{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-17_4_StR_560_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-17","aktenzeichen":"4 StR 560/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 560/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen LEER aus St. CE - PER, Sort\ngeboren am EEE 942,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Januar 1991 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hans\nJürgen LM wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 1990, auch\nsoweit es die Angeklagte Stefanie IB petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans Jürgen IB\nund seine Ehefrau Stefanie LÄMMB jeweils der gefährlichen\nKörperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten\nHans Jürgen IM zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nneun Monaten verurteilt und die Mitangeklagte Stefanie |\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte Hans Jürgen LEE hat das Urteil mit der Revision angefochten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts\nrügt.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Urteils, die gemäß\nS 357 StPO auch auf die Mitangeklagte zu erstrecken ist.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Beide Angeklagten\nlebten seit Jahren im Haushalt der 1901 geborenen Mutter des\nAngeklagten Hans Jürgen LE. ın den letzten Jahren versorgte die Mitangeklagte den Drei-Personen-Haushalt alleine. Im\nHerbst 1988 wurde die Mutter des Angeklagten bettlägerig\nkrank. Die Angeklagten sorgten sich jedoch nicht um deren\närztliche Versorgung. Obwohl die Mutter des Angeklagten ihre\nNotdurft ins Bett verrichtete, unterließen die Angeklagten\ndie notwendigen hygienischen Maßnahmen. Zuletzt lag die Mutter des Angeklagten mindestens eine Woche lang reglos in\nhilflosem Zustand in ihrem nicht beheizten Zimmer vor ihrem\nBett auf dem blanken PVC-Fußboden. Sie war lediglich mit\neinem Hemd oder Kittel bekleidet. In dieser Zeit sah die\nMitangeklagte regelmäßig nach ihr und gab ihr auch zu essen\nund zu trinken. Zwei Tage vor ihrem Tod nahm die alte Frau\njedoch nichts mehr zu sich, sondern erbrach sich laufend.\nDie Angeklagten sahen sich nicht in der Lage, die alte Frau\nins Bett zu heben; sie suchten dazu auch keine fremde Hilfe.\nDer schließlich von einem Mitbewohner benachrichtigte Notarzt fand die Mutter des Angeklagten mit ausgeprägten\nKontrakturen beider Beide zusammengekauert vor ihrem Bett.\nSie war ausgetrocknet und abgemagert und bedeckt von angetrockneten Exkrementen und Erbrochenem. Die unbezogene\nMatratze ihres Bettes war aufs äußerste verschmutzt. Die\nrechte Körperpartie der alten Frau war von der Schulter bis\nzum Knöchel wund. Ihre Haut war an vielen Stellen bereits\n\ngroßflächig schwarz verfärbt. Dieser Zustand beruhte darauf,\ndaß die Mutter des Angeklagten über längere Zeit in derselben Stellung liegengelassen und tagelang nicht von ihren\nBlasen- und Darmausscheidungen gereinigt worden war. Sie\nwurde von dem Notarzt sogleich in ein Krankenhaus verbracht.\nDort verstarb sie jedoch wenige Stunden später infolge allmählichen Versagens der Herz- und Kreislauftätigkeit in Verbindung mit einem Versagen der Nierentätigkeit. Zur subjektiven Tatseite hat die sachverständig beratene Strafkammer\nfestgestellt, daß den beiden minderbegabten und alkoholabhängigen Angeklagten, deren Blutalkoholgehalt in den\nletzten Monaten vor der Tat täglich im wesentlichen zwischen\n2 und 3 § 0o schwankte, bewußt war, daß das lange Liegenlassen\nder alten Frau deren Leben gefährdete, \"daß das körperliche\nWohlbefinden der Christine IM den Angeklagten (aber)\ngleichgültig war und diese deshalb wie festgestellt nicht\nausreichend für sie sorgten\" (UA 17).\n\nDie Strafkammer, die sich von der Ursächlichkeit des\nVerhaltens der Angeklagten für den Tod des Opfers nicht zu\nüberzeugen vermochte (UA 20), hat hierin eine von jedem der\nbeiden Angeklagten tateinheitlich begangene gefährliche\nKörperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden\nBehandlung durch Unterlassen und \"Mißhandlung einer Schutzbefohlenen im Sinne des § 223 b StGB, und zwar in Form der\nGesundheitsbeschädigung durch böswillige Vernachlässigung\nder Fürsorgepflicht\" (UA 20) gesehen. Während die Annahme\ngefährlicher Körperverletzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, kann die Verurteilung nach § 223 b\nStGB keinen Bestand haben, weil, wie der Generalbundesanwalt\n\nin seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 1990 zutreffend\nausführt, die Feststellungen die Verurteilung wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsmodalität nicht tragen. Das Landgericht\nhat nicht festgestellt, daß die Angeklagten böswillig handelten. Böswillig in diesem Sinne handelt, wer die Pflichtverletzung aus besonders verwerflichem Motiv, nicht aber\n\n- wie die Angeklagten im vorliegenden Falle - aus Gleichgültigkeit oder Schwäche begeht (Lackner StGB 18. Aufl.\n\n§ 223 b Anm. 6).\n\nDie Feststellungen lassen jedoch die Möglichkeit offen,\ndaß die Angeklagten sich der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in der Tatbestandsmodalität des Quälens schuldig gemacht haben. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. September 1961 - 5 StR 329/61; Urteil vom 1. April 1969 - 1\nStR 561/68) bejaht der Senat die Möglichkeit, daß alle drei\nTatbestandsmodalitäten des § 223 b StGB durch Unterlassen\nverwirklicht werden können. Das Quälen, das rohe Mißhandeln\nund die böswillige Fürsorgepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen,\ndaß durch das Unterlassungsdelikt der Gesundheitsbeschädigung infolge böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht\ndie Strafbarkeit des Quälens und des rohen Mißhandelns eingeschränkt sein soll (zustimmend Stree in Schönke/Schröder\nStGB 23. Aufl. § 223 b Rdn. 11; Lackner aaO Anm. 4). Die in\nTeilen des Schrifttums gegen diese Rechtsprechung geäußerte\nKritik (Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 b Rdn. 17;\nDreher/Tröndle StGB 44. Aufl. $s 223 b Rdn. 11) vermag den\nSenat nicht zu überzeugen.\n\nÜber die Sache ist deshalb neu zu verhandeln. Für das\nweitere Verfahren weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten Hans\nJürgen LM hin.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-17/4-str-560-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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