{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-14_4_StR_76_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-14","aktenzeichen":"4 StR 76/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 26\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 76/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Albrecht A EEE aus CHE, geboren am\nu 1941 in DEE,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwıLl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 1\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n20. November 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere, daß die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch der Generalbundesanwalt beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Der Senat\n\nteilt diese Auffassung nicht.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und\nStrafausspruch sowie gegen die angeordnete Maßregel wendet,\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Aber auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt ($S 56 Abs. 1 StGB), es ist jedoch\n\"nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des\nVerurteilten\" zu dem Ergebnis gekommen, daß keine besonderen\nUmstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen,\nwenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre. Im\nHinblick darauf, daß der Angeklagte im Zustand des vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches einen Mopedfahrer angefahren und ihn dabei schwer verletzt, den Mann sodann - ohne\nsich weiter um ihn zu kümmern - seinem Schicksal überlassen\nund sich von der Unfallstelle entfernt hatte, ist es nicht\nrechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht ersichtlich wegen\ndieses Geschehens bei der Gesamtabwägung trotz der in der\nPerson des Angeklagten gegebenen, für ihn sprechenden Gründe\ndas Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufe-\n\nenergisches Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden; gerade\nin Fällen der schweren Verletzung oder gar Tötung eines unbeteiligten anderen Verkehrsteilnehmers durch einen stark\nalkoholisierten Kraftfahrer kann - vor allem wenn der Täter,\nobwohl er den Unfall bemerkt hat, sich nicht um einen\nSchwerverletzten kümmert und die Unfallstelle verläßt - das\nVorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\nzu verneinen sein (vgl. - auch zur Anwendung des § 56 Abs. 3\nStGB - in diesem Zusammenhang BGHR StGB $S 56 Abs. 3 Verteidigung 5). Jedenfalls kann darin ein Rechtsfehler nicht\n\ngefunden werden.\n\nb) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nkönnte allerdings keinen Bestand haben, wenn das Landgericht einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt hätte.\nDaß das Landgericht rechtsirrig der Meinung gewesen sein\nkönnte, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB\nkäme nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die der Tat\neinen \"Ausnahmecharakter\" verleihen (vgl. dazu BGHR StGB\n§ 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 und 6), läßt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat\nnämlich nach der gebotenen Gesamtwürdigung lediglich darauf\nhingewiesen, daß \"erst recht\" bei Begehung der Tat \"weder\neine Konflikt- oder überhaupt eine Ausnahmesituation\" vorgelegen habe. Damit hat das Landgericht nur zu erkennen gegeben, daß bei Vorliegen einer solchen Situation eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. Aus diesem Satz\nläßt sich jedoch nicht entnehmen, die Strafkammer sei der\nfehlerhaften Ansicht, nur in einem solchen Fall sei $S 56\n\nAbs. 2 StGB anwendbar.\n\nDa die Entscheidung der Strafkammer zur Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung nach alledem nicht auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, an die Stelle der Beurteilung durch den Tat-\n\nrichter eine andere Bewertung zu setzen. Die - insoweit auch\n\nvom Generalbundesanwalt vertretene - Revision kann daher\n\nkeinen Erfolg haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-76-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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