{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-14_4_StR_11_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-14","aktenzeichen":"4 StR 11/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 11/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRico A EEE aus Ari geboren am EEE 1971 in\nNO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwıll\n\nB7G\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Februar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom\n13. August 1990 im Schuldspruch und Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Erpressung, Diebstahls in drei Fällen\nund Sachbeschädigung in zwei Fällen zu\neiner Jugendstrafe von vier Jahren verur-\n\nteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen\nim Verfahren wegen des Rechtsmittels der\n\nOCH-aataonnıen]Ts+ haf+ 4 r ’\nStaatsanwäaltschaft und im weiteren Verfah-\n\n”\n«<\n\nren, einschließlich des Revisionsverfahrens, wird abgesehen. Die dem Angeklagten\nin beiden Rechtsmittelverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht Magdeburg hatte den Angeklagten\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge, Erpressung, mehrfa-\n\nchen Diebstahls - ausweislich der Gründe drei Fälle - und\nmehrfacher vorsätzlicher Sachbeschädigung - ausweislich der\nGründe zwei Fälle - zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ferner zu mehrfachen Schadensersatzleistungen an\ndurch die Straftaten Geschädigte. Auf den Protest der\nStaatsanwaltschaft hatte das Oberste Gericht der DDR dieses\nUrteil im Umfang der Verurteilung wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der zugunsten der Witwe des Getöteten ergangenen Schadensersatzentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Magdeburg\n\nzurückverwiesen.\n\nNunmehr hat das Bezirksgericht den Angeklagten des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig\nbefunden; es hat ihn deshalb sowie hinsichtlich der in\nRechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ferner erneut auch zum Schadensersatz an die Witwe des Getöteten wegen der Beerdigungskosten.\n\nÜber die zulässige Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte das Oberste Gericht der DDR am 3. Oktober\n1990 noch nicht entschieden. Anschließend hat der Angeklagte\ndas nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof geltende\nRechtsmittel (Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anlage I,\n\nKap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2,\nNr. 28 i) innerhalb Monatsfrist in zulässiger Weise mit der\nSachrüge begründet. Er beanstandet namentlich den Schuld-\n\nspruch wegen Totschlags durch Unterlassen, da es an zurei-\n\nchenden Feststellungen zur Vollendung der Tat und zum Vor-\n\nsatz fehle.\n\nDas Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. Schuldspruch\nund Strafausspruch sind abzuändern; im Ergebnis wird der Angeklagte - in Übereinstimmung mit dem in der tatrichterlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag seines Verteidigers - entsprechend dem ersten, von ihm nicht angefochtenen,\naber auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgehobenen\n\nUrteil gestellt.\n\n1. a) Nach Feststellung des Bezirksgerichts mißhandelte\nder Angeklagte im Zustand alkohol- und insbesondere affektbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1\nStGB-DDR) einen Zechgenossen, der ihn gekränkt und geschlagen hatte, in dessen Wohnung durch kräftige Faustschläge und\nTritte mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht schwer; das\nOpfer erlag den dabei erlittenen Verletzungen. Das Bezirks-\n\ngericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten\n\nandlungen verneint, da er infolge seiner\n\nzus YVIL_SIZz.SE - 5\n\nhei dan\nstarken Erregung die Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht\n\nzutreffend eingeschätzt habe.\n\nInsoweit lassen die Feststellungen und Wertungen des\nBezirksgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die Annahme einer\nBewußtseinsstörung mit der Folge erheblich verminderter,\naber nicht aufgehobener Steuerungsfähigkeit keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken.\n\nb) Zum anschließenden Geschehen meint das Bezirksgericht, das Ausmaß des Affekts des Angeklagten sei, als er in\nunmittelbarer Nähe des blutüberströmten, röchelnden Opfers\nnach einem Werkzeug gesucht habe, mit dessen Hilfe er die\nverschlossene Wohnungstür öffnen wollte, so weit abgeklungen gewesen, daß er nunmehr die Lebensgefahr für sein Opfer\nerkannt habe. Dennoch habe der noch hochgradig erregte, aber\nnicht mehr bewußtseinsgestörte Angeklagte die Wohnung, ohne\nHilfe zu leisten, verlassen, obwohl der Tod des schwer verletzten Opfers \"durch stabile Seitenlage und Herbeirufen\närztlicher Hilfe\" (UA 17) noch abzuwenden gewesen wäre.