{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-07_4_StR_526_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-07","aktenzeichen":"4 StR 526/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 526/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Ewald B EEE aus HE - « EEE ,\ngeboren am EEE 1954 in Na,\n\nwegen Verdachts des Totschlags u.a.\n\nwıIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt AB aus x: ME\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt MED au: Pi\n\nfür die Nebenklägerin Inge SEM,\n\nRechtsanwalt 01 aus 400]\n\nfür die Nebenklägerin Gerda AEER,\n\nJustizangestellte fü\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin | wird die\nSache zur Verhandlung über den Vorwurf der\nTötung von Harry SEE una der Körperverletzung von Marina MB an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Diese hat\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\n\ndieser Beschwerdeführer zu entscheiden.\n\nDie weiter gehenden Revisionen und die Revision der Nebenklägerin N | werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Nebenklägerin zu hat die Kosten\nihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nhierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 3. Oktober 1989 war es zwischen den in 0) wohnenden, miteinander verfeindeten Familien a] und\n| - wie mehrfach schon früher - zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. An der zweiten Auseinandersetzung\num 17 Uhr hatte sich auch der Angeklagte beteiligt, eine\nPrellung erlitten und deswegen einen Arzt aufgesucht. Bei\n\nseiner Rückkehr nach 19 Uhr bemerkte er vor seinem Wohnhaus\nMitglieder der Familie v E. die sich dort versammelt\nhatten, um mit ihm wegen der vorangegangenen Vorfälle abzurechnen. Er versah sich in dem nahegelegenen Haus seines\nVaters mit einer halbautomatischen Pistole und einem 20\nSchuß fassenden Doppelmagazin. Er hatte für die Waffe eine\nWaffenbesitzkarte, jedoch keinen Waffenschein. Bewaffnet\nbegab er sich zu der ihm feindlich gesonnenen Gruppe.\n\nwährend des nun folgenden Geschehens, dessen Ablauf im\neinzelnen nicht aufklärbar war, gab der Angeklagte elf\nSchüsse ab, von denen sechs Schüsse Mitglieder der gegnerischen Gruppe trafen. Marina ME ernieıt zwei Schüsse in\ndie Brust und verstarb am Tatort, Gerda | einen Schuß\nin den Oberarm, welcher sodann in den Oberkörper eindrang,\naber nicht lebensgefährlich war. Hans und Michael FEED\nerlitten Verletzungen an den Beinen. Harry | wurde von\nhinten in die Wirbelsäule getroffen; er erlitt dadurch eine\nsofortige Querschnittslähmung. Er verstarb später, weil ihm\nam Tatort jemand den Schädel zertrümmert hatte. Marina “EB\nwar vor ihrem Tod noch eine Stichverletzung in den Hals beigebracht worden, und auch Harry SEE wies eine Stichverletzung auf. Nachdem die übrigen Gegner sich zurückgezogen\nhatten, hielt der Angeklagte sie, um ein Verwischen der Spuren zu verhindern, mit der Pistole in Schach, bis die Polizei eintraf. Ihr übergab er sodann die Waffe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem wegen dieses Geschehens erhobenen Vorwurf des Totschlags, des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung\nfreigesprochen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, der\n\nsich auf Notwehr berufen hat, für letztlich nicht widerleg-\n\nbar erachtet.\n\nNach dieser Einlassung bemerkte der Angeklagte bei seiner Rückkehr vom Arzt vor seinem Haus mehr als 10 Personen,\ndie ihn zum Herauskommen aufforderten. Neben Schlaggeräuschen habe er Hilferufe seiner Schwester gehört. Er sei in\ndas Haus seines Vaters gelaufen, habe sich die Waffe genommen und, als er auf der Straße war, in seinem Hinterhof-Scheibenklirren und ängstliches Schreien seiner Neffen gehört. Die gegnerische Gruppe sei mit Rechen, Säbeln und\nÄxten bewaffnet gewesen und habe außerdem zwei Hunde dabeigehabt. In der Nähe seines Hauses habe er die anderen vergeblich zum Aufhören aufgefordert. Wenige Meter, bevor er\nden zu seiner Haustür führenden schmalen Durchgang zwischen\nHaus und Garage erreicht habe, habe er deshalb das Magazin\nin die Waffe eingeführt und sichtbar die Pistole gehalten.