{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-07_4_StR_544_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-07","aktenzeichen":"4 StR 544/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 544/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoao 5 EEE aus NA, geboren am\nGE 1953 in EEE (OBERE) , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwıIll\n\n- 2 - AG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus VEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte IB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas\n1990 weg\nder Deut\nnuar 196\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Halle vom\n\n25. Mai 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Totschlags schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan einen für Schwurgerichtssachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts\n\nII 2. =:- „ml 3\nHalle zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBezirksgericht Halle hat den Angeklagten am 25. Mai\nen Mordes gemäß § 112 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs\nschen Demokratischen Republik (stGB-DDR) vom 12. Jain der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember\n\n1988 (DDR-GBl 1989 I Ss. 33) zu einer Freiheitsstrafe von\n\nelf Jahren verurteilt; das zur Tat benutzte Taschenmesser\n\nhat es eingezogen.\n\nGegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Angeklagte\nform-. und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das\nOberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der\nDeutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik\nDeutschland am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte.\nAnschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum\nBundesgerichtshof geltende Rechtsmittel (Einigungsvertrag\nArt. 8 i.V.m. Anlage I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt\nIII Nr. 1 y Abs. 2, Nr. 28 i) innerhalb Monatsfrist in einer\nvon seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2\n\nStPO) begründet.\n\nMit dem Rechtsmittel wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Freisprechung des Angeklagten beantragt.\nBeanstandet wird, daß ihm kein Notwehrrecht zugebilligt worden ist. In dem Vorbringen liegt die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts. Hingegen ist - auch soweit die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren bei\nder Beweiswürdigung beanstandet werden soll - der Revisionsbegründung eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO genügende Verfahrensrüge nicht zu entnehmen.\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. Infolge des durch\nden Einigungsvertrag in Kraft gesetzten milderen Rechts sind\nder Schuldspruch abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben (§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB).\n\n7\n\n- 5 -\n\n1.Das Bezirksgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte und der getötete Daniel ME waren\nafrikanische Gastarbeiter verschiedener Nationalität. Zwischen den Gruppen ihrer jeweiligen Landsleute herrschten am\ngemeinsamen Wohnort in CE (Sachsen-Anhalt) erhebliche Spannungen, in deren Verlauf es auch zu Gewalttätigkeiten kam. So hatte auch der aus Mogambique stammende Angeklagte bereits am 25. November 1989, dem Tag vor der Tat,\neine tätliche Auseinandersetzung mit dem aus Angola stammenden Daniel KÜEEEEB, in deren Verlauf Faustschläge ausgetauscht wurden. Am nächsten Vormittag war 65 wiederum zu\n\nmätlichkeiten zwischen beiden Volksgruppen gekommen .\n\nAm Abend des Tattages besuchte der Angeklagte gemeinsam\nmit Landsleuten eine Diskothekveranstaltung in einem Klubhaus. Als er gehen wollte, rechneten seine Landsleute damit,\n\ndaß es mit vor dem Eingang stehenden Angolanern erneut zu\n\nK\na\nIp)\n\ntätlichen Auseinande tzungen kommen werde. Sie kamen daher\nüberein, das Klubhaus gemeinsam zu verlassen. Dem zuwider\nging der Angeklagte, der ein Taschenmesser mit einer 8,7 cm\nlangen Klinge bei sich trug, mit einigen Schritten Vorsprung\nallein hinaus. Als ihm Daniel KO auf dem Vorplatz des\nKlubhauses aus einer Gruppe von Angolanern - ebenfalls\nallein - entgegenkam und mit der Faust nach ihm schlug,\nstieß der Angeklagte sogleich mit dem Messer in Richtung\nseines Kopfes und Halses. Das Messer drang infolge der großen Wucht des Stoßes mit der gesamten Klingenlänge in den\nKopf des Opfers oberhalb des linken Ohres ein. Die hierdurch\n\n-6 -\n\nverursachte massive Zerstörung von Hirngewebe führte zum\n\nTode.