\n\nDiese Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR nicht. Zunächst\nfehlt es an einer Bestimmung der Zeit, die das Opfer ohne\närztliche Hilfe überleben konnte, und an einer Klärung, ob\ninnerhalb dieser Zeit solche Hilfe überhaupt herbeizuholen\nwar; von selbst versteht sich das hier nicht. Damit ist\nschon objektiv die für einen Schuldspruch wegen vollendeten\nTotschlags erforderliche Kausalität des dem Angeklagten angelasteten Unterlassens zum Todeserfolg nicht hinreichend\ndargetan. Insbesondere fehlt es aber am ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen des für einen Totschlag durch Unterlassen erforderlichen Vorsatzes. Er wird durch die vom\nBezirksgericht festgestellte nachträglich gewonnene Erkenntnis des Angeklagten von der Todesgefahr für das Opfer und\nseine anschließende bewußte Untätigkeit allein nicht nachgewiesen. Erforderlich wäre es darüber hinaus gewesen, die\nVorstellung des Angeklagten, daß der drohende Tod des Opfers\nüberhaupt noch abwendbar war, festzustellen. Auch das ver-\n\nBAG\n\n-6 -\n\nsteht sich hier nicht von selbst; die Bemerkung des Angeklagten beim Verlassen des Wohnhauses des Opfers gegenüber\ndem früheren Mitangeklagten, der Geschädigte werde \"schon an\nseinem Blut erstickt sein\" (UA 8), aus der das Bezirksgericht das Wissen des Angeklagten um die lebensbedrohliche\nLage des Opfers hergeleitet, die es indes weiter auszulegen\nunterlassen hat (UA 16), spricht eher dagegen. Ferner mußte\nzusätzlich eine Vorstellung des Angeklagten von wirksamen\nAbhilfemöglichkeiten festgestellt werden; hieran fehlt es\n\nebenfalls.\n\nc) Angesichts der andererseits rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bezirksgerichts zur Bewußtseinslage\ndes Angeklagten beim Verlassen der Wohnung des Opfers und\nunmittelbar davor, als er nach Abklingen einer affektbedingten Bewußtseinsstörung noch im Zustand hochgradiger Erregung\nwar (UA 16, 17), schließt der Senat sicher aus, daß die hier\nunterbliebenen weiteren Feststellungen zu einem Tötungsvorsatz des Angeklagten noch getroffen werden können. Über den\nruch wegen des Tötungsdelikts muß daher nicht erneut\nverhandelt werden; der Senat kann vielmehr auf der Grundlage\nder im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nselbst über den Schuldspruch entscheiden und ihn dahin abändern, daß der Angeklagte nicht der vorsätzlichen Körperverletzung und des Totschlags, sondern - entsprechend seiner\nersten, vom Obersten Gericht der DDR aufgehobenen Verurteilung durch das Bezirksgericht - der Körperverletzung mit\nTodesfolge schuldig ist. Dem stehen die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Bewußtseinslage des Angeklagten bei der\nGewaltanwendung (UA 15) nicht entgegen; hiermit sollte ersichtlich nur - entsprechend den vom Obersten Gericht der\n\nDDR erhobenen Anforderungen - ein bedingter Tötungsvorsatz\nungeachtet der äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ver-\n\nneint werden.\n\n2. a) Die gegen den zur Tatzeit 17jährigen Angeklagten\nzu verhängende Sanktion ist nach der gegenüber § 2 StGB\nspezielleren Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages\n(Anlage I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3 Buchst. f\n§ 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu entnehmen. Danach\nwird das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige Taten\n\nangewendet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen\n\nworden sind.\n\nDas Jugendgerichtsgesetz regelt indes nicht, welcher\nStraftatbestand anzuwenden ist; ferner hängt die Höchststrafe einer zu verhängenden Jugendstrafe von der nach allgemeinem Strafrecht angedrohten Höchststrafe ab (S 18 Abs. 1\nJGG). Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen, daß ergänzend zum Jugendgerichtsgesetz insoweit stets die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten sollten. Anderenfalls\nhätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung bedurft. Mithin bleibt es insoweit bei der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 2 StGB. Während bei alleiniger Anwendung des § 2 StGB grundsätzlich ein Gesamtvergleich des alten und neuen Rechts geboten ist und eine kombinierte Anwendung dem Angeklagten jeweils günstigerer Regelungen nicht in\nBetracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2\nRdn. 9), kann die Sonderregelung für das Jugendgerichtsgesetz davon abweichend folglich dazu führen, daß jenes Gesetz\nin Verbindung mit dem Angeklagten günstigeren alten Regelungen des Strafgesetzbuchs der DDR anzuwenden ist.