{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-22_4_StR_538_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-22","aktenzeichen":"4 StR 538/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 538/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter O EEE au: Ve, Jeboren am GEHEBERRREN\n1941 in Maggi,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nwIIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3, Dezember 1991 gemäß § 349 Abs.. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n22. Februar 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Kreditkartenmißbrauchs entfällt.\n\nDie weiter gehende Revision und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\n\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und\nmit Mißbrauch einer Kreditkarte sowie wegen Hehlerei zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Er hat darüber hinaus sofortige Be-\n.schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils eingelegt.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts vom 11. November 1991 Bezug\n\ngenommen.\n\nII. Die Sachrüge führt zur Berichtigung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.\nIm übrigen hat die - Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen verkaufte\nder Angeklagte seine American-Express-Kreditkarte an den\nZeugen SW. Dieser sollte mit der Kreditkarte Einkäufe\ntätigen, durch den Weiterverkauf der so erworbenen Luxusgegenstände seine Spielschulden begleichen sowie sein weiteres Mitwirken an der Spielrunde finanzieren. Bereits vor\ndem Verkauf hatte der Angeklagte den Verlust seiner Kreditkarte der Firma American-Express gemeldet. Ferner hatte er\nStefan seine Unterschrift zugänglich gemacht, damit er die\nzur Vorlage bei der Firma American-Express bestimmten Einkaufsbelege mit der Unterschrift des Angeklagten versehen\nkonnte. In insgesamt 353 Einzelfällen erwarb SEM auf diese Weise Luxuswaren. Es entstand ein Schaden von insgesamt.\n123.175 DM. Der Angeklagte nahm Waren, die Si auf diese\nWeite erworben hatte, im Verkaufswert von mindestens\n20.000 DM zur Hälfte des Preises ab.\n\n2. Die Strafkammer wertet dieses Verhalten des. Ange-\n\nklagten rechtsfehlerfrei als Beihilfe zum Betrug in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie als Hehlerei.\nDer Schuldspruch wegen Kreditkartenmißbrauchs (§ 266 b StGB)\nhält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n§ 266 b Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter die ihm\ndurch die Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht. Ein MißB-\nbrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn der Karteninhaber\nnach außen im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, im\nInnenverhältnis aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens\nüberschreitet (BT-Drucks. 10/5058 S. 32; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S: 266 b Rdn. 9; Dreher/\nTröndle StGB 45. Aufl. S: 266 b Rdn. 6; Lackner StGB\n19. Aufl. § 266 b Rdn. 4).\n\nZwar hat der Angeklagte mit dem Verkauf der Kreditkarte die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschritten.\nDie Vertragsbedingungen der Kartenunternehmen untersagen\nteilweise ausdrücklich, teilweise mittelbar die Überlassung\nder Kreditkarte (Bernsau, Der Scheck- oder Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990, S. 106).\nDennoch erfüllt die unberechtigte Weitergabe der Kreditkarte\nan einen Dritten, damit dieser sie zu eigenständigen Betrugshandlungen gegenüber dem Kartenunternehmen benutzen\nkann, nicht das Mißbrauchsmerkmal des S$S 266 b Abs. 1 StGB.\nDie Vorschrift will nicht vor jeder Art vertragswidriger Benutzung von Kreditkarten und den damit verbundenen Mißbrauchsmöglichkeiten schützen. Sie richtet sich nur gegen\n\nden (an sich berechtigten) Karteninhaber, soweit er unter\n\nVerwendung der Karte Waren kauft oder Dienstleistungen in\nAnspruch nimmt, obwohl er weiß, daß er zum Ausgleich\ngegenüber der Kartenfirma nicht in der Lage sein wird (BT-Drucks. 10/5058 S. 32; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 266 b\nRdn. 2; Otto wistra 1986, 150, 152; Ranft JuS 1988, 673,\n678). Da dieses Verhalten weder vom Untreue- noch vom Betrugstatbestand erfaßt wird (BGHSt 33, 244, 248), sollte\n\nS 266 b StGB die Strafbarkeitslücke zwischen § 263 und\n\n§ 266 schließen (BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 1).\nEs besteht deshalb kein Anlaß - auch der Gesetzgeber hat\ndazu keine Notwendigkeit gesehen (BT-Drucks. 10/5058\n\nS. 37) -, den mit geringerer Strafdrohung versehenen Auffangtatbestand des’ $S 266 b StGB auf andere Mißbrauchsfälle\nauszudehnen, die herkömmlich bereits von SS 263 oder 266\nStGB erfaßt werden.\n\n3. Da eine Verurteilung wegen Kreditkartenmißbrauchs\ndemnach nicht in Betracht kam, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs\nführt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger\nrechtlicher Würdigung der Tat des Angeklagten auf eine nied-\n. xigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Trotz der\nÄnderung des Schuldspruchs ist der Strafrahmen, aus dem gemäaßı's 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafe zu entnehmen\n\nist, gleichgeblieben. Auch der vom Landgericht festgestellte\nSchuldgehalt der Taten wird durch deren abweichende rechtli-\n\nche Einordnung nicht berührt.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-22/4-str-538-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266b","ref_norm":"266b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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