz besteht jedoch nicht. Im medizinischen Schrifttum herrscht vielmehr\nEinigkeit darüber, daß insbesondere in der frühen postresorptiven Phase je nach Trinkverlauf, Art des genossenen\nAlkohols, Höhe der Alkoholisierung, möglicher Nahrungsaufnahme etc. die Blutalkoholkurve verschiedenartige Verläufe\n\n. nehmen kann, wobei unter anderem bis zu zwei Stunden nach\nAbschluß der Resorption ein mehr oder weniger steiler Abfall\nder. Kurve (sog. Diffusionssturz) möglich ist, bevor im weiteren Verlauf der Alkoholelimination - von möglichen besonderen physischen Leistungsanforderungen und sonstigen relevanten besonderen Begleitumständen in dieser Phase abgesehen - weitgehend eine annähernd linear verlaufende Phase\ntlangsameren Alkoholabbaus erreicht wird (vgl. Arbab-Zadeh/\nProkop/Reimann, Rechtsmedizin, 1977, S. 334 f, 338; Grüner\nin: Mueller, Gerichtliche Medizin 2. Aufl. Bd. 2 S. 989,\n1012 ff; Brettel in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin,\n1986, S. 424, 444 ff; Gerchow u.a. BA 1985, 77, 90). Dies\nist der Grund dafür, daß bei der Alkoholrückrechnung zugunsten des Angeklagten zum stündlichen Abbauwert von 0,2 %o\nein einmaliger Zuschlag von 0,2 %o für die ersten beiden\nStunden des Rückrechnungszeitraums vorzunehmen ist (Gerchow\nu.a. BA 1985, 77, 91).\n\nBei dieser Sachlage darf nicht zu Lasten des Angeklagten von einem linearen Alkoholabbau während des gesamten\nRückrechnungszeitrauns ausgegangen werden. Denn ansonsten\nwürde unter Verstoß gegen den Zweifelssatz zum Nachteil des\n\nAngeklagten ein naturwissenschaftlich-medizinisch nicht belegter Erfahrungssatz angewendet und damit die der freien\nrichterlichen Überzeugungsbildung gezogene Grenze verletzt.\n\nBei der nach der Rechtsprechung gebotenen Rückrechnung\nergibt sich eine nicht ausschließbare Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit von 2,34 %0. Da bei einer\nderartigen Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung des\nSteuerungsvermögens im Sinne des S$S 21 StGB regelmäßig nicht\nauszuschließen ist (Senatsurteil vom 22. November 1990\n- 4 StR 117/90, DRiZ 1991, 58, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), war das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch\naufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\n\n. Maatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-84-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-84-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.330481+00:00"}}