{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-21_4_StR_58_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-21","aktenzeichen":"4 StR 58/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PZ4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 58/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Theodor N EEE aus EEE, geboren an GEHE\n1949 in AB.\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nwımıI\n\n_2- LE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen, ihn aber wegen eines Vergehens\ngegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aus-\n\ngesetzt hat. Gleichzeitig hat es die Tatwaffe eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft, nämlich daß\nder Angeklagte ohne Waffenbesitzkarte eine Schußwaffe erworben und die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt hat. Das\nUrteil führt zwar nicht ausdrücklich aus, daß die beiden\nVerstöße gegen das Waffengesetz zueinander im Verhältnis der\nTateinheit stehen (§ 52 Abs. 1 StGB), es geht aber stillschweigend davon aus. Diese Rechtsauffassung entspricht der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 184).\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDas Landgericht berücksichtigt zunächst zu Gunsten des\nAngeklagten, daß er die Waffe \"nur zu Verteidigungszwecken\"\ngekauft habe. Zu seinen Lasten wertet es dann jedoch, daß es\nsich bei der abgesägten Schrotflinte um eine \"reine Mordwaffe\" handele. \"Erheblich strafschärfend\" würdigt es weiter\n\"die Gefährlichkeit der Waffe bei der Verwendung von Schrotmunition sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen\"; wegen der besonders hohen Wahrscheinlichkeit der tödlichen Wirkung bei Einsatz einer solchen\nWaffe sei die Strafe dem oberen Drittel des Strafrahmens zu\n\nentnehmen.\n\nDiese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen § 46\nAbs. 3 StGB besorgen. Nach dieser Bestimmung dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind,\nnicht - straferhöhend - berücksichtigt werden. Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, daß\nauch die Gründe, die zur Schaffung der Strafvorschrift und\nzur Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens geführt haben,\n\ndem Täter nicht noch einmal strafschärfend zur Last gelegt\nwerden dürfen (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. S 46 Rdn.\n\n99 f; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 37, jeweils m.\nweit. Nachw.). Die besondere Gefährlichkeit von Schußwaffen\nim Hinblick darauf, daß ihre Verwendung in aller Regel geeignet ist, tödliche Wirkungen zu erzielen, ist aber einer\nder maßgeblichen Gründe für die Strafbarkeit unerlaubten\nWaffenbesitzes. Inwiefern die hier maßgebliche Waffe - im\nGegensatz zu anderen von der gleichen Bestimmung erfaßten -\nnach ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefährlichkeit\naufgewiesen hat, die sie zur \"reinen Mordwaffe\" werden ließ,\nist weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Jede\nwaffe dieser Art kann - je nach Verwendung - zur Begehung\nvon Tötungsdelikten mißbraucht werden. Hierbei ist der Einsatz von Munition mit einem Einzelgeschoß nicht weniger gefährlich als derjenige von Schrotmunition; beide unterliegen\nnach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG derselben waffenrechtlichen Einordnung (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 2\nWaffG Anm. 5 a). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nauch von Anfang an keine besonders verwerfliche Handhabung\nder Waffe ins Auge gefaßt, da er sie \"zu Verteidigungszwecken\" angeschafft hat. Wegen der einzigen festgestellten\nVerwendung der Waffe - Tötung seines Mieters - ist er vom\nSchwurgericht aus Gründen der Notwehr freigesprochen worden.\n\nAuch die nur formelhafte Berufung auf spezial- und\ngeneralpräventive Gründe entspricht nicht den Anforderungen,\ndie an Strafzumessungserwägungen gestellt werden müssen\n(vgl. BGH NStZ 1984, 409; 1986, 358). Das gilt in besonderem\nMaße, wenn das Gericht meint, die Strafe - wie hier - dem\n\"oberen Drittel des Strafrahmens\" entnehmen zu müssen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf die Bemessung der Strafe für den\nnicht vorbestraften Angeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Das Urteil kann daher im Strafausspruch keinen\nBestand haben. Die Anordnung der Einziehung der Waffe wird\nvon der Aufhebung nicht erfaßt, da insoweit Rechtsfehler\n\nnicht ersichtlich sind.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Amtsgericht zurück, da dessen Zuständigkeit nunmehr gegeben ist (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-21/4-str-58-91","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-21/4-str-58-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.377901+00:00"}}