{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-28_4_StR_36_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-28","aktenzeichen":"4 StR 36/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 36/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Karl IR aus EEE FE dort geboren am\nGEHEN 1.965:\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIIl\n\n-2- SL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nı. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 23. August 1990 im Ausspruch über\nden Verfall mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen. |\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Verfall von\n1.980,- DM angeordnet, bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel und weitere Gegenstände eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm für die Dauer von\nsechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nsachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zum Straf- und\nMaßregelausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung\nkeinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen kann der Ausspruch über den Verfall keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner\nAntragsschrift vom 23. Januar 1991 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Unter den Begriff des Vermögensvorteils im Sinne von\n§ 73 StGB fällt nicht jeder Erlös aus einem Rauschgiftgeschäft, sondern nur der reine Gewinn der Tat. Hierzu\nbedarf es saldierender Feststellungen zwischen erlangtem Erlös und den Aufwendungen des Täters (vgl. Körner\n[BtMG 3. Aufl.] § 33 Rdn. 39, 40 m.w.Nachw.). Für den\nvorliegenden Fall der Vermischung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises mit dem Geld des Angeklagten kommt\ndarüber hinaus nur der Ersatzverfall nach § 73 a StGB\nin Betracht (Körner aaO § 33 Rdn. 38). Da die Strafkammer insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. hierzu Körner aaO Rdn. 40, 41) ist\n\ndie Verfallsanordnung aufzuheben\".\n\nIm Hinblick auf die insoweit unzureichenden Feststellungen vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob der Angeklagte nicht doch einen Reingewinn zumindest\nin Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrages erzielt\n\nSL\n\n-4-\n\nhat, was in Anbetracht des Umfangs der von ihm getätigten\nRauschgiftgeschäfte nicht fernliegt. Die Sache bedarf des-\n\nhalb insoweit neuer Verhandlung.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-28/4-str-36-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-28/4-str-36-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.835475+00:00"}}