\n\nDem Angeklagten war eS nach dem tödlichen Messerstich\ngelungen, vor den Landsleuten des Opfers, die nunmehr auf\n\nihn losgehen wollten, in das Klubhaus zurückzuflüchten.\n\n2. Das Bezirksgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei vor dem Klubhaus von mehreren Angolanern angegriffen worden und habe aus Angst um sein Leben blindlings\nzugestochen, aufgrund seiner früheren Angaben im Ermittlungsverfahren im Sinne der getroffenen Feststellungen für\nwiderlegt erachtet. Vom Inhalt und der Richtigkeit jener\nfrüheren Angaben hat sich das Gericht aufgrund der Aussagen\nzweier Vernehmungsbeamter und einer Dolmetscherin überzeugt;\ndie Tatschilderung wurde auch durch weitere Zeugenaussagen\n\nbestätigt.\n\nDiese tatrichterliche Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler, die im Revisionsverfahren zu beachten wären, nicht erkennen (vgl. hierzu Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn.\n51 m.w.N.). Soweit die Begründung der Sachrüge sich von den\nFeststellungen im Urteil entfernt, kann der Beschwerdeführer\ndamit nicht gehört werden (vgl. Kleinknecht/ Meyer StPO\n39. Aufl. § 337 Rdn. 1; Sarstedt/Hamm, Die Revision in\nStrafsachen, 5. Aufl. Rdn. 319 ff.).\n\nDer Umstand, daß das angefochtene Urteil in Anwendung\nvon Strafverfahrensrecht der DDR ergangen und daß es danach\nbis zum Wirksamwerden des Beitritts der DDR dem Rechtsmittel\n\nAT\n\n- 1 -\n\nder Berufung zugänglich war, welches eine weiter gehende\nÜberprüfung der tatrichterlichen Feststellungen ermöglicht\nhätte, ändert hieran angesichts der eindeutigen Überlei-\n\ntungsregelung im Einigungsvertrag (aa0 Nr. 28 i) nichts.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer bedingt vorsätzlich getötet. Es leitet dies auS zielrichtung und Einsatzweise des Messers her: Der wuchtige Stich in Richtung\ndes Kopf- und Halsbereichs des Geschädigten sei mit hoher\nLebensgefahr für diesen einhergegangen, was dem Angeklagten\neingestandenermaßen bekannt gewesen sei. Wenn dieser ein So\nhohes Risiko eingegangen sei, habe er sich auch mit dem als\nmöglich erkannten mTodeseintritt bewußt - und damit billi-\n\ngend - abgefunden.\n\nDie so belegte Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nach § 6 Abs. 2 StGB-DDR\nin Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit nach § 7 StGB-DDR\ndeckt sich regelmäßig - SO auch hier - mit den Anforderungen\ndes Strafgesetzbuchs an einen bedingten Vorsatz (vgl-\n\nBGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB gs 15 Vorsatz, bedingter 2;\nDreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 15 Rdn. 10 £.). Die Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes unter maßgeblicher Berücksichtigung der Kriterien der Gefährlichkeit der Gewalthandlung und des Wissens des Täters hiervon ist damit rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3; Dreher/Tröndle aaO § 15 Rdn. 11, § 211\nRan. 11a).\n\n4. Die Tat des Angeklagten war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.\n\nDas Bezirksgericht hat dies am Maßstab des $S 17 Abs. 1\nSt@B-DDR rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil die Handlungsweise\ndes Angeklagten keine angemessene Abwehr des Angriffs gewesen ist (UA 4; vgl. Kommentar zum StGB-DDR, 4. Aufl. 1984\n§ 17 Anm. 7; Bein NJ 1973, 146; jeweils m.w.N.; Jescheck,\nLehrbuch des Strafrechts Allg.T., 4. Aufl. S. 314 f.). Auch\ndie Beurteilung nach § 32 StGB führt zu keinem anderen Er-\n\ngebnis.\n\nNach den Urteilsausführungen steht fest, daß der Angeklagte einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Daniel\nKO ausgesetzt war, der es mit dem Ansatz eines Faustschlages gegen den Angeklagten ersichtlich nicht bewenden\nlassen wollte. Obgleich der Angeklagte mit dem Angriff gerechnet und sich ihm dennoch wegen seiner Bewaffnung, die er\nsofort in massivster Weise einzusetzen vermochte, allein gestellt hatte, wird sein Verteidigungswille in dem angefochtenen Urteil (UA 4) nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu aber\nBGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; StGB S 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 2).\n\nJedoch war der konkrete Einsatz des Messers keine erforderliche Verteidigung (§ 32 Abs. 2 StGB). Gegen einen\nunbewaffneten Angreifer reicht regelmäßig die Drohung mit\neiner gefährlichen Waffe aus (vgl. BGHSt 26, 256, 258; BGHR\nStGB $S 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB S§ 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; Verteidigung 1, 3). Genügt dies aufgrund be-\n\n- 9 -\n\nsonderer Umstände nicht, muß der Verteidiger die Waffe zunächst in schonenderer Art und Weise einsetzen, ehe er sich\nmit einem lebensgefährdenden Vorgehen zur Wehr setzt (vgl.\nBGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB $S 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2;\nStGB S 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1).\n\nEs liegt indes nicht ganz fern, daß der Angeklagte bei\neiner Drohung mit dem Messer oder bei dessen weniger massivem Einsatz einen sofort folgenden Angriff durch die anwesenden Landsleute seines Opfers hätte befürchten müssen, gegen den er sich dann nicht mehr wirkungsvoll hätte zur Wehr\nsetzen können, bei dem er insbesondere den Verlust seiner\nWaffe hätte gewärtigen müssen. Auch dies wäre jedoch hier\nnicht geeignet, die Bedenken gegen die Erforderlichkeit der\nVerteidigung in Frage zu stellen. Der Angeklagte rechnete\nmit einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Opfer;\ner hat sich dieser Situation deshalb bewußt gestellt, weil\ner bewaffnet war. Hingegen hatte er sich kurz zuvor noch auf\neine Prügelei, also eine bloße tätliche Auseinandersetzung,\nmit seinem späteren Opfer eingelassen. Daher wußte er auch,\ndaß das Opfer mit seiner - verborgen gehaltenen - Bewaffnung\nnicht rechnete, sondern offensichtlich wieder eine bloße\n\nSchlägerei beginnen wollte.\n\nBei dieser Ausgangslage mußte der Angeklagte dem Angriff seines späteren Opfers - wollte er nicht, was ihm nach\nder Tat problemlos gelang, zurückweichen - selbst unter Inkaufnahme möglicher einfacher körperlicher Verletzungen mit\nder von jenem erwarteten körperlichen Gegenwehr ohne Waffe\nbegegnen. Mit der Waffe durfte er zunächst nur drohen, sie\n\n- 10 -\n\nallenfalls in einer für den Angreifer weniger gefährlichen\nWeise einsetzen. Die sofortige massive Gegenwehr unter\nschonungslosem Einsatz des Messers ohne Rücksicht auf das\ndadurch akut bedrohte Leben des Angreifers war ihm - zumal\nda ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwertige Gefähr-\n\ndung nicht drohte - unter den gegebenen tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen nicht erlaubt.\n\n5, Eine Straflosigkeit des Angeklagten wegen Überschreitung der Notwehr hat das Bezirksgericht mangels hochgradiger Erregung in Anwendung des § 17 Abs. 2 StGB-DDR\nrechtsfehlerfrei verneint. § 33 StGB stellt insoweit hier\n\nkeine geringeren Anforderungen.\n\n6. Der Schuldspruch ist zu ändern. Die Tat ist nunmehr\nals Totschlag nach S$S 212 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Jene\nVorschrift ist milder als § 112 Abs. 1 StGB-DDR (S$S 2 Abs. 3\nStGB; vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1990\n\n_- 5 StR 535/90). Für das Vorliegen von Mordmerkmalen im\ntstellungen keinen\n\n.\ndie Fes un\n\nSinne des § 2li Abs. 2 StGB bieten\n\nAnhaltspunkt.\n\n7. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs nach sich.\n\nDas neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zunächst zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB vorliegt. Die Voraussetzungen der\nersten Alternative liegen hier aufgrund der Erwägungen im\nZusammenhang mit der Notwehrüberschreitung fern (vgl. dazu\n\n|€—m\n\n- 11 -\n\n73\n\nSenatsurteil vom 13. März 1980 - 4 StR 24/80); im angefochtenen Urteil ist die Nichtanwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 1\nStGB-DDR, ohne daß dies deshalb zu beanstanden wäre, nicht\n\nbesonders begründet worden.\n\nBei der gebotenen Gesamtwürdigung, ob ein sonst minder .\nschwerer Fall (2. Alternative) vorliegt (vgl. BGH StV 1984,\n73; NStZ 1985, 310; Senatsurteil vom 13. März 1980 - 4 StR\n24/80; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 213\nRdn. 13), wie bei der Strafzumessung wird namentlich die\nwiederholte unberechtigte Aggression des Opfers gegen den\nAngeklagten (UA 5) zu berücksichtigen sein. Das neue Tatgericht wird eine strafschärfende Würdigung solcher Umstände\nzu vermeiden haben, die mit der Erfüllung des Tatbestandes\ndes Totschlags notwendig einhergehen (S 46 Abs. 3 StGB; vgl.\nBGHR StGB S 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Senatsbeschluß vom\n16. September 1986 - 4 StR 457/86, bei Theune NStZ 1987,\n163; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 1990 Rdn. 303).\n\n- 12 -\n\n8. Die auf § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB-DDR gestützte Einziehung des Tatwerkzeuges bleibt hingegen aufrechterhalten\n(siehe § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).\n\nSaiger Jähnke Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-07/4-str-544-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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