{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-22_4_StR_3_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-22","aktenzeichen":"4 StR 3/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 3/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-willy G EEE aus ED geboren am\nGE 153: in «WEB, zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n5. Juli 1990 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückver-\n\nwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hierwendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht in der nach § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher\n\nunzulässig.\n\nDie Sachbeschwerde führt dagegen zur Aufhebung des\nUrteils, weil dessen Feststellungen zur Frage eines etwaigen\nRücktritts vom Versuch lückenhaft sind und aus diesem Grunde\neine rechtliche Überprüfung insoweit nicht zulassen.\n\nNach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem\nmitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von mindestens\n12 cm aufwies, dem Opfer in den Bauch, \"wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und auch billigend in Kauf\nnahm\". Das Opfer lief daraufhin zur Straße und hielt einen\njungen Mann an, der ihn ins Krankenhaus brachte, wo sein\nLeben durch eine Notoperation gerettet werden konnte.\n\nÜber das Verhalten des Angeklagten im Anschluß an die\nTat läßt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen. So\nbleibt offen, wie sich der offensichtlich im Besitz des\nMessers verbliebene Angeklagte in bezug auf das Opfer verhalten hat, insbesondere, ob er ihm gefolgt ist und ob er\ndie Möglichkeit hatte, weitere Stiche anzubringen. Vor allem\naber ist ungeklärt, was sich der Angeklagte nach Ausführung\ndes Stiches hinsichtlich des Eintritts des Todes beim Opfer\nvorgestellt hat. Selbst wenn er zunächst der Auffassung gewesen sein sollte, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, könnte das Weglaufen des Opfers ihm\nvermittelt haben, daß mit einer tödlichen\nWirkung des Stiches nicht zu rechnen sei. Diese geänderte\nVorstellung von der Tat könnte ihm die Möglichkeit eröffnet\nhaben, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen\nnoch mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags\nzurückzutreten (vgl. BGHSt 36, 224).\n\nDas Fehlen von Feststellungen zu diesem Fragenkreis\nstellt einen Rechtsfehler dar, auf dem die Verurteilung beruhen kann. Das Urteil hat deshalb keinen Bestand. Auf die\n\nfehlerhafte Berechnung der Untergrenze des angewendeten\nStrafrahmens bei doppelter Milderung braucht deshalb nicht\n\nnäher eingegangen zu werden.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-22/4-str-3-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-22/4-str-3-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.998829+00:00"}}