{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-02-06_4_StR_35_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-02-06","aktenzeichen":"4 StR 35/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 35/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Heinric rE EEE u: \"GE (EB).\ndort geboren am EB 1345,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIlI\n\nBG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Landau\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Beischlafs\nzwischen Verwandten, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung jeweils tateinheitlich\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nNach Beginn der Vernehmung der Tochter Kerstin des Angeklagten - die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat - als Zeugin \"verzichtete der Angeklagte freiwillig auf sein Anwesenheitsrecht für die Zeit der Vernehmung der Zeugin und verließ ... den Sitzungssaal\" (Bl. 295\n\nd.A.). Die Zeugin wurde sodann in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, wobei auch eine Skizze in Augenschein genommen wurde. Es wurde der Beschluß verkündet, daß die\nZeugin gemäß S 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt\nbleibe. Die Zeugin wurde anschließend entlassen. Erst danach\nnahm der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teil.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß diese Verfahrensweise\n\nin mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz verstieß:\n\nAuch wenn der Angeklagte freiwillig dazu bereit ist,\nden Sitzungssaal zu verlassen, entbindet dies das Gericht\nnicht von der Pflicht, einen ausdrücklichen Beschluß dazu zu\nfassen und zu verkünden, ob die Hauptverhandlung (zeitweilig) ohne den Angeklagten durchgeführt werden soll; denn das\nRecht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung\nist unverzichtbar (vgl. Mayr in KK/StPO 2. Aufl. § 247\nRdn. 16) und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen\neingeschränkt werden. Das Fehlen des Angeklagten ist nach\n§ 338 Nr.5 StPO ein absoluter Revisionsgrund (BGHSt 4, 364,\n365). Er führt demgemäß zur Aufhebung des Urteils. Ob etwas\nanderes gelten kann, wenn für alle Beteiligten feststeht,\ndaß die - hier ersichtlich allein für eine Entfernung des\nAngeklagten aus dem Verhandlungssaal in Betracht kommenden -\nVoraussetzungen des § 247 StPO vorlagen (vgl. BGH NStZ 1983,\n36), kann dahingestellt bleiben. Denn es ist nicht erkennbar, ob das Gericht - und nicht nur der Vorsitzende - befürchtete, die Zeugin könne in Anwesenheit des Angeklagten\nnicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO), oder ob es die\ndringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Zeugin bei ihrer Aussage in Gegenwart des An-\n\n6\n\n- 4 -\n\ngeklagten für gegeben ansah (S 247 Satz 2 StPO). Sowohl der\nErlaß eines Beschlusses durch das Gericht als auch die Begründung dieses Beschlusses waren daher erforderlich (vgl.\nBGHSt 22, 18, 20; Kleinknecht/Meyer StPO 39, Aufl. § 247\nRdn. 19 mit weit. Nachw.).\n\nIm übrigen hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin\nkeine Augenscheinseinnahmen vorgenommen und die Verhandlungen über die Frage der Vereidigung und der Entlassung der\nZeugin nicht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt\nwerden dürfen (vgl. dazu im einzelnen Meyer-Goßner in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 311 ff.), ganz abgesehen davon, daß der Angeklägte hier auch nur \"für die Zeit der Vernehmung der Zeugin\" freiwillig den Sitzungssaal verlassen\nhatte.\n\nDas Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat\nverweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\ngemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht\nzurück. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung die\neinzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden müssen und daß sich aus den Urteilsgründen grundsätzlich deutlich ergeben muß, wieviele\nTeilakte das Gericht als erwiesen angesehen hat; bei Ungewißheit ist nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" zu verfahren (vgl. BGHR StGB vor s 1 £fH Schuldunfang 1). Die neu entscheidende Strafkammer wird zu beachten\nhaben, daß der Schutzzweck der verletzten Strafnormen nicht\n\nstrafschärfend berücksichtigt werden darf (S 46 Abs. 3\nStGB).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/4-str-35-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/4-str-35-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.722131+00:00"}}