{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-26_4_StR_544_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"4 StR 544/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 544/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoao 5 EEE u: GES , geboren am\nEEE 1963 ir “OEEEE (CE) , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Februar 1991 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Verteidigers, Rechts-\n\nanwalt 8 auf Festsetzung einer\nPauschvergütung für die Revisionsinstanz\n\nwird abgelehnt.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Reise am\n7. Januar 1991 zur Haftanstalt in Halle\nzur Vorbereitung der Hauptverhandlung\nvor dem Bundesgerichtshof notwendig war.\n\nGründe:\n\nRechtsanwalt PO ist dem Angeklagten am 27. Dezember 1990 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem\nBundesgerichtshof bestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt\nwar der Angeklagte durch den vom Bezirksgericht Halle beigeordneten Rechtsanwalt KB vertreten, der das Rechtsmittel\nauch eingelegt und begründet hat. Da dessen Beiordnung sich\nauch auf diese Tätigkeiten erstreckt (vgl. Hartmann Kostengesetze, 23. Aufl. Anm. 1 Dc zu § 97 BRAGO), hat Rechtsanwalt Konrad insoweit einen Gebühren- und Auslagenanspruch\ngegenüber der Landeskasse erworben (§ 103 Abs. 1 BRAGO).\nHierunter fällt auch die Informationsreise vom 19. Oktober\n1990, über deren Notwendigkeit der Senat nicht zu entschei-\n\nden hat.\n\nFür die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 23, 324; hier\n\ninsbesondere auch Zeitpunkt und Umfang der Beiordnung) kam\neine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die\nSache war weder besonders umfangreich noch von besonderer\nSchwierigkeit; die gesetzliche Gebühr in Höhe von 560.-- DM\nerscheint dem Senat hier durchaus angemessen und ausrei-\n\nchend.\n\nDer Senat hat die Notwendigkeit der Reise am 7. Januar\n1991 festgestellt. Eine weiter beantragte Reise am 8. Februar 1991 zur Besprechung des Terminsergebnisses erschien\ndagegen nicht erforderlich. Ob sich ein derartiges Erfordernis ergibt, mag in dem zurückverwiesenen Verfahren geprüft\nwerden, wenn auch die vollständigen Entscheidungsgründe be-\n\nkanntgemacht sind.\n\nDer Vertreter der Bundeskasse ist gehört worden; sein\nAntrag deckt sich mit der vorstehenden Entscheidung.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/4-str-544-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/4-str-544-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.576986+00:00"}}