{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-24_4_StR_580_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-24","aktenzeichen":"4 StR 580/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 580/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nMichael v ED aus EEE, dort\ngeboren am EEE 1962,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n29. August 1990 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr\n\nund sechs Monaten festgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben,\nda das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Es hat dazu ausgeführt: \"Es\nlagen auch keine geistige oder seelische Schäden von Krankheitswert vor, die geeignet gewesen wären, das Einsichtsoder Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich zu beeinträchtigen\" (UA 12). Dies läßt bereits besorgen, daß das\nLandgericht von einem zu engen Verständnis des Merkmals der\nschweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist;\ndenn hiervon werden auch solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, im medizinischen Sinne also keine Krankheit darstellen (BGHSt 34,\n22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9).\n\nDas Landgericht erörtert sodann das von dem Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erstattete Gutachten, dem es sich anschließt. Dieses Gutachten\nkommt zu dem Ergebnis, \"bei dem Angeklagten bestehe zwar\neine Abhängigkeit vom Glückspiel, und diese sei auch behandlungsbedürftig, jedoch sei die Abhängigkeit noch nicht soweit fortgeschritten, daß er dieser hilflos ausgeliefert\nsei. Er sei vielmehr zu einer Einteilung und Steuerung noch\n\ndurchaus in der Lage\" (UA 13).\n\nDamit ist jedoch lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint; ob auch eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund der\n\nvon dem Sachverständigen erhobenen Befunde auszuschließen\n\nist, läßt sich daraus nicht entnehmen.\n\nDavon abgesehen hat der Sachverständige aber in seinem\nGutachten nur darauf abgestellt, ob der Angeklagte seine\nSpielleidenschaft noch beherrschen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte die Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aber keiner Erörterung;\ndenn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Tat\nnicht zur Beschaffung der für die Befriedigung seiner Spielleidenschaft erforderlichen Mittel begangen, sondern um seiner Frau das Haushaltsgeld geben zu können. Es ging hier\nvielmehr um die Frage, ob sich die bei dem Angeklagten diagnostizierte Abhängigkeit vom Glücksspiel als eine derartige\npsychische Veränderung der Persönlichkeit darstellte, daß\nsie Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nauch bei der Begehung der Straftat haben konnte. Zu dieser\nFrage äußert sich das Gutachten - und damit auch das Urteil -jedoch nicht. Der Senat vermag mangels entsprechender\nAnhaltspunkte in den Urteilsgründen die Frage nicht abschließend selbst zu entscheiden, auch wenn die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung oder einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit in derartigen Fällen\nnur selten gegeben sein werden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8). Das Urteil muß daher im Strafausspruch\naufgehoben werden. Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch\nauf, da nicht auszuschließen ist, daß dieser durch den\n\nRechtsfehler beeinflußt worden ist.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird neben der Neufestsetzung der Rechtsfolgen auch Gelegenheit haben, die\n\nzeitlichen Unklarheiten hinsichtlich des Geschehens vor der\nTat zu beseitigen (vgl. UA 7 ff: Abhebung des Geldes \"etwa\nam 7.\"; erfolglose Versuche, sich Geld zu verschaffen \"in\nden darauffolgenden Tagen\"; keine Möglichkeit sich \"am\nWochenende vor dem 10.\" Geld zu leihen; Tatentschluß aber\n\n\"schon am 9.\").\n\nBei der Festsetzung der Strafe (und der möglicherweise\nin Betracht kommenden Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung) wird von Bedeutung sein, ob der Angeklagte auch inzwischen nicht mehr gespielt hat und seine familiären und\nberuflichen Verhältnisse sich weiterhin positiv entwickelt\n\nhaben.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-24/4-str-580-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-24/4-str-580-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.122027+00:00"}}