{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-14_4_StR_82_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-14","aktenzeichen":"4 StR 82/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 82/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut S EEE ohne festen Wohnsitz, ‚geboren am\n\nGEB 1363 in HR,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıIlI\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14.März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. a] in der Verhandlung\nStaatsanwalt MM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt von BER aus Herne\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte N\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n27\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n20. August 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen veranlaßte der Angeklagte auf einem Spielplatz einen 12jährigen Jungen, dem er\ndafür Geld versprochen hatte, das Geschlechtsteil zu entblößen und sich so vom Angeklagten fotografieren zu lassen\n(Fall 1). Nachdem der Angeklagte auf diese Weise die Bereitschaft des Jungen festgestellt hatte, “entschloß er sich,\ndie günstige Gelegenheit für weitergehende derartige Aktivitäten auszunutzen\" (UA 10). Gegen das Versprechen einer\nhöheren Geldzahlung erklärten sich unmittelbar anschließend\nderselbe Junge und dessen inzwischen hinzugekommener gleichaltriger Freund bereit, sich in der Wohnung des Angeklagten\nnackt fotografieren zu lassen. Der Angeklagte fertigte sie-\n\nben Fotos, auf denen jeweils einer der Jungen in - vom Angeklagten gewünschten - sexualbezogenen Positionen abgebildet\nist, ferner zwei Fotos, welche die nackten Jungen einmal\nübereinanderliegend, einmal nebeneinander unter gegenseiti-\n\nger Berührung zeigen (Fall 2).\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe die Bilder lediglich gefertigt, um sie einem Verlag zur\nVeröffentlichung in einem pornographischen Magazin zu verkaufen, nicht für widerlegt erachtet, hält indes für möglich, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Bilder\nauch (UA 13) oder sogar ausschließlich (UA 21) zu seiner\neigenen sexuellen Erregung angefertigt hat. Einerseits hat\ndas Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis\nberücksichtigt (UA 21) und ihm - da er nach Auskunft des\nVerlages das Anfertigen der Fotos nicht für strafbar gehalten habe - einen Verbotsirrtum zugebilligt, den es indes\nfür vermeidbar erachtete und nicht zum Anlaß einer Strafmilderung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nahm (UA 20 f).\nAndererseits hat das Landgericht dem Angeklagten bei der\nStrafzumessung zugute gehalten, daß er seiner \"unglücklichen\nsexuellen Veranlagung\" erlegen sei, und hat ihm einen kommerziellen Hintergrund, den es im Gegensatz hierzu strafschärfend gewertet hätte, nicht angelastet (UA 21).\n\n2. a) Die Einzelangriffe der Revision sind unbegründet.\nRechtsfehlerfrei hat die Strafkammer zwei Vergehen angenommen und einen Fortsetzungszusammenhang in Ermangelung eines\nfestgestellten Gesamtvorsatzes vor Abschluß der Anfertigung\n\ndes ersten Fotos verneint (UA 9 f, 17 f). Die Erheblichkeit\nder sexuellen Handlungen (§ 184 c Nr. 1 StGB) unterliegt in\nbeiden Fällen keinem Zweifel (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH\nNStZ 1985, 24; KG JR 1982, 507).\n\nb) Auch sonst ergibt die sachlichrechtliche Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten.\n\nDer Schuldspruch im Fall 1 wegen eines Vergehens nach\n§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Absicht, einen bei Tatbegehung nicht anwesenden späteren Erwerber der pornographischen Aufnahme als \"anderen\" sexuell\nzu erregen, reicht aus (OLG Koblenz NJW 1979, 1467; vgl.\nauch BGHSt 15, 276). Daß das Landgericht weder diese Absicht\nnoch die Absicht des Angeklagten, sich durch die Tat selbst\nsexuell zu erregen, für eindeutig erwiesen gehalten hat, ist\nunschädlich. Denn es hat jedenfalls eine der beiden Möglichkeiten - oder auch beide nebeneinander - für gegeben erachtet und ein Handeln des Angeklagten aus einem anderen Motiv\nersichtlich ausgeschlossen. Die Alternativen des subjektiven\nTatbestandes des § 176 Abs. 5 StGB stehen gleichwertig nebeneinander (vgl. auch Lackner StGB 18. Aufl. S 176 Anm. 8\na.E.). Das Landgericht hat zudem bei seiner Rechtsfindung\ndem Angeklagten, namentlich bei der Strafzumessung, von den\nmöglichen Alternativen jeweils die mit den für ihn günstigeren Folgen zugute gehalten. Hierin ist ein Rechtsfehler zu\n\nseinem Nachteil nicht zu finden.\n\nIm Fall 2 hat das Landgericht zu Recht die einzelnen\nHandlungen als durch natürliche Handlungseinheit zu einer\n\nTat verbunden gesehen und ein Vergehen nach § 176 Abs. 2\nStGB - wegen der beiden betroffenen Kinder in zwei zueinander im Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz stehenden\nFällen - bejaht, hinter dem § 176 Abs. 5 StGB zurücktritt\n(vgl. Lackner aa0).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-82-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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