{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-24_4_StR_578_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-24","aktenzeichen":"4 StR 578/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 578/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Christian v HH „aus EA, dort geboren\nam EEE 1561,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revısion des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 3. September 1990 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch uber die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weıter gehenae Revısion wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben. Das Landgericht führt hierzu aus:\n\n\"Als der Angeklagte sich in den Rausch versetzte,\nbestand nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete\nGefahr, daß er in dem Rausch einen Raubüberfall beging,\nweil er von vornherein nahezu mittellos war und nicht\ndamit rechnen konnte, daß seine Bewerbung erfolgreich\nsein würde, wenn er sich erheblich angetrunken um die\nStelle eines Wachmannes bewarb. Diese Gefahr der Begehung einer erheblichen Rauschtat wiegt schwer zu\nLasten des Angeklagten\" (UA 17).\n\nDiese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte etwa 50,-DM bei sich,\nals er das Taxi des Geschädigten EEE bestieg. Er hatte\nzunächst nicht vor, mit dem Taxi zu fahren, sondern nahm\ndies nur, weil er festgestellt hatte, daß der Bus erst\nspäter abfuhr. und er deswegen befürchtete, zum Vorstellungstermin zu spät zu kommen. Erst als er sah, daß der\nTaxifahrpreis seine Barmittel überstieg, entschloß er sich\n\"spontan\" (UA 17) zur Tat. Demnach kann keine Rede davon\nsein, daß der Angeklagte dadurch, daß er sich schuldhaft in\neinen Rauschzustand versetzte, bereits die konkrete Gefahr\nder Begehung eines Raubüberfalles hervorgerufen hatte.\n\nDa die Strafkammer diesen Umstand zu Unrecht \"schwer zu\nLasten des Angeklagten\" gewürdigt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Maßregelausspruch wird von dem\n\nRechtsfehler nicht berührt; er kann deswegen bestehen blei-\n\nben.\n\nFür die neu zu treffende Kostenentscheidung weist der\nSenat auf BGHSt 18, 231 ff. und BGH NSt2Z 1982, 80 hin.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-24/4-str-578-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-24/4-str-578-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.103697+00:00"}}