{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-28_4_StR_583_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-28","aktenzeichen":"4 StR 583/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 583/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Jürgen DB EEE aus HE, dort geboren am\nEEE 1957,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIII\n\n574\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 28. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. I] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n31\n\nSitzung\n\n174\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n12. Juli 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten durch die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Einfuhr von\n\nKokain in nicht geringer Menge\n\nin Tateinheit mit Erwerb von\n\nKokain und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\n\nKokain und wegen fortgesetzten\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nVollstreckung es zur Bewährung\n\nErwerbs von Kokain\" zu einer\nJahren verurteilt, deren\n\nausgesetzt hat. Mit ihrer auf\n\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachbe-\n\nschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht im ersten Fall einen minder\nschweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) angenommen hat. Sie wendet sich ferner gegen die Aussetzung der Vollstreckung der\n\nGesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs deckt keinen Fehler zu Gunsten oder - was gemäß\ns 301 StPO zu berücksichtigen ist - zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer im ersten\nFall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln angenommen und die Einzelstrafe dem Strafrahmen des\ns$s 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, lassen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Die Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht\ngezogen und gegeneinander abgewogen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch,\nihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu\nsetzen. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht übersehen, daß die von dem Angeklagten eingeführte Kokainmenge nicht nur dem Eigenkonsum diente; sie hat\nvielmehr ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte\nzugleich das \"Handeltreiben des Mi als Gehilfe gefördert\n(hat), indem er auch die MO zugedachte Menge als Mittäter\neinschmuggelte\" (UA 6). Wenn sie demgegenüber den Strafmilderungsgründen ein größeres Gewicht beigemessen und deshalb\neinen minder schweren Fall des S 30 Abs. 2 BtMG bejaht hat,\nso ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein\nRechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das - wie hier - Vierfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder\nschweren Falles auszuscheiden hätte, besteht nicht (vgl.\nSenatsbeschluß vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90 - BGHR BtMG\n§ 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Körner BtMG 3. Aufl. § 30\nRdn. 79 mit Rechtsprechungsnachw.). Die Annahme, die Straf-\n\nSH\n\nkammer könne einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG\ndeshalb bejaht haben, um die Vollstreckung der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können,\nist eine bloße Vermutung; sie findet in den Urteilsgründen\n\nkeine Stütze.\n\nAuch die Strafaussetzung zur Bewährung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat umfassend Tat und\nTäterpersönlichkeit gewürdigt. Das Ergebnis der Gesamtwürdigung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zugute gehalten, er sei unbestraft, beruflich integriert und jetzt drogenabstinent; die\nVerfehlungen \"stellten eine recht kurze Periode im Leben des\nAngeklagten, das sonst ... stets rechtschaffen, gesetzestreu\nund sozial geordnet war, dar. Der Angeklagte hat sich von\ndieser Lebensphase eindeutig und nachhaltig distanziert.\nGrund seiner Taten waren eine gewisse Neugierde und der Reiz\neiner neuen Erfahrung, die nach Überzeugung der Kammer inzwischen ihre Attraktivität für ihn verloren hat. Auch sein\nGeständnis dokumentiert die endgültige Abkehr von dieser Lebensphase\" (UA 8). Die Strafkammer hat damit eine Vielzahl\nvon an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das Gewicht\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen\nkonnten (st.Rechtspr.; vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände,\nbesondere 7 m.w.Nachw.). Die Strafaussetzung ist daher vom\nRevisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Ent-\n\nscheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre. Auch die\n\nAnnahme der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung\ngebiete eine Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB),\nist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-28/4-str-583-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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