{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-21_4_StR_50_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-21","aktenzeichen":"4 StR 50/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"R\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 50/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar B EEE aus Bo, seboren am EEE\n1954 in KEN, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIıl\n\n26\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 12. Oktober 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Ange-\n\nklagten als unbegründet verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nUngeachtet der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch führt die Überprüfung des Urteils im Fall II 1\nder Urteilsgründe wegen eines Verfahrenshindernisses von\nAmts wegen zu einer Änderung des Schuldspruchs (vgl. BGHSt\n6, 304, 306; 11, 394, 395; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl.\n$s 337 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser \"um die Jahreswende 1983/84 stattgefundenen\n\nTat\" (UA 13) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden. Die\nVerfolgung des tateinheitlich begangenen Handeltreibens ist\nverjährt. Die Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieser Tat\nist erstmals durch Erlaß des Haftbefehls des Amtsgerichts\nLudwigshafen am 25. April 1990 (Bd. I Bl. 98 d. Sachakten)\nunterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zu diesem\nZeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 156)\nbereits abgelaufen. Daß das Handeltreiben rechtlich mit\neinem nicht verjährten Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammentrifft, steht\nder Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede\nGesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt\n(ständ. Rechtspr.; BGHR StGB $S 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.Nach.).\n\nDie Schuldspruchänderung nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe, die zugleich\ndie Einsatzstrafe bildet. Die Strafkammer hat diese Einzelstrafe dem nach § 31 BtMG i.Verb.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Sie hat\ndamit zutreffend das Schwergewicht dieser Tat in der gemeinschaftlich begangenen Einfuhr von über 20 Kilogramm Haschisch gesehen. Demgegenüber lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, daß die Strafkammer dem tateinheitlich begangenen Handeltreiben in diesem Fall entscheidungserhebliche straferschwerende Bedeutung beigemessen hat. Davon abgesehen wäre es dem Tatrichter nicht verwehrt gewesen,\nbei der Strafbemessung auch den verjährten Tatteil zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH NJW 1987, 3144,\n\n26\n\n-4 -\n\n3145; Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90). Der Senat\nschließt deshalb aus, daß das Landgericht bei Beachtung der\nVerjährungsfrage die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe\n\nnoch niedriger bemessen hätte.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler im\nStrafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO). Dabei hat der Senat den Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 1991 berücksichtigt.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-21/4-str-50-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-21/4-str-50-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.341718+00:00"}}