{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-06_4_StR_41_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-06","aktenzeichen":"4 StR 41/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 41/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Karl Wilhelm S GENE aus EB dort\ngeboren am EEE 1355;\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwill\n\n2 HF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nin der Sitzung vom 6. Februar 1991 gemäß S 346 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom\n17. August 1990 freigesprochen, jedoch seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt.\nDurch Beschluß vom 7. November 1990 hat es die rechtzeitig\neingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO\nals unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO weder Revisionsamträge gestellt wurden noch die\nRevision begründet worden ist. Der vom Angeklagten nunmehr\nbeauftragte Verteidiger hat die Revision mit Schriftsatz vom\n9. November 1990 begründet. Gegen den Beschluß vom\n7. November 1990 hat er \"sofortige Beschwerde\" eingelegt. Er\nist der Ansicht, die Revision sei rechtzeitig begründet worden, da dem Angeklagten erst mit Schreiben des Landgerichts\nvom 31. Oktober 1990 eine Urteilsabschrift mit dem Bemerken\nübersandt worden ist, daß die Zustellung des Urteils an den\n\nVerteidiger erfolgt sei.\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 300 StPO als\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach $S 346\nAbs. 2 StPO anzusehen; denn dieses ist das einzig zulässige\nRechtsmittel gegen einen Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPpo.\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\nDie Revisionsbegründungsfrist nach $S 345 Abs. 1 StPo\nhat mit Zustellung des Urteils an den früheren Verteidiger\nam 5. Oktober 1990 zu laufen begonnen. Es entsprach § 145 a\nAbs. 3 StPO, daß dem Angeklagten das Urteil nicht ebenfalls\nzugestellt, sondern er nur von der Zustellung an seinen Verteidiger unterrichtet wurde und hierbei formlos eine\nAbschrift des Urteils erhielt. Eine Zustellung an mehrere\nEmpfangsberechtigte ist somit nicht erfolgt, so daß § 37\nAbs. 2 StPO keine Anwendung finden kann. Eine entsprechende\nAnwendung der Vorschrift kann - entgegen der Ansicht des\nVerteidigers - nicht in Betracht kommen, da sie die gesetzliche Bestimmung in ihr Gegenteil verkehren würde.\n\nDas Landgericht hat die Revision somit zu Recht als unzulässig verworfen, so daß der Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO\n\nkeinen Erfolg haben kann.\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/4-str-41-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/4-str-41-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.743383+00:00"}}