{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-17_4_StR_573_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-17","aktenzeichen":"4 StR 573/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 573/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Heinrich A EEE aus Bad SEE. Seboren\nam EEE 1935 in RO (SCHE) , zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwımIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17.Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n29. August 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit exhibitionistischen Handlungen\n\nverurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nnm. el Aln mm an en 1\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und\nwegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt.\n\nl. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (mit einem Einzelstrafausspruch von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe) wendet. Die tatbestandlichen\nVoraussetzungen eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB\nsind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 1990 im Urteil nicht hinreichend\ndargetan. Die insoweit gebotene Teilaufhebung zieht die Auf-\n\nhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet. Ergänzend zur Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts bemerkt der Senat hierzu noch:\n\na) In der Hingabe einer ärztlichen Epikrise im Rahmen\ndes letzten Worts durch den verteidigten Angeklagten war\nkein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 6 StPO zu sehen.\n\nb) Nach Vernehmung der Nebenklägerin und polizeilicher\nVernehmungsbeanter mußte sich die Strafkammer nicht zusätzlich zur zeugenschaftlichen Vernehmung der ermittelnden\nStaatsanwältin gedrängt sehen, zumal da die geltend gemachten Widersprüche zwischen Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht\n\ngravierend erscheinen.\n\nAuch eine Zeugenvernehmung des 7jährigen Kindes der\nNebenklägerin war hier nach $S 244 Abs. 2 StPO nicht ge-\n\nboten.\n\nc) Die auf UA 12 f. getroffenen Urteilsfeststellungen\nzum Verhalten des Angeklagten bei dem Vergewaltigungsversuch\nin Gegenwart des Kindes der Nebenklägerin belegen insoweit\nnoch hinreichend auch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5\n\nNr. 1 StGB.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-17/4-str-573-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-17/4-str-573-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.883431+00:00"}}