{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-14_4_StR_69_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-14","aktenzeichen":"4 StR 69/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF =.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 69/91\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred N EEE aus EM, dort geboren arı iin\n\n1945, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwıll\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WEM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nv\n\\\n\nBI\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nGleichzeitig hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der\n\nMaßregel zu vollziehen ist.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht in der vom Gesetz\nvorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt\n\nund damit unzulässig.\n\nDagegen greift die Sachrüge durch.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat\nkeinen Bestand, weil das Schwurgericht sich mit der Frage\ndes Rücktritts vom Versuch nicht auseinandergesetzt hat.\nNach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte Frau\nSudau an Kopf und Körper mit Faustschlägen sowie Hieben mit\neinem Holzstück. Dabei \"nahm er zumindest billigend in\nKauf\", ihr tödliche Verletzungen zuzufügen. Außerdem versetzte er seinem am Boden liegenden Opfer mehrere Fußtritte.\nwährend des Geschehens äußerte er in Gegenwart der Wohnungsinhaberin: \"Ich schlag sie tot\". Sodann wickelte er Frau\nSudau einen Schal um den Hals und \"zog ihn zu\", wobei er\nauch hierbei ihren Tod billigend in Kauf nahm. Die das Tatgeschehen verfolgende Wohnungsinhaberin konnte schließlich\nden Schal lösen und ihn vor dem Angeklagten verstecken. Als\ndas Opfer sich sodann langsam an der Wand hochzog, erklärte\nder Angeklagte: \"Die hat einen Körper wie eine Katze\".\n\nFeststellungen über das weitere Verhalten des Angeklagten läßt das Urteil vermissen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, daß es der Mißhandelten anschließend gelang, sich in\nihre Wohnung zu schleppen. Über die innere Einstellung des\nAngeklagten zu diesem Zeitpunkt und seine Reaktion auf das\nWeggehen seines Opfers wird nichts mitgeteilt. Subjektive\noder objektive Umstände, die ihn gehindert haben könnten,\nsein Tötungsvorhaben weiterzuverfolgen (vgl. hierzu BGHR\nStGB $S 24 I 1 Freiwilligkeit 8), sind auch dem Gesamtzusanmenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Dies könnte\ndafür sprechen, daß der Angeklagte freiwillig von der ihm\n\nSS\n\nnoch möglichen Vollendung der Tat abgesehen hat und deshalb\nmit strafbefreiender Wirkung vom Tötungsversuch zurückgetreten ist. Dies würde selbst dann der Fall sein, wenn er nach\nseiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolges zwar zunächst für möglich gehalten, unmittelbar\ndarauf aber seinen Irrtum erkannt und seine Vorstellung\nanhand der wahrgenommenen Wirklichkeit richtiggestellt hätte\n(BGHR § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 22). Falls strafbefreiender Rücktritt gegeben wäre, käme eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Betracht.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung wird von den bisherigen Feststellungen nicht\ngetragen. Hierzu ist festgestellt, daß der Angeklagte vor\nder Wohnungstür von Frau Sudau den Inhalt einer Dose Terpentinöl ausleerte und entzündete; durch die Flammen wurde aber\nlediglich die Lackschicht der hölzernen Tür und der ebenfalls hölzernen Türzarge abgebrannt. Von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen leiten ließ,\nbleibt offen. Lediglich in den Strafzumessungserwägungen\nheißt es hierzu, es werde zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er Frau Sudau insoweit nur einen \"Denkzettel verpassen\" und \"keine weitergehenden Schäden anrichten wollte\"\n(UA 11). Das könnte die Annahme eines Versuchs der Brandstiftung hinsichtlich wesentlicher Teile des Wohngebäudes\nausschließen (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3\nund 4).\n\nDas Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da ergänzende Feststellungen möglich erscheinen, ist die Sache an\n\nden Tatrichter zurückzuverweisen.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\na) Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf\neingehenderer Untersuchung. Angesichts der Feststellung,\ndaß er im Jahre 1970 wegen Geistesschwäche bei diagnostizierter \"chronischer Schizophrenie\" entmündigt worden ist\n(UA 3, 8), werden genauere Feststellungen zu seinem Lebenslauf einschließlich der Vorstrafen zu treffen sein und die\nvon der früheren Beurteilung abweichenden Befunde des Sachverständigen näher zu erläutern sein, wenn die medizinischen\nVoraussetzungen des § 20 StGB ausgeschlossen werden sollen.\nAuch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit wird - selbst wenn dies schwierig erscheint - zu berechnen sein; hierzu ist der Tatrichter angehalten (Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, DRiZ 1991,\n58, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nb) Sollte das Schwurgericht wiederum zur Annahme eines\nversuchten Totschlags kommen, wird zu prüfen sein, ob das\nVorliegen zweier \"vertypter\" Milderungsgründe (S 21 und\n$s 23 Abs. 2 StGB) nicht zur Anwendung des § 213 StGB (zweite\nAlternative) führt (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenwahl 2).\n\nc) Das Landgericht wird auch bei einer möglicherweise\nerneut anzuordnenden Unterbringung nach § 64 StGB in erster\nLinie zu fragen haben, ob es bei der gesetzlich vorgesehenen\nReihenfolge der Vollstreckung der Maßregel verbleiben kann\n(vgl. Beschluß des Senats BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung,\nleichtere 11). Sollte sich eine andere Reihenfolge als not-\n\n- 1 -\n\nwendig erweisen, wird auch der Vorwegvollzug lediglich\neines Teils der Strafe zu prüfen sein (vgl. BGHR StGB § 67\nII Vorwegvollzug, teilweiser 5).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-69-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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