\nPlötzlich seien zwei Personen aus dem Durchgang getreten und\nhätten ihm den Weg versperrt; die anderen hätten begonnen,\nihn zu umkreisen. Einer der Gegner habe mit der Axt gegen\nsein Garagentor geschlagen und Drohungen ausgestoßen. Er\nhabe nochmals zum Aufhören und Zurückgehen aufgefordert, zugleich aber durchgeladen und zwei Warnschüsse in die Luft\nabgegeben. Die Gruppe sei jedoch unbeeindruckt geblieben und\nhabe ihn noch enger umkreist. Eine der Frauen habe mit dem\nRechen nach ihm geschlagen; gleich danach habe er einen\nSchlag in den Rücken bekommen, so daß er in die Knie gegangen sei. In dieser Situation habe jene Frau an ihm gezerrt,\nso daß er die Brille verloren habe. Ein bis zwei Meter vor\nihm habe Marina Mil mit erhobener Axt bereit zum Zuschlagen gestanden. In Lebensgefahr habe er deshalb geschossen.\n\nDas Landgericht hat im Beweisergebnis eine Reihe von\nUmständen gefunden, die für die Richtigkeit der Einlassung\nsprechen. So ist die Verabredung der Familie r EEE . zum\nHaus des Angeklagten zu ziehen, durch Zeugen bestätigt worden. Am Tatort wurden eine Axt, ein Säbel, ein Pickel, ein\nabgebrochener Rechen und Teile eines Beiles gefunden. Die\nGlasfüllung der Eingangstüre am Wohnhaus des Angeklagten war\nteilweise zertrümmert. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme Verletzungen, welche nicht von der früheren Auseinandersetzung stammten. An seinem Hemd war ein Stoffteil her-\n\nausgerissen.\n\nDas Landgericht ist deshalb zu der Auffassung gelangt,\ndaß der Angeklagte eine Notwehrlage nicht absichtlich herbeigeführt habe und nach dem zu seinen Gunsten zu unterstellenden Sachverhalt auch die Grundsätze nicht verletzt habe,\nwelche für die Ausübung des Notwehrrechtes gelten. So müsse\ndavon ausgegangen werden, daß der Angeklagte nach Warnschüssen zunächst auf die Beine seiner Gegner geschossen und danach die anderen Gegner kampfunfähig gemacht habe. Infolge\nder Zahl der Angreifer und der Unübersichtlichkeit der\nKampflage könne dem Angeklagten auch nicht angelastet werden, daß er Harry SEE in den Rücken geschossen hat. Daß\ner zur Verteidigung und nicht überwiegend aus anderen Gründen gehandelt habe, ergebe sich daraus, daß er nach der Abgabe von elf Schüssen aufhörte zu schießen. Im übrigen sei\neine etwaige Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB entschuldigt.\n\n8\n\nHiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen\nder Nebenklägerinnen. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel\n\nhaben zum Teil Erfolg.\nI.\n\nl. Überwiegend unzulässig und im übrigen unbegründet\n\nsind die erhobenen Aufklärungsrügen.\n\na) Die Staatsanwaltschaft vermißt eine Vernehmung der\nSanitäter des Notfallfahrzeuges über die Lage der Verletzten. Sie teilt jedoch das erwartete Beweisergebnis nicht mit\nund legt auch nicht dar, welche Umstände das Landgericht zu\n\nder Beweisaufnahme veranlassen mußten.\n\nb) Eine Vernehmung der Polizeibeamten, die Angehörige\ndes Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen haben,\ndrängte sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft\nnicht auf. Dem Landgericht ist nicht verborgen geblieben,\ndaß die Angehörigen in der Hauptverhandlung von früheren Angaben abgerückt sind (UA 11). Der Inhalt dieser früheren Angaben war somit Gegenstand der Hauptverhandlung, er kann\n\ndurch Vorhalt in sie eingeführt worden sein.\n\nc) Ob der Angeklagte im Haus seines Vaters auch eine\nPistole mit einem kleineren Magazin hätte auswählen können,\nmußte dem Landgericht nicht wesentlich erscheinen. Die Verlesung der dem Angeklagten erteilten Waffenbesitzkarte, die\n\nnach Ansicht der Staatsanwaltschaft einen solchen Schluß erlaubt hätte, drängte sich daher nicht auf.\n\nd) Inwiefern die Auswurfrichtung der Patronenhülsen\nSchlüsse auf Standort und Schußrichtung des Angeklagten im\neinzelnen gestattet hätte, hat die Staatsanwaltschaft nicht\n\ndargelegt.\n\ne) Die Rüge der Nebenklägerin Seibert, die Vernehmung\ndes Zeugen BMl sei zu Unrecht unterblieben, ist unzulässig,\nda nicht mitgeteilt ist, welches Ergebnis die Beweiserhebung\nerbracht hätte. Die von der Nebenklägerin Allein erhobene\nVerfahrensrüge ist ebenfalls unzulässig, da keine Verfahrenstatsachen, die einen Mangel enthalten sollen, angegeben\nsind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt einen\nsachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen.\n\nNach dem in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz\nder umfassenden Beweiswürdigung ist das Gericht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und seinem Urteil zugrunde zu legen, soweit nicht ausnahmsweise ein Verwertungsverbot besteht (BGHSt 29, 109,\n110). Bei dieser Würdigung muß es sich mit allen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs auseinandersetzen\nund darlegen, welche Erwägungen für seine Überzeugungsbildung bestimmend geworden sind. Es ist aber nicht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen\n\n+8\n\naufzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern\n(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7). Daß der Tatrichter\nseine Urteilsgründe nicht ausführlicher gehalten hat, ist\nfür sich genommen kein Rechtsfehler. Hierauf aber zielen die\nAusführungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Beweiswürdigung des Landgerichts bemängelt und die weitgehend\n\nmit ihren Aufklärungsrügen zusammenfallen, im Ergebnis ab.\n\na) Den unterschiedlichen Bekundungen der Angehörigen\ndes Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Beweiswert beigemessen, weil sie offensichtlich abgesprochen waren und auch\ninhaltlich wenig Glauben verdienen (UA 11). Einer weiteren\n\nAuseinandersetzung mit ihnen bedurfte es nicht.\n\nb) Mit der Lage der Patronenhülsen am Tatort und mit\nder Lage der Opfer hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA 4, 5, 7, 15). Was die Staatsanwaltschaft hierzu\ngeltend macht, sind eigene Schlußfolgerungen, welche sie an\ndie Stelle der vom Tatrichter gezogenen Schlüsse setzen\n\nwill. Damit kann sie nicht gehört werden.\n\nc) Daß neben Harry EB auch Marina ME und Gerda\nMEER zu einem Zeitpunkt von Schüssen des Angeklagten getroffen wurden, als sie sich bereits von ihm abgewandt hatten, ergibt der im Urteil mitgeteilte Sachverhalt nicht.\n\nd) Die Art der Verletzungen des Angeklagten ist dem\nLandgericht nicht entgangen. Daß es daraus nicht die Schlüsse gezogen hat, die die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n- 10 -\n\naus ihnen zieht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\nII.\n\nAuch die Beurteilung der Notwehrfrage ist im Ergebnis\n\nfrei von Rechtsfehlern.\n\nDas Landgericht erörtert zutreffend die Grundsätze,\nwelche die Rechtsprechung zum Einsatz eines gefährlichen Abwehrmittels in Notwehr entwickelt hat (vgl. zusammenfassend\nBGH NStZ 1987, 172). Es schließt ferner aus, daß der Angeklagte den Angriff seiner Gegner zielstrebig herausgefordert\nhabe, um sie unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen\nNotwehrlage an ihren Rechtsgütern zu verletzen (sog. Absichtsprovokation, vgl. BGH JR 1984, 205 m. Anm. Lenckner\nund Anm. Berz JuS 1984, 340).\n\nNicht ausdrücklich befaßt hat sich das Landgericht allerdings mit der Frage, ob die Notwehrbefugnis des Angeklagten eingeschränkt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Verteidiger nur ein eingeschränktes Notwehrrecht, wenn er gegenüber dem Angreifer ein Vorverhalten\nan den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller\nUmstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine\nadäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des\nAngegriffenen erscheinen läßt. In einem solchen Fall muß der\nVerteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen\nund darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen,\nwenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicher-\n\n8\n\n- 11 -\n\nheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145). Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen begründet eine solche Pflicht zur Zurückhaltung allerdings nicht (BGHSt 27, 336, 338).\n\nOb die auf dem Hintergrund einer Familienfeindschaft\nausgetragene Auseinandersetzung um 17 Uhr des Tattages ein\nVorverhalten darstellte, welches den Angeklagten zur Zurückhaltung bei der Ausübung seiner Notwehrbefugnisse verpflichtete, bedarf indessen keiner Entscheidung. Auch wenn\ndiese Frage zu bejahen wäre, hätte der Angeklagte die ihm in\neinem solchen Falle gezogenen Grenzen der Notwehr nicht\nüberschritten. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt hat\ner seine Gegner zunächst mit Worten aufgefordert, von den\ngegen sein Haus und seine Angehörigen gerichteten Aktionen\nabzulassen. Hierzu war er nach § 32 StGB berechtigt. Daß\nsein Einschreiten voraussehbar zu einem Angriff der gegnerischen Gruppe gegen ihn führen würde, ändert daran nichts.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vielmehr\ndem bloßen Umstand, daß ein Angriff zu erwarten ist und der\nVerteidiger sich für diesen Fall mit einer Waffe ausgerüstet hat, keine rechtliche Bedeutung beizumessen; der Angegriffene hat in einem solchen Fall seine volle: Notwehrbefugnis (BGH JR 1980, 210; BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR\n43/83). Als sich die Gruppe FÜR ihm selbst zuwandte,\nforderte der Angeklagte erneut zum Aufhören auf, zeigte\nseine Bewaffnung und gab Warnschüsse ab. Er hat damit die\nnach Sachlage mildesten Mittel eingesetzt, um die gegnerische Gruppe eindringlich auf den Ernst der drohenden Auseinandersetzung hinzuweisen. Ein Zurückweichen war ihm, als\n\n- 12 -\n\ner eingekreist war und geschlagen wurde, nicht mehr möglich.\nUnter diesen Umständen durfte er, als ihm von Marina MB\nLebensgefahr drohte, die Schußwaffe auch gezielt einsetzen.\n\nIII.\n\nDas Verhalten des Angeklagten nach Abgabe der Schüsse\nhat das Landgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer\nNötigung der gegnerischen Gruppe geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine rechtswidrige Nötigung nicht vorlag, weil er seine Gegner mit der Pistole in Schach halten\n\ndurfte, damit die Beweislage nicht verändert würde.\n\nMit diesen Erwägungen hat das Landgericht den Sachver-\n\nhalt nicht ausgeschöpft.\n\nDas Landgericht hat sich zwar zutreffend auch diesem\nAbschnitt des Tatgeschehens zugewandt, weil er Teil des\nhistorischen Vorganges und damit von der Anklage umfaßt ist.\nInnerhalb dieses Rahmens war das Landgericht jedoch gehalten, die Tat nach allen Richtungen hin zu untersuchen (§ 264\nStPO). Wie die Nebenklägerin SB zutreffend geltend\nmacht, gehörte dazu auch die Abhandlung der Frage, ob der\nAngeklagte für die Verletzungen verantwortlich zu machen\n\nist, die Harry SB und Marina gg nach Abgabe der\nSchüsse zugefügt worden sind.\n\nNach den Ausführungen des Urteils sind die Angehörigen\ndes Angeklagten vermutlich an den Tatort geeilt, als der Angeklagte seine Schüsse bereits abgegeben hatte. Aus dem Ur-\n\nPLA\n\n- 13 -\n\nteil (UA 11) ergibt sich ferner die Auffassung des Landgerichts, daß wohl Angehörige des Angeklagten Harry SEE\nden Schädel zertrümmert haben und daß auch die diesem und\nMarina Millpeigebrachten Stichverletzungen von ihnen herrühren. Wenn die Vorgänge sich abspielten, während der Angeklagte seine Gegner in Schach hielt und er den Zusammenhang\nzwischen seinem Verhalten und den Straftaten der Angehörigen\nerkannte, dann kann er sich durch eine sachlichrechtlich\nneue Tat der aktiven Beteiligung an der Tötung von Harry\nSEE und der Körperverletzung von Marina Mayer oder aber\nder Beteiligung an einer Schlägerei (S 227 StGB) schuldig\ngemacht haben. Die fehlende Beurteilung des Sachverhalts\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nötigt dazu, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die Vorgänge aufklärt, welche sich nach Abgabe der Schüsse zugetragen haben. Insoweit haben daher die Revisionen der Staatsan\nwaltschaft und der Nebenklägerin > Erfolg.\n\nDie Nebenklägerin ME ist von den Vorfällen nach\nAbgabe der Schüsse nicht betroffen. Ihre Revision ist daher\n\nzu verwerfen.\n\nIV.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige\n\nBeschwerde gegen die Zubilligung einer Haftentschädigung an\n\n- 14 -\n\nden Angeklagten ist durch die Entscheidung des Senats ge-\n\ngenstandslos.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-07/4-str-526-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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