{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-03-11_4_StR_408_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-03-11","aktenzeichen":"4 StR 408/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£\n\non\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 408/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred S EEE aus ME RE, dort geboren am\nEEE 1952, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nBa\n\nwIIl\n\n47\n\nAr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.\ntember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 11. März 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Totschlags in\nTateinheit mit Unterschlagung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit\nRaub verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nSep-\n\nAr\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Totschlags\nund wegen Unterschlagung\" unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und darüber hinaus wegen\nMordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind sämtlich unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 16. August 1991 zutreffend ausgeführt hat.\n\n2. a) Die Sachrüge führt im Falle der Verurteilung\nwegen Totschlags und Unterschlagung lediglich zu einer\nSchuldspruchänderung. Nach den Feststellungen erwürgte der\nAngeklagte sein Opfer Gertrud SCREEN, legte sie in eine\ngefüllte Badewanne und warf einen unter Strom stehenden Fön\nhinein, um einen Unglücksfall vorzutäuschen. Im Anschluß an\ndie Schilderung dieser Vorgänge heißt es im Urteil: \"Er\ndurchsuchte die Wohnung nach Wertgegenständen und entwendete\nzumindest einen Diamantring, eine goldene Uhr sowie ein oder\nzwei Kettchen\". Das Schwurgericht hat dieses Verhalten des\nAngeklagten als Totschlag in Tatmehrheit mit Unterschlagung\ngewertet; das Vorliegen von \"Habgier\" oder eines anderen\n\nMordmerkmals hat es nicht feststellen können, da es denkbar\nsei, daß der Angeklagte den Entschluß zur Entwendung erst\nnach der Tötung gefaßt habe. Damit ist das Konkurrenzverhältnis aber offen. Nach feststehender Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 4\nm.weit.Nachw.) greift in solchen Fällen der Zweifelssatz\nnach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ein. Das hat zur Folge, daß zugunsten des\nAngeklagten das Tatgeschehen als eine einheitliche Handlung\nanzusehen und deshalb von Tateinheit zwischen Totschlag und\nUnterschlagung auszugehen ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen,\nweil auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nbeiden Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und einem\nJahr. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es insoweit\nindessen nicht. Der Senat bildet in entsprechender Anwendung\nvon § 354 Abs. 1 StPO eine neue Einzelstrafe von sechs Jahren und einem Monat. Die geänderte rechtliche Bewertung läßt\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unberührt, so daß an\nsich eine für beide Taten festgesetzte Gesamtstrafe als\nEinzelstrafe bestehenbleiben könnte (vgl. BGHR aaO). Hier\nliegt der Fall aber insofern anders, als die Gesamtstrafe\nnicht nur aus den beiden genannten Strafen, sondern unter\nEinbeziehung einer dritten Einzelstrafe gebildet worden ist.\nIm Hinblick darauf setzt der Senat die Einzelstrafe für die\n\n2?\n\ntateinheitlich verwirklichten Delikte des Totschlags und der\nUnterschlagung unter Erhöhung der Strafe von sechs Jahren um\ndas gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2\nStGB) auf sechs Jahre und einen Monat fest.\n\nSoweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten § 21\nStGB rechtsfehlerhaft angewendet hat, ist er nicht beschwert.\n\nDie Gesamtstrafe von acht Jahren bleibt aufrechterhalten. Der Senat schließt aus, daß die Schwurgerichtskammer\naus den Einzelstrafen von (nunmehr) sechs Jahren und einem\nMonat und drei Jahren auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe\nals acht Jahre erkannt hätte. Der Gesamtunrechtsgehalt der\nTaten - ein versuchtes Tötungsdelikt (in der einbezogenen\nSache) und ein vollendetes in Tateinheit mit Unterschla-\n“gung - ist unverändert erhalten geblieben.\n\nb) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub deckt die Überprüfung auf die Sachrüge hin\nRechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf. Jedoch kann der\nStrafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Schwurgericht hat auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten bejaht, eine Strafmilderung aber abgelehnt, da die verminderte Schuldfähigkeit\n\"durch anderweitige schulderhöhende Umstände ausgeglichen\nwurde, die nicht durch den psychischen Zustand des Angeklagten bedingt sind, der die erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit begründete\" (UA 55).