{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-14_4_StR_66_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-14","aktenzeichen":"4 StR 66/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 66/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz > (HER 3%: FEB, geboren am\nEEE 15 4: ir KH,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwımıl\n\nSf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. März 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n23.\n\na)\n\nb)\n\nAugust 1990\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und des Bei-.\nschlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes schuldig ist,\n\nim Einzelstrafausspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen (Tat zum Nachteil\nvon Matthina I y SEE) und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den\nEinzelstrafausspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes und mit Beischlaf zwischen Verwandten (Tat zum Nachteil von Tanja ri) -ichtet, ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n11. Februar 1991 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 1991 führt zu keiner anderen Beurteilung\n\n(vgl. auch unten 4).\n\n2. Der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen bei der Tat zum Nachteil\nvon Matthina I y SEN stand jedoch die eingetretene\nVerfolgungsverjährung entgegen. Der Generalbundesanwalt hat\n\nhierzu zutreffend ausgeführt:\n\n-4 -\n\n\"Das Landgericht hat festgestellt, daß die Tat zum\nNachteil dieser Zeugin 'im November 1982 nach Vollendung des 12. Lebensjahres am 11.11.1982’ beendet war\n(UA S. 17/18, 31). Eine für die Unterbrechung der Verjährung geeignete Verfolgungshandlung (§ 78 c Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 StGB) hat frühestens am 15. September 1988\nstattgefunden (vgl. Bd. I Bl. 9 d.A.). Damit war dieser\nTeil der Tat mit Ablauf des 10. November 1987 verjährt\n(S 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ohne Bedeutung ist insoweit das tateinheitliche Zusammentreffen dieses Delikts mit dem unverjährten Vergehen des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 i.V.m.\n\n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), weil jede der angeklagten Gesetzesverletzungen ihrer eigenen Verjährung unterliegt\n(BGH Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87; LK-Jähnke,\n10. Aufl., $S 78 Rdnr. 3).\"\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nauf.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt - insoweit\nentgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - zur Aufhebung\ndes Einzelstrafausspruchs von zwei Jahren Freiheitsstrafe.\nDas Landgericht hat nämlich ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \"gleich mehrere Tatbestände\ngleichzeitig ... verwirklicht hat\" (UA 31). Der Senat kann\ndaher nicht ausschließen, daß ohne die Verurteilung nach\n$S 174 StGB eine mildere Einzelstrafe verhängt worden wäre.\n\n02\nm\n\n24\n\n4. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen kann die Einsatzstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten bestehenbleiben, da sie\nvon dem Rechtsfehler nicht betroffen ist. Insoweit ist auch\n- entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht zu besorgen,\ndaß die Strafkammer die Erfüllung des Regelbeispiels des\n§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB \"doppelt zu Lasten des Beschwerdeführers\" verwertet hat. Allein die - überflüssige -\nErwähnung dieser Vorschrift bei der rechtlichen Würdigung\nder Tat (UA 39) begründet eine solche Besorgnis nicht.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-66-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-66-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.247599+00:00"}}