{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-28_4_StR_553_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-28","aktenzeichen":"4 StR 553/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 30\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 553/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes 1 ÜE aus vH: EEE, seboren\nam EEE 1955 in HER,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIIl\n\nDer 4.\nvom 28. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\n\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus ]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n30\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n9. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß\nes eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht\n\nbedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und\ndie Nebenklägerin EEE ap Sommer 1986 ein intimes Verhältnis unterhalten, das durch eine mit Tätlichkeiten seitens\ndes Angeklagten verbundene Auseinandersetzung am lM. Januar\n1987 zunächst endete. Nach einer halbjährigen Unterbrechung\nnahmen beide auf Wunsch des Angeklagten die Verbindung wieder auf, jedoch als Beziehung \"nur lockerer Art\". Anfang Mai\n\n1990 kam es dessen ungeachtet bei einem Besuch des Angeklagten in der Wohnung der Nebenklägerin zu sexuellen Kontakten;\nsie \"befriedigte ihn mit der Hand\". In der Folgezeit versuchte sie wiederholt telefonisch, mit dem Angeklagten Verbindung aufzunehmen. Es gelang ihr schließlich, mit ihm für\nden Nachmittag des 29. Mai 1990 einen Besuch bei ihr zu\nvereinbaren, bei dem \"anstehende Fragen\" besprochen werden\n\nsollten.\n\nAn diesem Tage erschien der Angeklagte verabredungsgemäß nachmittags in ihrer Wohnung. Sie \"trug ein langes, bis\nzu den Knien reichendes T-Shirt und darunter einen Slip\".\nBeide setzten sich nebeneinander auf ein Sofa. Der Angeklagte begann, sie an den Oberschenkeln unter dem T-Shirt zu\n\"betatschen\". Sie erklärte dem Angeklagten, \"daß er das lassen solle und daß man erst mal in Ruhe über die Möbel\" und\nandere Dinge reden solle. Als der Angeklagte sie nunmehr zu\nküssen versuchte, sagte sie ihm wiederum, \"daß er das lassen\nsolle\". Der Angeklagte wurde daraufhin \"zornig\" und wies\ndarauf hin, daß sie sich \"das doch sonst gefallen lassen\nhabe\". Sie erwiderte ihm, er solle sie \"in Frieden lassen\".\nDer Angeklagte \"schubste\" nunmehr die Nebenklägerin, so daß\nsie auf dem Rücken zu liegen kam. Der \"körperlich überlegene\" Angeklagte beugte sich über sie, schob ihr T-Shirt hoch\nund ihren Slip herunter, \"holte sein erigiertes Glied heraus\nund führte es voll in die Scheide der Zeugin ein. Die Zeugin\nsagte dem Angeklagten, daß er das sein lassen solle\". Sie\n\"sah sodann davon ab, sich körperlich weiter gegen den Angeklagten zu wehren\", weil sie an seine Tätlichkeiten vom\n1. Januar 1987 zurückdachte und Angst hatte. Der Angeklagte\n\n20\n\nvollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr. Bevor er sie anschließend verließ, gab er ihr zu verstehen, daß er eine\n\nneue Freundin habe, die er auch heiraten wolle.\n\nDie Nebenklägerin \"konnte mit dem, was ihr angetan worden war, nicht fertig werden. Sie trank in der Folgezeit\n5 bis 6 kleine Flaschen Bier und kam schließlich zu der\nÜberzeugung, daß die ihr angetane Vergewaltigung durch den\nAngeklagten bestraft werden müsse\". Kurz vor 23 Uhr rief sie\nschließlich bei der Polizei an und berichtete über das Vor-\n\ngefallene.\n\n2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des\nAngeklagten wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB\nnicht. Voraussetzung hierfür wäre, daß er die Nebenklägerin\nbewußt \"mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\" zum Beischlaf genötigt hätte.\n\na) Als Gewaltanwendung käme allenfalls der \"Schubs\" in\nBetracht, mit dem der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem\nSofa in die Rückenlage versetzte. Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand (BGHR\nStGB $S 177 I Gewalt 4 m.weit.Nachw.). Es muß sich aber um\neine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers\ngerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird (BGHR aa0). Es muß eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem\nTaterfolg festgestellt werden; die Gewaltanwendung muß\n\n- nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen\n(BGHR StGB § 177 I Gewalt 1). Dazu ist erforderlich, daß die\nEinwirkung objektiv geeignet erscheint, das Opfer dem Verlangen des Täters gefügig zu machen. Dazu verhalten sich die\nUrteilsgründe nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß sich\ndie Nebenklägerin in einer für sie bedrohlichen Situation\nbefand und sich aus dem Verhalten des Angeklagten für sie\nobjektiv der Schluß ergab, er werde bei Gegenwehr seine körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen (vgl. BGH NSt2\n1990, 335, 336). Der Vorfall von Silvester/Neujahr 1986/87\nkann dem kaum entgegen stehen, da den damaligen Tätlichkeiten des Angeklagten eine völlig anders geartete, nicht\nsexuell motivierte Situation zugrunde lag und es sich dabei\nnach den Feststellungen um ein einmaliges Vorkommnis handelte, das zum Tatzeitpunkt bereits 3 1/2 Jahre zurücklag.\n\nSelbst wenn man aber das Verhalten des Angeklagten als\nAnwendung von \"Gewalt\" bewerten würde, fehlte es an der\nFeststellung des inneren Tatbestandes. Das Urteil läßt nämlich auch Ausführungen zu der Frage vermissen, ob der Angeklagte in der konkreten Tatsituation erkannte (wußte oder\ndoch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm), daß\ndurch sein Verhalten ein begonnener oder erwarteter ernst\ngemeinter Widerstand der Nebenklägerin gegen den Geschlechtsverkehr ausgeschaltet werden mußte oder sollte\n(vgl. BGHR StGB § 177 I Gewalt 5 und Drohung 2; BGH GA 1968,\n84 f). Im Hinblick darauf, daß wenige Wochen zuvor einverständlicher sexueller Kontakt zwischen ihnen stattgefunden,\nFrau BER seinen Besuch bei sich gewünscht hatte und sich\n\nz0\n\n- nur leicht bekleidet - neben ihn setzte, desweiteren seinen Annäherungsversuchen allein mit den Worten entgegentrat,\ner solle sie in Frieden lassen, war eS zumindest erörterungsbedürftig, warum der Angeklagte trotzdem erkannt haben\nsollte, daß die Nebenklägerin diesmal sexuellen Kontakt\nernsthaft ablehnte, und ob nicht ein Irrtum des Angeklagten\nüber diesen Tatumstand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) in Betracht\nkam (vgl. BGH NSt2 1983, 71).\n\nb) Der Angeklagte hat der Nebenklägerin auch nicht mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Eine ausdrückliche derartige Bedrohung der Nebenklägerin hat das\nLandgericht nicht festgestellt. Zwar ist auch eine konkludente Drohung in der Form möglich, daß der Täter durch sein\n\nVerhalten zum Ausdruck bringt, er werde eine bereits früher\nvorgenommene Gewalthandlung wiederholen, falls sein Vorhaben, den Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen\nsollte. Hierfür ist jedoch zumindest erforderlich, daß der\nTäter erkennt und billigt, daß das opfer sein Verhalten als\nderartige Drohung ansieht (BGH NStZ 1986, 409) und er dies\nausnutzt. Daran fehlt es hier. Daß die Nebenklägerin sein\nVerhalten dahin verstand, er werde sie wie in der Silvesternacht 1986/87 massiv schlagen, falls sie sich seinem Ansinnen widersetzen würde, hat der Angeklagte ersichtlich\nnicht erkannt. Eine solche Erkenntnis lag angesichts des\nzwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums vom 3 1/2 Jahren\nund des Umstandes, daß den damaligen Tätlichkeiten des Angeklagten keine sexuellen Absichten zugrundelagen, auch\n\näußerst fern.\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Zur Beweiswürdigung in Fällen der vorliegenden\nArt wird auf BGH NStZ 1988, 236 verwiesen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-28/4-str-553-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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