{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-30_4_StR_485_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"4 StR 485/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 485/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mehmet 2 ÜEEN aus cc. geboren\nam EEE 19:1 in ER (TE.\n\n2. Mustafa BEE aus sc, seboren\nam EEE 1951 in u (TEE),\n\nwegen Totschlags\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. März\n1990 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mustafa | wegen\nTotschlags in Tateirheit mit versuchtem Totschlag in zwei\nFällen zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Mehmet | wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt; es hat den Angeklagten Mehmet\nBEE im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten\nsich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind un-\n\nzulässig:\n\nDie Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Sie beanstanden, daß drei Zeugen in der\nHauptverhandlung nicht vereidigt worden seien und ein Grund\nfür die Nichtvereidigung \"in der Hauptverhandlung nicht angegeben worden\" sei. Nähere Ausführungen zur Verletzung\n\nmateriellen Rechts sind zwar angekündigt worden, aber nicht\nerfolgt. Die Nebenkläger beantragen, \"das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere\n\nKammer des Landgerichts zurückzuverweisen\"!.\n\nDamit sind die Revisionen der Nebenkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob\ndie Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln ein zulässiges Ziel\nverfolgen. Wenn mit den Revisionen nämlich nur eine höhere\nBestrafung der beiden Angeklagten in einer neuen Verhandlung\nerstrebt werden sollte, wären die Revisionen nach § 400\nAbs. 1 StPO unzulässig. Sie wären ebenfalls nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn eine weitere Verurteilung beider\nAngeklagten oder des Angeklagten Mehmet BE: soweit dieser\nfreigesprochen worden ist, wegen einer Gesetzesverletzung\nerstrebt würde, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Zulässig wären die Rechtsmittel allerdings, wenn\nsie auf eine Änderung des Schuldspruchs oder eine zusätzliche Verurteilung des teilweise freigesprochenen Angeklagten Mehmet Bf hinsichtlich eines zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wären.\n\nWelches Ziel die Revisionen verfolgen, ist aber weder\naus dem Antrag noch aus der Begründung des Schriftsatzes vom\n5. Juni 1990 zu entnehmen, da nicht dargelegt worden ist,\ninwiefern die behauptete Verletzung des Verfahrensrechts\nsich auf das Urteil ausgewirkt haben soll, die Verletzung\nsachlichen Rechts nicht näher begründet worden ist und der\nAufhebungsamtrag mit dem Antrag auf Zurückverweisung der\nSache (dies ist ersichtlich gemeint) zur neuen Verhandlung\nnicht genauer bestimmt ist. Wenn ein Rechtsmittel des Ne-\n\nbenklägers aber nicht angibt, daß eine Rechtsnorm, deren\nVerletzung zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen würde,\nnicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2 und\n\n§ 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daher müssen hier die\n\nRevisionen als unzulässig verworfen werden.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/4-str-485-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/4-str-485-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.451745+00:00"}}