\n\n_8- Lt\n\nSo ist es auch hier: Neben dem Jugendgerichtsgesetz ist\nfür alle Taten des Angeklagten das Strafgesetzbuch der DDR\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988\n(GBl-DDR 1989 I S. 33) anzuwenden. Im Vergleich hierzu enthalten weder die Änderungen des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der DDR noch das Strafgesetzbuch mildere Regelungen\n(Ss 2 Abs. 1 und 3 StGB). Insbesondere ist in keiner der hier\nin Betracht kommenden Strafnormen des Strafgesetzbuchs der\nDDR eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht, und zwar weder für die Körperverletzung\nmit Todesfolge noch für die Erpressung (S 117 StGB-DDR mit\nzehn Jahren und § 127 Abs. 1 StGB-DDR mit fünf Jahren Freiheitsstrafe als Höchststrafe). Im Gegensatz dazu wäre nach\ndem Strafgesetzbuch für diese beiden Taten jeweils eine\nHöchststrafe von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht\n(Ss 226 Abs. 1 StGB sowie S§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB für\n\n- wie hier - räuberische Erpressung).\n\nDie Kombination der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs der DDR mit den Rechtsfolgenbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes hat hier zur Folge, daß das Höchstmaß einer\nzu verhängenden Jugendstrafe auf fünf Jahre beschränkt ist.\nDenn nach § 18 Abs. 1 JGG ist die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe nur bei Verbrechen zulässig,\nfür die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe\nvon mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei\nAnwendung des Strafgesetzbuchs der DDR ist das hier, wie\n\ndargelegt, nicht der Fall.\n\nb) Im vorliegenden Fall bedarf es ausnahmsweise auch\n\nkeiner Zurückverweisung der Sache zur Straffestsetzung.\n\nDas Bezirksgericht hat in dem angefochtenen Urteil\nausdrücklich niedergelegt, daß es dem Antrag der Verteidigung, den Angeklagten wie im ersten, von ihm nicht angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts zu vier Jahren\nFreiheitsstrafe zu verurteilen, aufgrund der gegenüber dem\nersten Urteil abweichenden rechtlichen Würdigung nicht folgen könne (UA 18). Daraus ist zu entnehmen, daß das Bezirksgericht den Angeklagten - hätte es ihn wegen des Tötungsvorwurfs zutreffend erneut der Körperverletzung mit Todesfolge,;,\nbegangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (S§ 16\nStGB-DDR), für schuldig erachtet - dem Antrag der Verteidigung entsprechend wiederum zu vier Jahren Freiheitsstrafe\n\nverurteilt hätte.\n\nAuf eine Jugendstrafe in eben dieser Höhe vermag der\n\nSenat zu erkennen:\n\nDie Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des S 3\nSatz 1 JGG ist durch die rechtsfehlerfreien Erwägungen zu\n§ 66 StGB-DDR (UA 11) belegt. Die Feststellungen in dem\nangefochtenen Urteil zum Vorleben des Angeklagten und zur\nGesamtheit seiner Taten lassen eindeutig folgern, daß gegen\nihn gemäß S 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen ist. Gemäß S 31 Abs. 1 Satz 1 JGG ist auch für mehrere Straftaten\nwie hier nicht anders als bei der Hauptstrafe nach § 64\nStCB-DDR auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Erzieherische\nAspekte hat das Bezirksgericht im Rahmen der Strafzumessung\n\nausdrücklich bestimmend herangezogen (UA 18). Ungeachtet\neiner Höchststrafe von nur fünf Jahren Jugendstrafe schließt‘\nder Senat angesichts des Gesamtgewichts der vom Angeklagten\nverübten Straftaten sicher aus, daß gegen ihn auf der Grundlage des S 18 Abs. 2 JGG eine niedrigere Jugendstrafe als\n\neine solche von vier Jahren verhängt werden könnte.\n\nDie bei der hier gegebenen besonderen Sachlage ausnahmsweise mögliche Entscheidung des Senats zur Strafhöhe\nerscheint zudem zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung\nauf den bereits seit über zwei Jahren inhaftierten Angeklag-\n\nten in besonderem Maße angezeigt.\n\n3. Den Schuldspruch des angefochtenen Urteils stellt\nder Senat ferner hinsichtlich der Zahl der tatmehrheitlich\nbegangenen Vergehen des Diebstahls und der Sachbeschädigung\n\nklar.\n\nSeine Verurteilung zu Schadensersatz hat der Angeklagte\nmit seinem Rechtsmittel nicht mitangefochten. Sie kann bestehen bleiben, da es bei einem Schuldspruch wegen schuldhafter Verursachung des Todes des Ehemanns der Antragstelle-\n\nrin als Grundlage verbleibt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 74 IGG, S 473 Abs. 4\nStPO. Der Senat ändert ferner die Kostenentscheidung des an-\n\n- 11 -\n\ngefochtenen Urteils für das Verfahren vom Protest der\nStaatsanwaltschaft an auf der Grundlage von § 74 JGG, S 473\nAbs. 2 Satz 1 StPO.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-14/4-str-11-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-14/4-str-11-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.049311+00:00"}}