\n\nDas Urteil kann insoweit schon deshalb keinen Bestand\nhaben, weil die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht\nfrei von Widersprüchen sind. Es wird zunächst ganz allgemein\nvon einem Zusammenhang zwischen der \"Struktur der psychopathologischen Defizite\" und den Straftaten des Angeklagten\ngesprochen (UA 51). Auch wird der Entschluß zur Tötung noch\nder Persönlichkeitsstörung zugerechnet (UA 55). Im Gegensatz\ndazu werden dann aber die \"kaltblütige Planung und die brutale Tatdurchführung\" nicht mehr auf die Persönlichkeitsstörung zurückgeführt, sondern als schulderhöhende Umstände bewertet. Entsprechendes gilt für die festgestellte Häufung\nder Tötungsdelikte. Im Urteil fehlt sodann jegliche nachvollziehbare Erklärung, warum die festgestellte \"globale\"\nPersönlichkeitsstörung insoweit keine Auswirkungen gehabt\nhaben soll.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit halten indessen auch darüber hinaus rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Das Gericht stellt zunächst fest,\ndaß es sich zur Prüfung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten der sachverständigen Hilfe\neines Gutachters bedient habe (UA 50). Im Anschluß daran\nführt es aus, wie sich der Zustand des Angeklagten \"nach dem\nGutachten des Sachverständigen\" darstellt (UA 51): Bei ihm\nliege eine \"globale Persönlichkeitsstörung im Sinne einer\nschweren seelischen Abartigkeit\" vor; er zeige bei gut\ndurchschnittlicher Begabung \"globalere Besonderheiten im\nPersönlichkeitsgefüge\"; zwischen der \"Struktur der\npsychopathologischen Defizite\" und seinen Straftaten bestehe\nein \"symptomatologischer Zusammenhang, wobei die Strukturen\n\n7\n\nder dissozialen Charakterstruktur des Angeklagten bestimmend\ngewesen\" seien. Es legt dann weiter dar, daß die \"massive\nPersönlichkeitsstörung\"” des Angeklagten \"nach den Ausführungen des Sachverständigen\" von Dauer und nicht therapierbar\nsei.\n\nDiese Formulierungen lassen besorgen, daß die Schwurgerichtskammer es unterlassen hat, sich - wozu sie verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; Salger in\nFestschr. für Tröndle S. 201, 203) - eine eigene Meinung\nüber den Zustand des Angeklagten zu bilden. Sie gibt nämlich\nnur die schwerverständlichen Befunde des Sachverständigen\nwieder, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Dafür bezeichnend ist, daß sie den Inhalt des Gutachtens nicht mit\neigenen Worten darstellt, sondern sich an die Ausdrucksweise\ndes Gutachters klammert, ersichtlich ohne ihn hinterfragt zu\nhaben. Lediglich am Ende ihrer Ausführungen heißt es: \"Der\nSachverständige legte zur Überzeugung der Kammer dar, daß\nvon dem Angeklagten über die bereits begangenen Taten hinaus\nweitere Taten zu befürchten sind, daß eine Therapie keinen\nErfolg verspricht und daß dieser auf Dauer gefährlich ist\".\nDieser Teil des Urteils bezieht sich aber erkennbar nicht\nauf die Frage der Schuldfähigkeit, sondern auf die der Unterbringung des Angeklagten.\n\nDaß die Schwurgerichtskammer von den Darlegungen des\nSachverständigen überzeugt worden ist, bleibt schon deshalb\nzweifelhaft, weil der Begriff der \"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Rechtsprechung (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79) und Schrifttum\n\n(Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 19 ff\nm.weit.Nachw.) inzwischen weitgehend umschrieben worden ist.\nDas im Urteil wiedergegebene Gutachten geht indessen weder\nauf die einzelnen Formen seelischer Abartigkeit noch auf die\nvorausgesetzte \"Schwere\" ein. Soweit die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als \"global\" gekennzeichnet wird, wird\ndieser wenig aussagekräftige Begriff nicht erläutert.\n\nNach allem ist das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben.\n\n3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\na) Nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs verringert erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich\nden Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl.\nBGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.weit.Nachw.). An\ndie Ablehnung der nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen\nStrafrahmenmilderung sind besonders hohe Anforderungen zu\nstellen, wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht. In diesem Falle können nur\n\"besonders erschwerende\" Gründe die vorliegende Schuldminderung ausgleichen (BGH aaO). Hierzu kann hier die Brutalität\nder Tatausführung schon deshalb nicht zählen, weil die \"hohe\nAggressionstendenz\" (UA 51) beim Angeklagten Teil der festgestellten Persönlichkeitsstörung ist (vgl. hierzu BGHR StGB\n§ 21 Strafzumessung 5, 12 und 15). Entsprechendes könnte für\ndie Häufung der Tötungsdelikte gelten.\n\n£F\n\nb) Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer wird zu erwägen haben, ob der Angeklagte nicht\neiner erneuten Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zuzuführen ist.\n\nc) Die Tatsache, daß nur der Angeklagte das Urteil\nangefochten hat, steht einer - möglicherweise angezeigten -\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-11/4-str-408-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-11/4-str-408-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.123452+00:00"}}