{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-21_4_StR_56_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-21","aktenzeichen":"4 StR 56/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 56/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut Heinrich HÜEEEE aus DEE, dort geboren am\nCE 1956,\n\nwegen Geiselnahme\n\nwIıl\n\nAFP\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n6. September 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nunter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt und eine als Bewährungsauflage gezahlte Geldbuße mit\n\nzehn Tagen Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist\ninsoweit auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts\n\nvom 31. Januar 1991. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel\njedoch Erfolg, da die Darlegungen des Landgerichts zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten von Rechtsfehlern beeinflußt\n\nsind.\n\nl. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte\n\n- insbesondere unter Alkoholeinfluß - überdurchschnittlich\naggressiv sei. Es meint, diese Neigung sei nicht auf eine\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB\nzurückzuführen, da die affektiven Entladungen bei dem Angeklagten noch nicht ein solches Ausmaß erreichten, daß der\nPersönlichkeitseigenart Krankheitswert beigemessen werden\nkönne. Vielmehr lägen jeweils nachvollziehbare und aus der\nvorangegangenen Entwicklung ableitbare Reaktionen vor, die\nlediglich in Dauer und Intensität überdurchschnittlich seien\n\n(UA 12).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht\nden Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt hat. Es bewertet zunächst die Stärke der bei\ndem Angeklagten festgestellten Aggressivität und mißt ihrem\nAusmaß noch keine Bedeutung für die Schuldfähigkeit bei; als\nVergleichsmaßstab dient ihm dabei der \"Krankheitswert\" der\nStörung. Das wäre an sich bedenkenfrei, wenn damit allein\ndie Gewichtigkeit, die Stärke der Normabweichung gemeint\nwäre (BGHSt 34, 22, 24). Das Landgericht begründet sein Ergebnis aber zusätzlich mit einer inhaltlichen Würdigung der\naffektiven Entladungen des Angeklagten. Die dabei verwandten\nBegriffe der Nachvollziehbarkeit und der Ableitbarkeit aus\nder persönlichen Entwicklung lassen vermuten, daß das Land-\n\nÄ?\n\ngericht, beeinflußt durch den gehörten Sachverständigen,\nsich an der Verstehbarkeit der Reaktion orientiert hat. Dieses Merkmal dient vielen psychiatrischen Sachverständigen\nzur Abgrenzung der Psychosen von den \"Spielarten menschlichen Wesens\", die nicht unter den Begriff der krankhaften\nseelischen Störung fallen, aber einem der anderen Merkmale\nin S 20 StGB zuzuordnen sein können. Danach ist die Psychose\ndadurch gekennzeichnet, daß sie nicht aus Konfliktspannungen\nableitbar ist und keine aus der Biografie verstehbare Ursache hat (Weitbrecht, Psychiatrie im Grundriß [1963] S. 286,\n288; Luthe, Forensische Psychopathologie [1988] S. 272;\nWitter, Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie [1970] S. 8 f; a.A. etwa Glatzel, Forensische Psychiatrie [1985] S. 67). Im vorliegenden Fall kann dies bedeuten,\ndaß das Landgericht die Rechtserheblichkeit der bei dem Angeklagten festgestellten Störungen verneint hat, weil es\nsich bei ihnen nicht um eine Psychose, also eine Krankheit\nim medizinischen Sinne, handelt. Das wäre unzulässig, weil\ndas Gesetz eine solche Beschränkung nicht vorsieht (BGHSt\n\n35, 76, 79).\n\n2. Das Landgericht nimmt an, daß die Persönlichkeitseigenart des Angeklagten zu affektiven Entladungen von überdurchschnittlicher Dauer und Intensität führe. Selbst wenn\ndieser Umstand, für sich genommen, die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert haben\nsollte, so konnte ihm doch Bedeutung im Zusammenwirken mit\nder festgestellten alkoholischen Beeinflussung zukommen.\nNach den Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,67 %o auf (UA 10, 14). Bei\n\neiner solchen Alkoholisierung bedurfte es einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der geistigen Verfassung des Angeklagten, welche das Landgericht unterlassen hat. Die bloße\nErwähnung einer \"gewissen affektiven Aufladung\", die mit den\nübrigen Feststellungen nur schwer vereinbar ist, wird diesem\n\nErfordernis nicht gerecht.\n\n3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die\nRechtsfehler zu einer unzutreffenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB - die Voraussetzungen des § 20 StGB\nscheiden aus - geführt haben und daß das Landgericht ohne\nsie zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Das nötigt zur\n\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-21/4-str-56-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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