{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-14_4_StR_20_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-14","aktenzeichen":"4 StR 20/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 20/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJens C CE aus PEEEEEEEE- SEE, geboren am\nEEE 15970 ir CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwımIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n4. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Eines\nEingehens auf die Verfahrensbeschwerde bedarf es deshalb\nnicht.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung hat\nkeinen Bestand. Die Jugendkammer hat sich nicht im gebotenen\nMaße mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung vorliegt.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte gegen die\nNebenklägerin in massiver Weise tätlich, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Sie verlor \"infolge der ihr\nzugefügten Gewalteinwirkung\" das Bewußtsein. Als der Angeklagte die Bewußtlosigkeit bemerkte, \"er aber mit einer bewußtseinsklaren Frau den Geschlechtsverkehr ausüben wollte,\nnahm er von weiteren Handlungen Abstand ...\". Im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung lehnt die Jugendkammer strafbefreienden Rücktritt vom Versuch ab, weil der Angeklagte \"erkannte,\ndaß die im Gesicht blutverschmierte Zeugin mittlerweile bewußtlos geworden war und er mit einer derart zugerichteten\nbewußtlosen Frau nicht mehr geschlechtlich verkehren woll-\n\nte\",\n\nDas Landgericht befaßt sich nicht mit der entscheidenden Frage, ob aus der Sicht des Täters seinem Weiterhandeln\nein für ihn zwingendes Hindernis (vgl. BGHSt 35, 184, 186)\nentgegenstand oder ob er \"Herr seiner Entschlüsse\" geblieben\nist (BGH bei Holtz MDR 1986, 271; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 5). Zwar gibt es Fälle, in denen dem Täter der\nZustand des Opfers als für den von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr ungeeignet erscheint (BGHSt 20, 279, 280\nm.weit.Nachw.; BGHR aaO) und ihn dies zur Aufgabe seines\nVorhabens zwingt. Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, lassen die Urteilsausführungen aber nicht hinreichend erkennen.\nDie an zwei verschiedenen Stellen des Urteils gebrauchte\nFormulierung, daß der Angeklagte nicht mehr mit der Frau geschlechtlich verkehren \"wollte\", sowie der in diesem Zusanmmenhang erfolgte Hinweis auf ihr blutverschmiertes Gesicht\nund ihr \"Zugerichtetsein\" lassen die Möglichkeit offen, daß\n\nandere Gründe, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts\nnicht entgegenstehen, etwa ein Erschrecken über das Vorgefallene, mitursächlich geworden sind. Der Angeklagte hat das\nEnde der Bewußtlosigkeit seines Opfers nicht abgewartet. Die\nUrteilsausführungen lassen so offen, ob der Angeklagte durch\neine äußere Zwangslage oder seelischen Druck unfähig gewesen\nist, die Tat zu vollenden (vgl. Senatsurteil BGHR StGB\n\ns 24 I 1 Freiwilligkeit 8).\n\nDa nicht ausgeschlossen erscheint, daß ergänzende Feststellungen zu dieser Frage getroffen werden können, ist die\nZurückverweisung an den Tatrichter geboten. Sollte das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit\ndes Rücktritts bejahen, so kommt eine Verurteilung nach\n§ 178 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGHR aa0).\n\nDer Schuldspruch wegen einer durch dieselbe Handlung\nbegangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a Abs. 1\nStGB) ist dagegen frei von Rechtsfehlern.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\neine genaue Errechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unerläßlich ist (vgl. Senatsurteil vom 22. November\n1990 - 4 StR 431/90). Die Jugendkammer wird auch, falls sie\nwiederum zur Anwendung von Jugendrecht auf den \"heranwachsenden\" Angeklagten kommt, bei der Bemessung einer Strafe\ndie besonderen Grundsätze des Jugendstrafrechts in den Mit-\n\ntelpunkt ihrer Erwägungen stellen müssen (vgl. § 18 Abs. 2\nJGG).\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-14/4-str-20-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-14/4-str-20-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.074513+00:00"}}