{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-06_4_StR_8_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-06","aktenzeichen":"4 StR 8/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 8/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Wilhelm w EEE zu: DEE, sehoren am\nGE :::: :: zummm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n28. August 1990 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig:\n\nNach § 400 Abs. 1 1. Halbsatz StPO kann der Nebenkläger\ndas Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere\nRechtsfolge der Tat verhängt wird. Mit den unter II 2. der\nRevisionsbegründung gemachten Ausführungen, mit denen der\nVertreter der Nebenklägerin die Strafzumessung des Landge-\n\nrichts beanstandet, kann er somit in der Rechtsmittelinstanz\n\nnicht gehört werden.\n\nAber auch soweit der Nebenklägervertreter die Nichtanwendung des § 174 StGB, also die Verletzung eines Straftatbestandes, die an sich zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (S 395 Abs. INr. la StPO), rügt, ist das Rechtsmittel\nnicht zulässig. Zwar ist insofern grundsätzlich eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 2. Halbsatz StPO gegeben; hier hatte das Landgericht die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung aber gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO auf das Verfahren nach § 176 StGB beschränkt. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht entgegen, denn der Nebenklägervertreter hatte in der\nHauptverhandlung seine Zustimmung zu dieser Beschränkung der\nStrafverfolgung ausdrücklich erklärt (Bl. 108 d.A.). Damit\nist die Beschränkung wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n39. Aufl. § 397 Rdn. 13). Dies hat zur Folge, daß die Nichtverurteilung nach § 174 StGB mit der Revision nicht gerügt\nwerden kann. Ein Antrag auf Wiedereinbeziehung dieser (möglichen) Gesetzesverletzung (S 154 a Abs. 3 StPO) ist von der\nStaatsanwaltschaft nicht gestellt; für eine Wiedereinbeziehung von Amts wegen durch das Revisionsgericht besteht keine\n\nVeranlassung.\n\nDa die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel somit\nkein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt, muß\n\ndie Revision als unzulässig verworfen werden.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/4-str-8-91-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/4-str-8-91-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.778929+00:00"}}